Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 4 B 54/12

4. Senat | REWIS RS 2013, 6101

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Gegenstand

Rügefrist für Verfahrensmangel


Gründe

1

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg. Einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann, legt die [X.]eschwerde nicht dar.

2

Die [X.]eschwerde macht geltend, das angegriffene Urteil werde der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) nicht gerecht; das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung insbesondere die gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen D. zugrunde gelegt, ohne die hiergegen gerichteten Einwendungen des Klägers zu berücksichtigen. Ein Aufklärungsmangel ist damit nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

3

Soweit die [X.]eschwerde weitere Untersuchungen, insbesondere zu Schädigungen des Wurzelbereichs des streitgegenständlichen [X.]aumes, zu Pilzbefall, zu [X.] oder zu Veränderungen im Kronenbereich für erforderlich hält, bleibt die Verfahrensrüge bereits deshalb ohne Erfolg, weil die [X.]eschwerde nicht darlegt, dass der anwaltlich vertretene Kläger in der [X.]erufungsinstanz eine dahingehende weitere [X.]eweiserhebung beantragt hätte. Die Aufklärungsrüge kann nicht dazu dienen, [X.]eweisanträge zu ersetzen, die ein [X.]eteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (z.[X.]. [X.]eschluss vom 5. August 1997 - [X.]VerwG 1 [X.] 144.97 - NJW-RR 1998, 784). Unerheblich ist, ob dem Kläger selbst eine entsprechende Untersuchung möglich gewesen wäre.

4

Soweit die [X.]eschwerde einen Verfahrensfehler darin erblickt, dass dem [X.]n das Gutachten des Sachverständigen D. vom 14. Mai 2012 nur als - nicht nachvollziehbare - schwarz-weiß Kopie und auch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung übermittelt sowie sein Antrag auf Aushändigung eines farbigen Gutachtens und die Gewährung einer angemessenen Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu diesem Gutachten (Schreiben vom 8. Juni 2012) vom Oberverwaltungsgericht übergangen worden sei, hat der Kläger das entsprechende [X.] verloren, sodass offenbleiben kann, ob tatsächlich ein Verfahrensfehler vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] muss ein Verfahrensmangel gemäß § 173 VwGO, § 295 Abs. 1 ZPO spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den [X.] anschließt, in dem der [X.] geschehen sein soll (vgl. Urteil vom 6. Juli 1998 - [X.]VerwG 9 C 45.97 - [X.]VerwGE 107, 128 <132>; [X.]eschlüsse vom 15. Oktober 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 343.99 - juris Rn. 4 und vom 13. Dezember 2002 - [X.]VerwG 1 [X.] - juris Rn. 4). Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 13. Juni 2012 ([X.]) hat der [X.] zwar erklärt, dass ihm das Sachverständigengutachten vom "5. Mai 2012" (richtig: vom 14. Mai 2012) in einer schwarz-weiß Kopie zugesandt worden sei. Es wäre daher für den Kläger ohne Weiteres möglich gewesen, die Aushändigung einer Farbkopie dieses Gutachtens und nach kurzer Sichtung ggf. die Einräumung einer Schriftsatzfrist zu verlangen, um hierzu angemessen Stellung zu nehmen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist dies jedoch nicht erfolgt. Vielmehr hat der Kläger (weiter) zur Sache mündlich verhandelt und seine [X.] gestellt. Damit hat er sein [X.] bereits in der [X.]erufungsinstanz verloren; der eingetretene Verlust des [X.]s gilt auch für die Revisionsinstanz (§ 173 VwGO i.V.m. § 556 ZPO).

5

In der Sache erschöpft sich die [X.]eschwerde deshalb in einer bloßen Kritik der [X.]eweiswürdigung des [X.], der sie ihre eigene, davon abweichende Würdigung entgegensetzt. Ein zur Zulassung der Revision führender Verfahrensfehler ist damit nicht dargetan (vgl. z.[X.]. [X.]eschuss vom 12. August 1999 - [X.]VerwG 9 [X.] 268.99 - [X.]uchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 19).

Meta

4 B 54/12

06.05.2013

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 13. Juni 2012, Az: 1 KO 60/12, Urteil

§ 173 VwGO, § 295 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 06.05.2013, Az. 4 B 54/12 (REWIS RS 2013, 6101)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6101

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