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PDF anzeigen[X.] StR 652/99vom8. Februar 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Februar 2000 gemäߧ§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 3. September 1999, auchsoweit es den Mitangeklagten [X.]betrifft, im Schuld-spruch wie folgt neu gefaßt: Die Angeklagten sind jeweils der Körperverletzung, dergefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung und mit Un-terschlagung, sowie des Diebstahls schuldig.2.Die weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]"der Körperver-letzung in jeweils einem Falle, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheitmit versuchter Nötigung und Bedrohung in [X.] mit [X.] des Diebstahls" schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und [X.] [X.], der keine Revision eingelegt hat, zu einer [X.] zwei Jahren und sechs Monaten [X.] 3 -Mit seiner Revision rügt der Angeklagte [X.]die Verletzung sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im[X.] der Urteilsgründe und zum Wegfall der insoweit wegen Unterschla-gung verhängten [X.]; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] ohne Rechtsfehler ei-ne Strafbarkeit der Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-teinheit mit versuchter Nötigung angenommen; die tateinheitliche Verurteilungwegen Bedrohung kann dagegen nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auchhinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt (BGHR StGB § 240 Abs. 3Konkurrenzen 2). [X.] rechtlichen Bedenken begegnet ferner dieAnnahme des [X.]s, die Unterschlagung der Stereoanlage und desflDiskmanfl, die die Angeklagten beim Verlassen der Wohnung mitnahmen, ste-he in [X.] zu der gefährlichen Körperverletzung und der versuchtenNötigung. Da das [X.] lediglich zu Gunsten der Angeklagten davonausgegangen ist, daß Gewaltanwendung und Drohungen nicht auch einerWegnahme der von den Angeklagten mitgenommenen Sachen dienten, [X.] vielmehr - wiederum unter Anwendung des [X.] - zu Gunsten [X.] von dem diesem günstigeren Konkurrenzverhältnis der Tateinheitausgehen (vgl. [X.], 364 f.; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio proreo 1, 2 und 4).Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs im [X.] [X.] führt zum Wegfall der wegen Unterschlagung verhängten [X.] von sechs Monaten. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung- 4 -des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe, da die Änderung des Schuld-spruchs das Gewicht des [X.] nicht berührt.Die Änderung des Schuldspruchs im [X.] der Urteilsgründe ist ent-sprechend § 357 StPO auf den Mitangeklagten [X.]zu erstrecken. Daß [X.] verhängte Einheits-jugendstrafe wegen des unverändert gebliebenen Schuldumfangs keine [X.] hat, steht der Erstreckung der Revision nicht entgegen (vgl. BGHbei [X.] NStZ 1997, 379 m.w.N.).Soweit die Verurteilung der Angeklagten wegen der am 23. [X.] begangenen gefährlichen Körperverletzung (Fall [X.] der Urteilsgründe)im Tenor des angefochtenen Urteils nicht aufgeführt ist, handelt es sich - [X.], rechtliche Würdigung und die Ausführungen zu der [X.] der gegen den Beschwerdeführer insoweit verhängten [X.] von acht Monaten belegen - um ein offensichtliches Fassungsversehen,- 5 -das der Senat demgemäß bei der Neufassung des Schuldspruchs berichtigt(vgl. [X.]/[X.] StPO 44. Auf. § 354 Rdn. 33).[X.] Maatz Kuckein Athing
Meta
08.02.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2000, Az. 4 StR 652/99 (REWIS RS 2000, 3229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3229
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