Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 4 StR 241/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11957

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[X.]:[X.]:BGH:2020:150120B4STR241.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4
StR 241/19
vom
15. Januar 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub
u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am
15.
Januar
2020
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen
vom 12.
November 2018 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahin gefasst wird, dass der Angeklagte der Beihilfe zum besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
er-geben (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin

M.

entstandenen besonderen Kosten und Auslagen zu tragen.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Quentin

Feilcke
Bartel

Meta

4 StR 241/19

15.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 4 StR 241/19 (REWIS RS 2020, 11957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11957

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