Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 2 StR 163/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2622

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2 StR
163/14
Verfügung

In der Strafsache
gegen
[X.]R: ja
[X.]St: ja
Nachschlagewerk: ja
Veröffentlichung: ja

StPO §§
140 Abs.
2 Satz
1, 350 Abs.
2 Satz
1; MRK Art.
6 Abs.
3 Buchst. c

Die Praxis, wonach [X.] ohne Anwesenheit des vom Angeklagten gewählten Verteidigers durchgeführt werden, genügt den Anforderungen des Art. 6 Absatz 3 Buchst. [X.] nicht. Erscheint ein Wahlverteidiger, dem der Termin der Hauptverhandlung gemäß § 350 Absatz 1 StPO mitgeteilt wurde, zur Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht nicht, oder teilt er vorab mit, das er nicht erscheinen werde, ist er in der Regel zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um das Recht des Angeklagten auf Verteidigung aus Art. 6 III [X.] zu wahren.

[X.], Verfügung vom 25.
September 2014 -
2 [X.] -
LG Fulda

1.
2.
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung u.a.

Der Termin vom 26.
November 2014
wird aufgehoben.

1. Neuer Termin zur Hauptverhandlung über die Revisionen
der Staatsanwalt-schaft und des Angeklagten [X.]

:

Mittwoch, 7.
Januar 2015, 11.00 Uhr.

2. Für den Angeklagten [X.]

wird Herr Rechtsanwalt

[X.]

aus F.

zum Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung bestimmt.
-
2
-

Gründe:
In der Hauptverhandlung des Senats am 20. August 2014 ist für den [X.] R.

der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K.

aus B.

[X.]

erschienen. Der Wahlverteidiger des Angeklagten [X.]

, Herr Rechtsanwalt [X.]

, hatte mit Schreiben vom 19.
August 2014 mitgeteilt, dass er zur Hauptverhandlung nicht anreisen werde; das Schreiben lag dem Senat erst am 20.
August 2014 vor.
Der Senat hat die Hauptverhandlung über die Revisionen der Staatsan-waltschaft ausgesetzt, weil der Angeklagte [X.]

nicht verteidigt war.
Nach dem Wortlaut des §
350 Abs.
1 Satz
1 und Abs.
2 StPO ist die An-wesenheit eines gewählten Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung
grundsätzlich nicht erforderlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung und Übung ist ein Pflichtverteidiger für die Revisionshauptverhandlung nur dann zu bestellen, wenn ein "schwerwiegender Fall" vorliegt ([X.] 46, 202) oder die Rechtslage besonders schwierig ist (vgl. [X.]St 19, 258; [X.]/
[X.] StPO 57.
Aufl. §
350 Rn.
7
f.
mit weiteren Nachweisen).
Nach Auffassung des [X.] genügt die bisherige Praxis, wonach zahlreiche [X.] ohne Anwesenheit der Angeklagten und ihrer gewählten Verteidiger durchgeführt werden, den Anforderungen des Art.
6 Abs.
3 Buchstabe
[X.] nicht. In Anbetracht des Umstands, dass die Revision zum [X.] das einzige Rechtsmittel gegen Urteile der großen Strafkammer der Landgerichte und der erstinstanzlichen Senate der Oberlandesgerichte ist, erscheint es nicht vertretbar, den Angeklagten in [X.], an deren Ende eine ihn beschwerende Entscheidung er-gehen kann, ohne jegliche Vertretung und -
bei regelmäßiger Abwesenheit
des Angeklagten selbst
-
jedenfalls faktisch ohne rechtliches Gehör zu lassen.
Das 1
2
3
4
-
3
-

gilt vor allem bei [X.] über Revisionen der Staatsanwaltschaft oder von Nebenklägern, muss aber gleichermaßen für solche über Revisionen des Angeklagten gelten.
Dem steht nicht entgegen, dass es dem Angeklagten freigestellt ist, sich in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertreten zu lassen (§
350 Abs.
2 Satz
1 StPO) und dass dem Nichterscheinen eines Verteidigers auch ein Kosteninteresse des Angeklagten zugrunde liegen kann.
Die Gründe, aus welchen ein Wahlverteidiger nicht zur [X.] erscheint, können vielfältig sein und müssen mit den Interessen des Angeklagten nicht übereinstimmen. Auf das mögliche Interesse des Ange-klagten, nicht mit [X.] als Verfahrenskosten belastet zu wer-den, kommt es nach der gesetzlichen Wertung des §
140 StPO nicht an.
Teilt ein Wahlverteidiger mit, dass er zur Hauptverhandlung vor dem [X.] nicht erscheinen werde, ist er daher in der Regel zum Pflichtver-teidiger für die Revisionshauptverhandlung zu bestellen, um die Durchführung des Verfahrens zu sichern.
Das hierin möglicherweise liegende berufstypische Sonderopfer hat er hinzunehmen.

[X.], den 25. September 2014

[X.]
Der Vorsitzende des [X.]

Prof. Dr. Fischer

5
6
7
8

Meta

2 StR 163/14

25.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2014, Az. 2 StR 163/14 (REWIS RS 2014, 2622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2622

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2 StR 163/14

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