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PDF anzeigen[X.]/00vom12. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Juli 2001 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 19. März 2000 ge-gen den Beschluß des 31. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2000 wird auf dessen Kosten verwor-fen.Gründe: Die gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO an sich statthafte sofortige Be-schwerde des Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einenpostulationsfähigen Rechtsanwalt (§§ 78, 577 ZPO i.V.m. §§ 7, 8 EGZPO) er-hoben worden ist. Eine form- und fristgerechte Rechtsmitteleinlegung ist auch- 3 -nach Erlaß des die Anträge auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe oder Bei-ordnung eines Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlusses vom 12. [X.] nicht erfolgt.Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. II ZB 8/00 (REWIS RS 2001, 1933)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1933
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