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PDF anzeigen[X.]/02vom2. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Untreue- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2002 gemäß § 349Abs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2002 aufgehoben und das Ver-fahren eingestellt, soweit die Angeklagte verurteilt worden ist.Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwen-digen Auslagen der Angeklagten zu tragen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagte unter Freispruch im übrigen [X.] zu einer Geldstrafe von "210 Tagessätzen zu 20 Euro" verurteilt.Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Verurteilung undinsoweit zur Einstellung des Verfahrens, weil die von Amts wegen vorzuneh-mende Prüfung ergibt, daß es für die Verurteilung an der [X.] einer zugelassenen Anklage fehlt.In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage warder Angeklagten gewerbsmäßige Untreue in 38 Fällen sowie besonders [X.] und Vortäuschen einer Straftat zur Last gelegt worden. Ge-genstand des [X.] war, daß sie unter Mißbrauch ihrer Stellung alsangestellte Geschäftsführerin eines [X.]s zwischen dem 20. [X.] und dem 24. März 2000 an 38 Tagen pflichtwidrig Teile der [X.] zur Bestreitung ihres sowie des Lebensunterhalts ihrer Familieverwendet und ihrem Arbeitgeber hierdurch einen Gesamtschaden von109.291,58 DM zugefügt habe. Von dem Vorwurf der Untreue durch [X.], der Brandstiftung und des Vortäuschens einer Straftat wurde [X.] freigesprochen. Die Verurteilung der Angeklagten beruht auf dervom [X.] getroffenen Feststellung, "durch die unordentliche Ge-schäftsführung der Angeklagten" seien dem [X.] im einzelnen aufgeli-stete "Säumnis-, Rechtsverfolgungs- und sonstige Kosten entstanden", die sichauf insgesamt 5.542,30 DM addiert hätten.Anklage und Urteil betreffen danach nicht dieselbe Tat im Sinne des§ 264 Abs. 1 StPO. Der verfahrensrechtliche Tatbegriff umfaßt den von derzugelassenen Anklage betroffenen geschichtlichen Vorgang, innerhalb dessendie Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (st. Rspr.; vgl. [X.], 396; 22, 307; 25, 388; 27, 170, 172; 29, 341; 32, 215). [X.] Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nachdem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Zu ihr gehört nicht nur das tat-sächliche Geschehen, wie es Anklage und Eröffnungsbeschluß beschreiben,sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit [X.] die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der [X.] einen einheitlichen Vorgang bildet ([X.], 112; BGHSt 13,320; 23, 141, 145).Bei dem im [X.] geschilderten Fehlverhalten, der pflichtwidrigenEntnahme von Geld für eigene Zwecke an nach Datum bezeichneten Tagen,handelt es sich um einen geschichtlichen Vorgang, der sich von der abgeur-teilten "unordentlichen Geschäftsführung" der Angeklagten und ihre den [X.] schädigenden Folgen unterscheidet. Auch im wesentlichen Ermitt-- 4 -lungsergebnis der Anklageschrift werden eine schuldhaft unordentliche Ge-schäftsführung der Angeklagten und daraus entstandene Schäden nicht [X.]. Mit dem bloßen Hinweis, die Angeklagte habe ab 1998 nicht mehr ord-nungsgemäß Buch geführt und sie habe sich dahin eingelassen, "möglicher-weise falsch gewirtschaftet und das alles gar nicht mehr in den Griff bekommenzu haben", ist der zur Verurteilung führende Vorwurf weder hinreichend konkretbeschrieben, noch in den angeklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt ein-bezogen. Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtragsankla-ge (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch [X.] 1981, 299); eine solche ist nicht erhoben worden.Das Urteil ist daher aufzuheben und das Verfahren einzustellen, soweitdie Angeklagte verurteilt wurde.[X.] von [X.] [X.]
Meta
02.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2002, Az. 3 StR 315/02 (REWIS RS 2002, 1313)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1313
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