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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 69/04 vom 12. Juli 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 12. Juli 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 24. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.]. Die Streithelfer des [X.] haben ihre Kosten selbst zu tra-gen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 25.900,51 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist nicht klä-rungsbedürftig. Der Steuerberater ist selbstverständlich verpflichtet, den für den erbetenen Rat wesentlichen Sachverhalt aufzuklären, gegebenenfalls durch 2 - 3 - Rückfragen beim Mandanten. Insoweit kommt eine andere Beurteilung als beim Rechtsanwalt nicht in Betracht (vgl. [X.], Urt. v. 7. Juli 2005 - [X.] ZR 425/00, [X.], 1813, 1815; v. 12. März 1986 - [X.], [X.], 675, 676; Zugehör in Zugehör/[X.]/Sieg/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 507 ff; [X.]. in [X.], 673, 676; [X.]/[X.], Steuerbera-terhaftung 4. Aufl. Rn. 143). Dies sieht auch die Beschwerde nicht an[X.]; sie zeigt auch keine Gegenmeinung oder einen Streit um diese Frage auf. Auch zur Einheitlichkeitssicherung ist eine Entscheidung des [X.] nicht erforderlich. Eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der von der Beschwerde geltend gemachten Rechtsfehler des Berufungsgerichts liegt je-denfalls nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 4 Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.06.2003 - 1 O 1098/00 - OLG [X.], Entscheidung vom 24.02.2004 - 8 [X.]/03 -
Meta
12.07.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2007, Az. IX ZR 69/04 (REWIS RS 2007, 2924)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2924
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