Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.11.2015, Az. III S 11/15

3. Senat | REWIS RS 2015, 2293

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Gegenstand

(Antragsrecht des Rechtsanwalts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG - Im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit)


Leitsatz

NV: Das Recht des Rechtsanwalts, nach § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts zu beantragen, eröffnet keine über die für die Beteiligten oder Staatskasse existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit. Demnach ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ein hierauf gestützter Antrag auf vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 3 GKG im Grundsatz nicht statthaft .

Tenor

Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [X.]/15 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Klägerin) begehrt Kindergeld für ihre Tochter V (geboren am … August 1992) für den Zeitraum ab September 2013. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob mit [X.] vom 2. August 2013 die Kindergeldfestsetzung für V ab September 2013 auf. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2014). Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die von der Klägerin eingelegte --beim Senat unter dem [X.]. III B 32/15 geführte-- Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision begehrt.

2

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben zusammen mit der Beschwerdebegründung beantragt, den Streitwert nach § 32 Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) aus eigenem Recht festzusetzen. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, es sei beabsichtigt, der Rechtsschutzversicherung der Klägerin eine Kostenvorschussnote (vgl. § 9 RVG) für die Tätigkeit im [X.] zu übersenden. Die Höhe des Streitwerts ergebe sich nicht schon aus den gestellten Anträgen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Antrag auf vorläufige Festsetzung des Streitwerts nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 63 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ([X.]) ist unzulässig und daher zu verwerfen.

4

1. Der [X.] legt den Antrag der Prozessbevollmächtigten dahingehend aus, dass sie eine für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende (vgl. § 32 Abs. 1 [X.]) vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG begehren.

5

a) Die Prozessbevollmächtigten haben einen Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.], nicht einen nach § 33 Abs. 1 [X.] gestellt.

6

Zwar setzt das Gericht des Rechtszugs gemäß § 33 Abs. 1 [X.] den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag durch Beschluss selbständig fest. Im Streitfall haben die Prozessbevollmächtigten aber ausdrücklich einen Antrag nach § 32 Abs. 2 [X.] gestellt. Hieran hält der [X.] die Prozessbevollmächtigten fest.

7

b) Da die Prozessbevollmächtigten die gerichtliche Streitwertfestsetzung vor Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde begehren, kommt allenfalls eine vorläufige Streitwertfestsetzung in Betracht (zur endgültigen Streitwertfestsetzung, vgl. § 63 Abs. 2 GKG).

8

2. Der Antrag auf vorläufige Wertfestsetzung ist nicht statthaft.

9

a) Der Rechtsanwalt kann nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] aus eigenem Recht die Festsetzung des Streitwerts beantragen.

Dieses Antragsrecht besteht in allen Fällen, in denen das jeweilige Verfahrensrecht eine gerichtliche Festsetzung des Werts auf Antrag eines Beteiligten oder der Staatskasse vorsieht (vgl. [X.] in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl., § 32 Rz 124). Es eröffnet keine über die existierenden gesetzlichen Regelungen hinausgehende Antragsmöglichkeit (vgl. Beschluss des [X.] vom 3. April 2008  10 W 166/08, Monatsschrift für Deutsches Recht 2008, 1368, sowie [X.], [X.], 45. Aufl., § 32 [X.] Rz 12, 19, beide zur Beschwerdemöglichkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

b) Allerdings sieht das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit im Grundsatz keine vorläufige Streitwertfestsetzung vor.

§ 63 Abs. 1 Satz 3 GKG ordnet ausdrücklich an, dass der die vorläufige Streitwertfestsetzung regelnde Satz 1 in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht gilt. Danach ist es dem [X.] ([X.]) verwehrt, den Streitwert bereits mit Eingang der [X.] nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig festzusetzen. Etwas anderes gilt nur in [X.] wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung [X.]. §§ 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes (vgl. [X.]-Beschluss vom 5. März 2013 [X.], [X.]/NV 2013, 953, Rz 10). Ein solches Verfahren liegt hier jedoch nicht vor.

c) Bei [X.] kommt hinzu, dass [X.] als § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG voraussetzt-- die Verfahrensgebühr nicht bereits mit der Einreichung der Beschwerdeschrift fällig wird. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG wird vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Verfahrensgebühr nur in Prozessverfahren mit der Einreichung der entsprechenden Schrift fällig. Prozessverfahren vor dem [X.] sind aber nur die in § 3 Abs. 2 GKG [X.]. den in Teil 6, Hauptabschnitt 1 (Prozessverfahren) unter den [X.]. 6112 bis 6122 des [X.] genannten Verfahren; das in Teil 6, Hauptabschnitt 5 (Sonstige Beschwerden) unter [X.]. 6500 und 6501 des [X.] genannte [X.] gehört nicht dazu.

3. Nach alledem ist ein Antrag eines Rechtsanwalts auf gerichtliche Streitwertfestsetzung in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.] [X.]. § 63 Abs. 2 GKG im Grundsatz erst statthaft, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat.

4. Lediglich ergänzend weist der [X.] auf Folgendes hin: Nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage bemisst sich der Streitwert bei einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung --wie der [X.] mit Beschluss vom 2. Oktober 2014 III S 2/14 ([X.]E 247, 119, [X.], 37) entschieden [X.] nach § 52 Abs. 3 GKG i.d.[X.] des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 ([X.], 718).

Da im Streitfall die Nichtzulassungsbeschwerde nach dem 16. Juli 2014 eingelegt wurde, wären auch § 52 Abs. 3 Satz 2 und 3 GKG anwendbar (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Der am 16. Juli 2014 in [X.] getretene § 52 Abs. 3 Satz 3 GKG i.d.[X.] ([X.]) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 8. Juli 2014 ([X.], 890) bestimmt, dass in Kindergeldverfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist, wobei an die Stelle des dreifachen [X.] tritt.

Welche Folgerungen hieraus für die Bemessung des Streitwerts zu ziehen sind, hat der [X.] bisher noch nicht entschieden (vgl. [X.]sbeschluss in [X.]E 247, 119, [X.], 37, Rz 19, 22).

5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. [X.]sbeschluss in [X.]E 247, 119, [X.], 37, Rz 28).

Meta

III S 11/15

17.11.2015

Bundesfinanzhof 3. Senat

Beschluss

§ 32 Abs 2 S 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG, § 52 Abs 3 GKG, § 63 Abs 1 S 1 GKG, § 63 Abs 1 S 3 GKG, § 63 Abs 2 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 17.11.2015, Az. III S 11/15 (REWIS RS 2015, 2293)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2293

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