Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZR 73/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4699

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 19. März 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 707 a) Sollen in dem Gesells[X.]haftsvertrag einer Publikumsgesells[X.]haft über die [X.] festgelegte [X.] hinausgehende laufende [X.] vereinbart werden, müssen diese aus dem Gesells[X.]haftsvertrag eindeutig hervorgehen und der Höhe na[X.]h bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein ([X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 754, 755). b) Eine gesells[X.]haftsvertragli[X.]he Bestimmung, die den einzelnen Gesells[X.]hafter zu [X.] verpfli[X.]htet, "soweit bei der laufenden Bewirts[X.]haf-tung der Grundstü[X.]ke Unterde[X.]kungen auftreten", genügt diesen [X.] ni[X.]ht und kann deshalb ni[X.]ht Grundlage einer Na[X.]hs[X.]hussverpfli[X.]h-tung sein. [X.], Urteil vom 19. März 2007 - [X.]/06 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündli[X.]he [X.] vom 19. März 2007 dur[X.]h [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 52 des [X.] vom 30. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] - 208 [X.]/05 - vom 2. August 2005 wird [X.]. Die Klägerin hat die Kosten der Re[X.]htsmittelverfahren zu tragen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte als Gesells[X.]hafterin der als ges[X.]hlossener Immobilienfonds ausgestalteten Klägerin zur Zahlung eines als Na[X.]hs[X.]huss bezei[X.]hneten Geldbetrages verpfli[X.]htet ist. 1 Die klagende [X.] ist im Jahr 1990 gegründet worden und dient dem Zwe[X.]k, die Grundstü[X.]ke [X.]. [X.] und [X.] in [X.]

mit sozial geförderten Wohnanlagen zu bebauen und diesen Grundbesitz zu verwalten und zu vermieten. 2 - 3 - Der notariell beurkundete Gesells[X.]haftsvertrag ([X.]) der Klägerin vom 27. Dezember 1990 legt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 das geplante Investitionsvolumen (Gesamtaufwand eins[X.]hließli[X.]h [X.]), das - wie es dort heißt - nur "[X.]" übers[X.]hritten werden darf, auf 16.726.400,00 DM fest. Wegen der Aufgliederung des Gesamtaufwands und der vorgesehenen Finanzierung wird in Abs. 2 dieser Bestimmung auf die dem Gesells[X.]haftsvertrag beigefügte Anla-ge verwiesen. Diese enthält einen Investitionsplan, dem ein na[X.]h Eigenkapital und Darlehen aufges[X.]hlüsselter Finanzierungsplan gegenübergestellt wird. 3 § 3 Nr. 3 Abs.1 [X.] sieht vor, dass das - na[X.]h § 3 Nr. 1 [X.] bei dessen Unterzei[X.]hnung 70.000,00 DM betragende - Eigenkapital dur[X.]h Aufnahme [X.] Gesells[X.]hafter bis auf 5.050.000,00 DM erhöht werden soll. Die Anlage zum [X.] weist ein Eigenkapital in Höhe dieses Betrages zuzügli[X.]h Agio aus. 4 In § 3 [X.] ist unter Nr. 3 Abs. 3 bestimmt: 5 "Der Ges[X.]häftsführer wird ermä[X.]htigt, die von den Gesells[X.]haf-tern zu erbringenden Gesells[X.]haftereinlagen gemäß vorste-hendem Absatz, etwaige wirksam bes[X.]hlossene [X.] der Gesells[X.]hafter und Unterde[X.]kungsbeiträge im eigenen Na-men für Re[X.]hnung der Gesells[X.]haft bei den Gesells[X.]haftern einzufordern und erforderli[X.]henfalls geri[X.]htli[X.]h geltend zu ma-[X.]hen". In § 5 [X.] ("Haftung/[X.]") heißt es unter Nr. 3: 6 "Soweit bei der laufenden Bewirts[X.]haftung der Grundstü[X.]ke [X.] auftreten, ist der jeweilige Gesells[X.]hafter