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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 26. Mai 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Die vom [X.] verwendete Formulierung, eine Maßregelanord-nung nach § 64 StGB sei nicht von vornherein aussichtslos, läßt hier nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht besorgen, daß der Tatrichter der Prüfung einen unzutreffenden Maßstab zugrundegelegt hat (vgl. [X.] 91, 1). [X.] Detter Bode
Rothfuß
Fischer
Meta
26.05.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.05.2004, Az. 2 StR 159/04 (REWIS RS 2004, 3014)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3014
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