Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4507

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[X.] vom 15. März 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

ZPO § 406 Abs. 2 Ergibt sich der Grund zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, läuft im allgemeinen die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab, wenn sich die [X.] zur [X.] mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen muß.

[X.], Beschluß vom 15. März 2005 - [X.]/04 - OLG [X.]
LG Freiburg

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2005 durch die [X.] Richterin [X.], den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des [X.]s [X.] vom 19. Oktober 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht von den Beklagten die Zahlung des hälftigen Betrages der Schadensersatzleistungen, die sie als Be-rufshaftpflichtversicherer des [X.] an die Witwe des Patienten [X.] erbracht hat. [X.], dessen Hausarzt [X.] war, ließ sich im Januar 1995 wegen einer erektilen Dysfunktion in der andrologischen Sprechstunde der Urologischen Abteilung der Beklagten zu 1 durch den Beklagten zu 2 beraten. Im Dezember 1995 wur-de bei [X.] ein Darmkarzinom in fortgeschrittenem Stadium diagnostiziert, an dem er inzwischen verstorben ist. Die Klägerin behauptet, unter den gegebenen Umständen hätte der [X.] zu 2 differentialdiagnostische Erwägungen anstellen und weitere [X.] erheben müssen. Mit hinreichender Sicherheit wäre im Januar 1995 bereits - 3 - das Rektumkarzinom erkannt worden. Das Verkennen dieses Befundes oder das Unterlassen einer Reaktion hierauf wäre auf jeden Fall als grober Behand-lungsfehler zu werten. Die Beklagten wenden ein, daß in dem fraglichen [X.]-raum das Dickdarmkarzinom noch nicht vorgelegen habe. Durch [X.] vom 5. Dezember 2003 hat das [X.] Prof. Dr. S. mit der Erstattung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens be-auftragt. Durch Verfügung vom 1. März 2004 hat das Gericht das Gutachten den [X.]en zugeleitet und Frist zur Stellungnahme bis 30. März 2004 gesetzt. Die Frist ist auf Antrag der Klägerin bis 15. April 2004 verlängert worden. Mit am 15. April 2004 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Einwände gegen das Gutachten vorgebracht und unter Bezugnahme darauf den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das [X.] hat den Befangenheitsantrag mit Beschluß vom 17. Mai 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das [X.] hat mit Beschluß vom 19. Oktober 2004 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß der Ablehnungsantrag verspätet und deshalb unzulässig sei, weil die Geltend-machung des Befangenheitsgrundes keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert habe. Das [X.] hat im Hinblick auf den uneinheitlichen [X.] in der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin verfolgt mit dem von ihr eingelegten Rechtsmittel die Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit weiter. - 4 - I[X.] Die Beschwerde der Klägerin ist statthaft nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO; sie ist auch im übrigen zulässig, § 575 ZPO. Die Beschwerde hat jedoch im Ergebnis keinen Erfolg. 1. Der Antrag auf Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist allerdings entgegen der Auffassung des [X.] nicht bereits als unzulässig - weil verspätet - zurückzuweisen. a) Nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist der Ablehnungsantrag grundsätzlich spätestens binnen zwei Wochen nach der Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen anzubringen. Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dessen Gutachten, ist die Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgebend. Die Ablehnungsgründe sind in diesem Falle nicht binnen einer kalendermäßigen Frist, sondern grund-sätzlich unverzüglich (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) nach Kenntnis des Gutachtens geltend zu machen. Das bedeutet, daß der Ablehnungsantrag zwar nicht sofort, wohl aber ohne schuldhaftes Zögern, das heißt innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepaßten Prüfungs- und Überlegungsfrist anzubringen ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 63. Aufl. § 121 Rn. 3). Zugleich hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den [X.] früher geltend zu machen. In einem einfach gelagerten Fall können bereits wenige Tage ausreichend sein, um die das [X.] zu erkennen und vorzutragen. Hingegen kann sich die Frist je nach Sachlage verlängern, wenn der Ablehnungsgrund erst nach sorgfältiger Prüfung des Gutachtens zu erkennen ist. Von diesen Grundsätzen geht auch das Beschwerdegericht aus. - 5 - b) Von den [X.]en werden zur Länge der Frist nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unterschiedliche Auffassungen vertreten. aa) Einige [X.]e ([X.], [X.] 1998, 470; [X.], [X.] 1995, 147; [X.], 10 W 23/01, [X.]; [X.], [X.] 2004, 117; 2003, 58) sind in Übereinstimmung mit Stimmen im Schrifttum (Musielak/[X.] ZPO, 4. Aufl., § 406 Rn. 14; [X.] in: [X.]