ver-pfli[X.]htet, binnen vier Wo[X.]hen na[X.]h entspre[X.]hender Anforde-rung der Ges[X.]häftsführung die seinem Anteil am [X.] entspre[X.]henden Zahlungen zu erbringen. Die Ge-s[X.]häftsführung ist bere[X.]htigt, bei si[X.]h abzei[X.]hnenden [X.] angemessene laufende Vors[X.]hüsse anzufordern." - 4 - Na[X.]h § 9 Nr. 3 [X.] bes[X.]hließt die Gesells[X.]hafterversammlung über die Feststellung der jährli[X.]hen Vermögensübersi[X.]ht und der Übers[X.]hussre[X.]hnung. § 11 Nr. 2 Abs. 1 [X.] regelt, dass der Ges[X.]häftsführer und/oder Ges[X.]häftsbe-sorger für den S[X.]hluss eines jeden Kalenderjahres mögli[X.]hst binnen se[X.]hs [X.] eine Vermögensübersi[X.]ht nebst Übers[X.]hussre[X.]hnung aufzustellen hat. Na[X.]h Abs. 2 dieser Bestimmung sind die Vermögensübersi[X.]ht und die Über-s[X.]hussre[X.]hnung von der Gesells[X.]hafterversammlung zu genehmigen, na[X.]h Abs. 3 sind sie während der [X.] von einem Angehörigen der wirt-s[X.]haftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe zu überprüfen. 7 Am 24. Dezember 1990 erklärte der Vater der [X.] mit einem [X.] von 100.000,00 DM seinen Beitritt zur Klägerin. [X.] über-trug er mit Zustimmung der Klägerin seinen Gesells[X.]haftsanteil unentgeltli[X.]h im Wege der Sonderre[X.]htsna[X.]hfolge an die Beklagte. 8 Die von der Ges[X.]häftsführung der Klägerin beauftragte Verwaltungsge-sells[X.]haft forderte die Beklagte mit S[X.]hreiben vom 2. September 2004 - unter Hinweis auf § 5 Nr. 3 [X.] - auf, für das [X.] einen Vors[X.]huss auf den er-warteten Na[X.]hs[X.]huss in Höhe von 2,6 % ihrer Gesells[X.]haftsbeteiligung (1.329,26 •) zu zahlen. Na[X.]h dem Vortrag der Klägerin hatte ihre Ges[X.]häftsfüh-rung zu diesem Zeitpunkt einen - si[X.]h bis Anfang des Jahres 2005 abzei[X.]hnen-den - Unterde[X.]kungsbetrag von 72.341,11 • prognostiziert, der 2,6 % des vor-handenen Gesells[X.]haftskapitals entspra[X.]h. Anders als in den zurü[X.]kliegenden Jahren 1999 bis 2003, für die die Beklagte [X.] in Höhe von insgesamt 5.777,59 • erfüllte, verweigerte sie für das [X.] die [X.] weiterer Beträge. 9 - 5 - Das Amtsgeri[X.]ht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgeri[X.]ht hat ihr stattgegeben. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die von dem Berufungsgeri[X.]ht [X.] Revision der [X.]. 10 Ents[X.]heidungsgründe: 11 Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Wiederherstellung des amtsgeri[X.]htli[X.]hen Urteils. [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im [X.] ausgeführt: 12 Die Beklagte sei zur Erfüllung der - als Vors[X.]huss geltend gema[X.]hten - Na[X.]hs[X.]hussforderung der Klägerin verpfli[X.]htet, ohne dass die Festlegung des Betrages und dessen Einforderung eines Gesells[X.]hafterbes[X.]hlusses bedürften. § 707 BGB stehe einer Na[X.]hs[X.]husspfli[X.]ht ni[X.]ht entgegen, weil die Gesells[X.]haf-ter der Klägerin im Gesells[X.]haftsvertrag über den bezifferten Eigenkapitalanteil hinaus eine erweiterte, der Höhe na[X.]h ni[X.]ht festgelegte Beitragspfli[X.]ht über-nommen und somit bereits bei ihrem Eintritt den zur Errei[X.]hung des Gesell-s[X.]haftszwe[X.]ks erforderli[X.]hen Beitragserhöhungen zugestimmt hätten. Für die Wirksamkeit einer sol[X.]hen gesells[X.]haftsvertragli[X.]hen Regelung genüge es, dass die Na[X.]hs[X.]hussverpfli[X.]htung eindeutig und in objektiv bestimmbarer, künf-tigen Entwi[X.]klungsmögli[X.]hkeiten Re[X.]hnung tragender Weise ausgestaltet sei. Diesen Anforderungen genüge die Regelung in § 5 Nr. 3 [X.]