Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 4 StR 34/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4089

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 34/14

vom
15. Juli
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Subventionsbetrugs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am 15.
Juli 2014
einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10.
Juni 2013 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum
Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge, die Hauptverhandlung vom 15.
Februar 2013 habe nicht in Gegenwart einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle stattgefunden (§
226 Abs.
1, §
338 Nr.
5 StPO), weil die das Protokoll führende Justizangestellte W.

zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht nach §
153 Abs.
5 Satz
1 GVG mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle betraut gewesen sei, ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO). Nach Nr.
14.1 Satz
2 der [X.] für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] vom 18.
Dezember 2008 ([X.]. LSA Nr. 27/2008 vom 29.
Dezember 2008) können der Behörden-
oder Geschäftsleiter Bedienstete auch vorübergehend zu Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bestellen (z.B. -
3
-
Personen in Ausbildung zum Zwecke der Protokollführung). Hierzu verhält sich das [X.] nicht, obgleich dazu nach den konkreten Umständen des Falles Anlass bestand (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2006
-
1
StR 388/06, [X.], 53, 54 mwN). Die Justizangestellte W.

wurde am 1.
März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz als Protokollführerin in
der
Hauptverhandlung am 15.
Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut; nach der Stellungnahme der Präsidentin des [X.] vom 5.
Dezember 2013 war sie bereits t-
Es liegt daher nicht fern, dass ihr die Protokollführung am 15.
Februar 2013 zur Erpro-bung übertragen war und sie zu diesem Zweck nach Nr.
14.1 Satz
2 der [X.] für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des [X.] vom 18.
Dezember 2008 vorübergehend zur Urkunds-beamtin bestellt wurde.
[X.]Roggenbuck Cierniak

Bender

Quentin

Meta

4 StR 34/14

15.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.07.2014, Az. 4 StR 34/14 (REWIS RS 2014, 4089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4089

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