Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. I ZB 110/19

I. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11986

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2020:090120BIZB110.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 110/19
vom
9. Januar 2020
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

-
2
-
Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch [X.], [X.] [X.], die Richterin Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts
Berlin -
Zivilkammer 51 -
vom 6.
November
2019 (51
[X.]) werden
auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1. Die als Rechtsbeschwerde auszulegende sofortige Beschwerde
des Schuldners
ist unzulässig, weil sie in dem
angefochtenen
Beschluss nicht [X.] wurde (§
574 Abs.
1 Nr.
2, §
577 Abs.
1 Satz
2 ZPO).
2. Die vom Schuldner eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist
eben-falls
unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht ge-mäß §
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein [X.] gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Ver-1
2
-
3
-
fassungs wegen geboten (vgl. [X.] 107, 395
[juris Rn.
18 bis 20]; [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2019 -
I [X.], juris Rn.
1 mwN).
Koch
[X.]
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.11.2019 -
51 [X.] -

Meta

I ZB 110/19

09.01.2020

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2020, Az. I ZB 110/19 (REWIS RS 2020, 11986)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11986

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.