. Dur[X.]h das [X.] bei laufender Bewirts[X.]haftung" sei die Höhe der Na[X.]h-s[X.]hussverpfli[X.]htung hinrei[X.]hend bestimmt. Dies gelte au[X.]h für das - bei der [X.] von [X.] maßgebli[X.]he - Kriterium der "si[X.]h abzei[X.]hnenden Unterde[X.]kung". 13 - 6 - I[X.] Diese Beurteilung hält revisionsre[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 14 15 Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts, dem die eins[X.]hlägigen [X.]atsurteile vom 23. Januar 2006 ([X.], [X.], 754 und [X.], [X.], 562) no[X.]h ni[X.]ht bekannt sein konnten, ist die Beklagte ni[X.]ht zu [X.] verpfli[X.]htet. Dem steht § 707 BGB entgegen. Eine Na[X.]hs[X.]hussverpfli[X.]htung ergibt si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus dem [X.], sondern erfordert einen Bes[X.]hluss, dem alle Gesells[X.]hafter zustimmen müssen. Au[X.]h die gesells[X.]hafterli[X.]he Treuepfli[X.]ht re[X.]htfertigt den mit der [X.] verbundenen Eingriff in die Mitglieds[X.]haft der [X.] ni[X.]ht. 1. Eine Verpfli[X.]htung der Gesells[X.]hafter, [X.] zu leisten, ergibt si[X.]h ni[X.]ht unmittelbar aus dem Gesells[X.]haftsvertrag. 16 a) Na[X.]h § 707 BGB besteht vor Auflösung der Gesells[X.]haft eine Na[X.]h-s[X.]husspfli[X.]ht über die vereinbarte Einlage hinaus grundsätzli[X.]h ni[X.]ht. Die - [X.] Re[X.]ht enthaltende - Regelung in § 707 BGB greift allerdings u.a. dann ni[X.]ht ein, wenn si[X.]h die Gesells[X.]hafter im Gesells[X.]haftsvertrag keine der Höhe na[X.]h festgelegten Beiträge verspro[X.]hen, sondern si[X.]h verpfli[X.]htet haben, entspre[X.]hend ihrer Beteiligung das zur Errei[X.]hung des Gesells[X.]haftszwe[X.]ks Erforderli[X.]he beizutragen ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 - [X.], [X.], 1455, 1456; [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.], [X.], 754, 755 [X.]. 14 und [X.], [X.], 562, 563 [X.]. 14 m.w.Na[X.]hw.). Ebenso ist § 707 BGB dann ni[X.]ht berührt, wenn si[X.]h die Gesells[X.]hafter zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge verspro[X.]hen haben ([X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO; v. 7. November 1960 - [X.], [X.], 32, 34). In einem sol[X.]hen Fall bedürfen die [X.] und die Einforderung der Beiträge keines Gesells[X.]hafterbe-s[X.]hlusses, sondern sind Sa[X.]he der Ges[X.]häftsführer ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 17 - 7 - und v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 707 Rdn. 3). Allerdings ist bei der Auslegung des Gesells[X.]haftsvertrages die in § 707 BGB getroffene Grundents[X.]heidung zu bea[X.]hten. Sollen über die ei-gentli[X.]he Beitragss[X.]huld hinausgehende Beitragspfli[X.]hten begründet werden, muss dies aus dem Gesells[X.]haftsvertrag eindeutig hervorgehen (vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO m.w.Na[X.]hw.). Zudem muss au[X.]h im Falle einer derartigen Aufspaltung der Beitragspfli[X.]ht die Höhe der [X.] Beiträge im Gesells[X.]haftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet sein ([X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO; v. 7. November 1960 aaO; [X.]/[X.] aaO Rdn. 2 f.). b) Ein derartiger Sa[X.]hverhalt ist hier entgegen der Ansi[X.]ht des [X.] ni[X.]ht gegeben. Das kann der [X.]at selbst feststellen, weil der Gesells[X.]haftsvertrag der Klägerin als Publikumsgesells[X.]haft objektiv auszule-gen ist (vgl. zuletzt [X.].Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 15 und [X.] aaO [X.]. 15 m.w.Na[X.]hw.). Dana[X.]h ergibt si[X.]h aus dem Gesells[X.]haftsvertrag, dass [X.] einen entspre[X.]henden Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss erfordern. 18 aa) Die Einlagen der Gesells[X.]hafter sind im Gesells[X.]haftsvertrag [X.] festgelegt. Na[X.]h § 5 Nr. 3 S. 1 [X.] sind die Gesells[X.]hafter zwar ver-pfli[X.]htet, bei auftretenden Unterde[X.]kungen im Rahmen der laufenden Bewirt-s[X.]haftung der Grundstü[X.]ke na[X.]h entspre[X.]hender Aufforderung der [X.] am Gesells[X.]haftsvermögen entspre[X.]henden Zahlungen zu erbringen. Verbindli[X.]h festgesetzt werden etwaige Unterde[X.]kungsbeiträge aber gemäß § 11 Nr. 2 Abs. 2 [X.] dur[X.]h Bes[X.]hluss der Gesells[X.]hafterversamm-lung, wenn diese die jährli[X.]he Vermögensübersi[X.]ht und die [X.] genehmigt. 19 - 8 - bb) Bei der gebotenen objektiven Auslegung folgt s[X.]hon aus dem Zweifel auss[X.]hließenden Wortlaut von § 3 Nr. 3 Abs. 3 [X.], wona[X.]h die Ges[X.]häftsfüh-rung ermä[X.]htigt ist, "etwaige wirksam bes[X.]hlossene [X.] und Unter-de[X.]kungsbeiträge" im eigenen Namen geltend zu ma[X.]hen, dass die Na[X.]h-s[X.]husspfli[X.]ht einen entspre[X.]henden Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss voraussetzt. 20 21 [X.][X.]) Die - gegenteilige - Annahme, dass im Gesells[X.]haftsvertrag selbst über die [X.] hinausgehende weitere Beitragspfli[X.]hten begründet wurden, lässt si[X.]h - anders als das Berufungsgeri[X.]ht meint - ni[X.]ht s[X.]hon darauf stützen, dass der Gesells[X.]haftsvertrag der Klägerin keine Bestimmung enthält, in der das Gesells[X.]haftskapital auf einen bestimmten Betrag festgesetzt und ausdrü[X.]kli[X.]h geregelt ist, dass dieser Betrag den zur Dur[X.]hführung des Gesell-s[X.]haftszwe[X.]ks erforderli[X.]hen Gesells[X.]haftereinlagen entspri[X.]ht. Das [X.] verkennt die Anforderungen, die na[X.]h der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung an die vertragli[X.]he Vereinbarung einer, in eine bezifferte [X.] und laufende Beiträge gespaltenen Beitragspfli[X.]ht zu stellen sind. Dana[X.]h genügt es ni[X.]ht, dass der Gesells[X.]haftsvertrag die Beitragspfli[X.]ht der Gesell-s[X.]hafter ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h auf den vereinbarten [X.] begrenzt. [X.] muss eine über die bezifferte [X.] hinausgehende Beitrags-pfli[X.]ht eindeutig aus dem Gesells[X.]haftsvertrag hervorgehen und der Höhe na[X.]h bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. [X.]) Diese erforderli[X.]he Eindeutigkeit fehlt dem Gesells[X.]haftsvertrag. Er regelt in § 2 Nr. 2 Abs. 1 ein geplantes Investitionsvolumen. Die in Absatz 2 dieser Bestimmung wegen der Finanzierung in Bezug genommene Anlage zum Gesells[X.]haftsvertrag enthält einen Finanzierungsplan, in dem ein Eigenkapital von 5.050.000,00 DM ausgewiesen ist. Dieses entspri[X.]ht dem in § 3 Nr. 3 Abs. 1 [X.] festgelegten Eigenkapitalbetrag, der dur[X.]h Aufnahme neuer Gesell-s[X.]hafter realisiert werden soll. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts 22 - 9 - ergibt si[X.]h aus der vom Gesells[X.]haftsvertrag - in "begründeten" Fällen - zuge-lassenen Übers[X.]hreitung des Investitionsvolumens während der [X.]uphase ni[X.]ht, dass die Gesells[X.]hafter grundsätzli[X.]h über die betragsmäßig festgelegte [X.] hinaus zu weiteren Beiträgen verpfli[X.]htet sein sollen. Zudem geht aus dem Gesells[X.]haftsvertrag jedenfalls ni[X.]ht mit der erforderli[X.]hen Eindeutig-keit hervor, dass eine - "begründete" - Übers[X.]hreitung des Investitionsvolumens dur[X.]h Beitragserhöhungen finanziert werden soll. [X.]) Der Annahme, s[X.]hon der Gesells[X.]haftsvertrag begründe eine über den bezifferten [X.] hinausgehende Beitragspfli[X.]ht, steht außerdem entgegen, dass im Gesells[X.]haftsvertrag die Höhe der na[X.]hzus[X.]hießenden [X.] ni[X.]ht in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. § 5 Nr. 3 [X.] be-s[X.]hränkt zwar die Verpfli[X.]htung der Gesells[X.]hafter, weitergehende Zahlungen zu erbringen, auf den Fall, dass bei der laufenden Bewirts[X.]haftung der Grundstü[X.]ke Unterde[X.]kungen auftreten. Die dana[X.]h für das Entstehen der Bei-tragspfli[X.]ht maßgebli[X.]hen Kriterien der "laufenden Bewirts[X.]haftung" und der "Unterde[X.]kung" werden im Gesells[X.]haftsvertrag in keiner Weise konkretisiert. Insbesondere legt der Gesells[X.]haftsvertrag der Klägerin ni[X.]ht fest, na[X.]h wel-[X.]hen Maßstäben der Wirts[X.]haftsplan aufzustellen ist und wel[X.]he Positionen in die Kalkulation einzubeziehen sind (vgl. [X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 18). Die Verpfli[X.]htung, bei der Erstellung der Vermögensüber-si[X.]ht und der Übers[X.]hussre[X.]hnung handelsre[X.]htli[X.]he Bewertungsvors[X.]hriften zu bea[X.]hten, grenzt die Höhe der laufenden Beitragspfli[X.]hten ebenso wenig in der erforderli[X.]hen Weise ein wie die in § 11 Nr. 3 [X.] - ohnehin nur während der [X.]uphase - vorgesehene Überprüfung der Abs[X.]hlüsse dur[X.]h einen Angehöri-gen der wirts[X.]haftsprüfenden oder steuerberatenden Berufe. 23 d) Eine Verpfli[X.]htung der Gesells[X.]hafter zur Zahlung weiterer Beiträge über die bezifferte [X.] hinaus kann au[X.]h ni[X.]ht § 5 Abs. 3 S. 2 [X.] 24 - 10 - entnommen werden. Diese Vertragsbestimmung regelt s[X.]hon ni[X.]ht die Voraus-setzungen einer erweiterten Beitragspfli[X.]ht. Vielmehr knüpft sie an die Na[X.]h-s[X.]hussregelung in § 5 Abs. 3 S. 1 [X.] an und legt nur die Verpfli[X.]htung zur [X.] von [X.] vor Auftreten und Feststellung der Unterde[X.]kung fest. Da § 5 Abs. 3 S. 1 [X.] keine Verpfli[X.]htung der Gesells[X.]hafter zur Zahlung von [X.]n - zum Ausglei[X.]h von Unterde[X.]kungen bei laufender Bewirts[X.]haf-tung - begründet, sind die Gesells[X.]hafter ebenso wenig verpfli[X.]htet, Vors[X.]hüsse auf sol[X.]he - ni[X.]ht ges[X.]huldeten - Beiträge zu leisten. Entgegen der Annahme des Berufungsgeri[X.]hts ist zudem die Höhe der Vors[X.]husszahlungen in § 5 Abs. 3 S. 2 [X.] ni[X.]ht - wie na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]ats erforderli[X.]h - in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet. Der Ge-sells[X.]haftsvertrag lässt offen, wann si[X.]h "Unterde[X.]kungen abzei[X.]hnen" und wel[X.]he laufenden Vors[X.]hüsse "angemessen" sind. 25 II[X.] Das Berufungsurteil kann au[X.]h ni[X.]ht mit anderer Begründung auf-re[X.]hterhalten werden (§ 561 ZPO). 26 Die Beklagte ist ni[X.]ht aus gesells[X.]hafterli[X.]her Treuepfli[X.]ht verpfli[X.]htet, den geforderten Na[X.]hs[X.]huss zu zahlen. 