/[X.] ZPO, 26. Aufl., § 406 Rn. 7) der Meinung, die [X.] nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelte grundsätzlich auch für § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Sie bilde im Interesse des Prozessgegners die Obergrenze und gelte auch dann, wenn eine längere Frist zur Stellungnahme zu einem [X.] nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzt worden sei. Durch letztere solle die sachliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens ermöglicht wer-den. Eine solche sei für die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht erforderlich. [X.]) Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung des Beschwer-degerichts vertreten, eine allgemeine Fristbindung sei zwar nicht sachgerecht. Es sei vielmehr ausschließlich auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab-zustellen und jeweils zu prüfen, welche [X.] im konkreten Fall erforderlich sei, um den Ablehnungsgrund erkennen und unverzüglich geltend machen zu [X.]. Doch entspreche die Frist auch nicht der vom Gericht gemäß § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens, da die Geltendmachung des Ablehnungsgrundes eine sachliche Auseinanderset-zung mit dem Inhalt des Gutachtens gerade nicht erfordere (vgl. [X.] 1994, 183; KG, [X.] 2001, 183; [X.], [X.], 391; [X.], [X.] 1995, 139; [X.], [X.] 1994, 237; [X.], [X.] 2000, 211; [X.], [X.] 2000, 113, 115 f.; [X.], [X.] 2000, 275 und - 6 - [X.] 2003, 92; Stein-Jonas/[X.] ZPO, 21. Aufl. § 406 Rn. 19; [X.]/[X.] ZPO, 25. Aufl., § 406 Rn. 11). [X.]) Das [X.] Düsseldorf vertritt die Auffassung ([X.] 2001, 469; ebenso [MünchKomm/[X.] ZPO, 2. Aufl., § 406 Rn. 7]), daß ein Befangenheitsantrag, der innerhalb der zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist eingereicht wird, zumindest dann nicht nach § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO verspätet sei, wenn sich die Besorgnis der Be-fangenheit erst aus einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten ergebe. Die am Rechtsstreit beteiligten [X.]en müßten sich [X.] der nach § 411 Abs. 4 ZPO gesetzten Frist abschließend mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen und mitteilen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten Ergänzungsbedarf gesehen werde. Komme hierbei eine [X.] aufgrund der inhaltlichen Prüfung des Gutachtens nicht nur zu dem [X.], daß dieses unrichtig oder ergänzungsbedürftig sei, sondern daß bestimmte Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten auf Voreingenommenheit ihr gegenüber zurück zu führen seien, sei auch diese [X.] Ergebnis der inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem schriftlichen Gutachten. Die Länge der Frist, binnen derer die [X.] das Ergebnis ihrer Prü-fung des Gutachtens in Antragsform anzubringen habe, könne in einem solchen Fall nicht davon abhängig sein, ob lediglich ein Ergänzungsantrag oder auch ein Befangenheitsantrag oder - wie im vorliegenden Fall - eine Kombination aus beiden Anträgen eingereicht werde. Der Antragsteller könne nicht gezwungen sein, binnen kürzerer Frist eine Vorprüfung des Gutachtens vorzunehmen, nur um feststellen zu können, ob das Gutachten Mängel enthalte, die aus seiner Sicht nicht nur einen Ergänzungsantrag nötig machten, sondern sogar die [X.] der Befangenheit rechtfertigten. Das [X.] Düsseldorf (aaO) weist darauf hin, daß die Anwendung einer gegenüber der [X.] nach § 411 Abs. 4 ZPO verkürzten Frist zur Einreichung des [X.] 7 - heitsantrags auch nicht geboten sei, um zu verhindern, daß [X.] aus [X.] Gründen zurückgehalten würden. Zum einen ergebe sich die Möglichkeit des Antragstellers, binnen längerer Frist zulässigerweise einen Ablehnungsantrag stellen zu können, ohnehin nur in den Fällen, in denen die Stellungnahmefrist nach § 411 Abs. 4 ZPO länger sei als die angemessene Frist des § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zum anderen könne das Gericht prozeßlei-tende Maßnahmen erst dann treffen, wenn die Stellungnahmefrist des § 411 Abs. 4 ZPO abgelaufen sei. Deshalb [X.] nicht der Einwand, die Prozeß-förderungspflicht der [X.]en gebiete eine schnellere Geltendmachung des entsprechenden Ablehnungsgrundes. [X.]) Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, [X.] gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO. Es muß sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenom-men und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 1987 - [X.] - NJW-RR 1987, 893). Eine solche Befürchtung fehlender Unparteilichkeit kann berechtigt sein, wenn der Sachverständige seine gutach-terlichen Äußerungen in einer Weise gestaltet, daß sie als Ausdruck einer un-sachlichen Grundhaltung gegenüber einer [X.] gedeutet werden können. [X.] sich der Ablehnungsgrund aus dem Inhalt des schriftlichen Gutachtens, muß der [X.] eine angemessene [X.] zur Überlegung und zur Einholung von rechtlichem Rat zur Verfügung stehen. Auch wenn durch die zeitliche Begren-zung des Ablehnungsrechts gemäß § 406 Abs. 2 ZPO bezweckt werden soll, der Verzögerung von Prozessen durch verspätete [X.] entge-genzuwirken (vgl. [X.], [X.], 10. Aufl., Rn. 223), ist andererseits zu bedenken, daß der Anspruch einer Pro-- 8 - zeßpartei auf einen aus ihrer Sicht unparteiischen Sachverständigen unmittel-barer Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips ist und die Durchsetzung dieses [X.] nicht durch verfahrensrechtliche Hürden unangemessen erschwert werden darf. Darauf weist die Rechtsbeschwerde mit Recht hin. Vor diesem Hintergrund darf die Frage nach der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrags nicht ausschließlich von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles durch das Prozeßgericht abhängig gemacht werden. Schon aus Gründen der Rechts-sicherheit muß die [X.] wissen, welcher [X.]raum ihr zur Prüfung des Gutach-tens in jedweder Hinsicht zur Verfügung steht. [X.] sich die [X.] zur [X.] ihres Antrags mit dem Inhalt des Gutachtens auseinandersetzen, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit im allgemeinen gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellung-nahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab. ee) Nach den dargestellten Grundsätzen hat die Klägerin den Befangen-heitsantrag gegen den gerichtlichen Sachverständigen am letzten Tag der [X.] Frist zur Stellungnahme, dem 15. April 2004, noch rechtzeitig gestellt. Die Klägerin hat den Antrag damit begründet, daß der Sachverständige eine einseitige Beweiswürdigung zugunsten des Beklagten zu 2 vorgenommen [X.]. Diesen Vorwurf hat die Klägerin anhand des Gutachtens im einzelnen be-legt. Dafür mußte sie sich offensichtlich mit dem Inhalt des Gutachtens ausein-andersetzen. 2. Der Antrag ist aber unbegründet. Er wird ausschließlich auf Umstände gestützt, die ihre Ursache in einer Auseinandersetzung mit dem sachlichen In-halt des schriftlichen Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen haben. Mangel an Sachkunde, Unzulänglichkeiten oder Fehlerhaftigkeit mögen das Gutachten entwerten, rechtfertigen für sich allein aber nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit (vgl. [X.], Urteil vom 5. November - 9 - 2002 - [X.]/01 - [X.] 2003, Sonderheft 1, 101). Die Klägerin rügt, der [X.] habe das Gutachten erstellt, ohne daß ihm originale Krankenunter-lagen oder ärztliche Dokumentationen vorgelegen hätten; er habe die [X.] unzureichend erfasst und sei deshalb von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Damit erhebt sie den Vorwurf einer fehlerhaften Gutachtenser-stattung aufgrund mangelnder Sorgfalt. Dieser Vorwurf begründet aber regel-mäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft. Der mangelnden Sorgfalt eines Sachverständi-gen sehen sich beide [X.]en in gleicher Weise ausgesetzt. Das [X.] gibt in den §§ 411, 412 ZPO dem Gericht und den [X.]en ausreichende Mittel an die Hand, solche Mängel zu beseitigen und auf ein Gutachten hinzuwirken, das als Grundlage für die gerichtliche Entscheidung geeignet ist. 3. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
[X.]

Pauge

Zoll

Meta

VI ZB 74/04

15.03.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04 (REWIS RS 2005, 4507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4507

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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