Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:150120B4STR241.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 241/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
15.
Januar
2020
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen
vom 12.
November 2018 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahin gefasst wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin
M.
entstandenen besonderen Kosten und Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin
Feilcke
Bartel
Meta
15.01.2020
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 4 StR 241/19 (REWIS RS 2020, 11957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11957
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.