27 Zwar kann au[X.]h bei Fehlen eines antizipierten Einverständnisses im Ge-sells[X.]haftsvertrag die gesells[X.]hafterli[X.]he Treuepfli[X.]ht in engen Ausnahmefällen eine Zustimmung der Gesells[X.]hafter zu Beitragserhöhungen gebieten mit der Folge, dass § 707 BGB einer - ohne Zustimmung des einzelnen Gesells[X.]hafters bes[X.]hlossenen - Na[X.]hforderung ni[X.]ht entgegensteht. Ein sol[X.]her Sa[X.]hverhalt ist hier s[X.]hon deshalb ni[X.]ht gegeben, weil ein Gesells[X.]hafterbes[X.]hluss über eine Na[X.]hs[X.]hussverpfli[X.]htung, dem die Beklagte zustimmen müsste, ni[X.]ht ge-fasst wurde. 28 - 11 - Im Übrigen ist ein Gesells[X.]hafter zur Hinnahme von Eingriffen in seine Mitglieds[X.]haft nur dann verpfli[X.]htet, wenn diese im Gesells[X.]haftsinteresse ge-boten und ihm unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner eigenen s[X.]hutzwürdigen Belange zumutbar sind ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 aaO, 1456 f.; v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 24 und [X.] aaO [X.]. 24 m.w.Na[X.]hw.). Dabei sind an die aus der Treuepfli[X.]ht abgeleitete Verpfli[X.]htung, einer Beitragserhöhung zu-zustimmen, besonders hohe Anforderungen zu stellen, da ein Gesells[X.]hafter grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zu neuen Vermögensopfern gezwungen werden darf ([X.].Urt. v. 4. Juli 2005 aaO; v. 23. Januar 2006 aaO; [X.]/[X.] aaO § 705 Rdn. 233). 29 Derartige besondere Umstände sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Die Tatsa[X.]he, dass die Mehrheit der Gesells[X.]hafter die geforderten [X.] leistet und au[X.]h die Beklagte in der Vergangenheit so verfahren ist, genügt hierfür allein ebenso wenig wie der Umstand, dass die Gesells[X.]haft - ohne weitere Beitragsleistun-gen der Gesells[X.]hafter - aufgelöst werden müsste oder in Insolvenz geraten würde ([X.].Urt. v. 23. Januar 2006 - [X.] aaO [X.]. 25). Entgegen den [X.] der Revisionserwiderung muss si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht auf die Mög-li[X.]hkeit verweisen lassen, das Gesells[X.]haftsverhältnis zu kündigen und si[X.]h dadur[X.]h in der Zukunft weiteren [X.] zu entziehen. Jedenfalls für das [X.] bestand diese Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht, weil das Gesells[X.]haftsver-hältnis na[X.]h § 15 Nr. 2 Satz 1 [X.] erstmals zum 31. Dezember 2005 gekündigt werden konnte. Eine - ohnehin nur mit Zustimmung des Ges[X.]häftsführers mög-li[X.]he - Kündigung vor diesem Zeitpunkt war der [X.] s[X.]hon wegen der - si[X.]h na[X.]h § 16 Nr. 1 Abs. 2 [X.] ergebenden - Na[X.]hteile bei der Bere[X.]hnung des Auseinandersetzungsguthabens ni[X.]ht zumutbar. 30 - 12 - [X.] Da weitere tatsä[X.]hli[X.]he Feststellungen ni[X.]ht in Betra[X.]ht kommen, hat der [X.]at gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sa[X.]he selbst zu ents[X.]heiden. 31 [X.] Ri[X.] [X.] kann urlaubsbedingt ni[X.]ht unter- s[X.]hreiben. Goette Rei[X.]hart Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 02.08.2005 - 208 [X.]/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 30.01.2006 - 52 S 286/05 -

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II ZR 73/06

19.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZR 73/06 (REWIS RS 2007, 4699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4699

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