Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom12. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Februar 2000 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nichtnäher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Der Er-örterung bedarf insoweit nur, ob das [X.], das hinsichtlich beider Tateneine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des- 3 -Angeklagten feststellt, jeweils rechtsfehlerfrei von einer Strafrahmenmilderungnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.Maßgebend für die Strafrahmenwahl des [X.]s war die Überle-gung, dem Angeklagten sei hinlänglich bekannt gewesen, daß bei ihm stets [X.] der Begehung von Straftaten nach dem Genuß alkoholischer Getränkebestand, und daß sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert ha-be ([X.] f.). Zwar wird dies durch die Darstellung der seit dem Jahre 1979abgeurteilten Straftaten des Angeklagten ([X.]) nicht näher belegt, dainsoweit Ausführungen zum Hergang der Taten und der Alkoholbeeinflussungdes Angeklagten zu den [X.] fehlen. Jedoch hatte die zuständige [X.] die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklag-ten im August 1995 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monatenzum 13. April 1999 zur Bewährung ausgesetzt mit der Weisung, daß der Ange-klagte unmittelbar nach der Haftentlassung eine stationäre Alkoholtherapie zubeginnen hat und diese nicht eigenmächtig abbrechen darf ([X.]). [X.] vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammen-hangs der weiteren Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit zu ent-nehmen, daß der Angeklagte auch bei früheren Straftaten unter [X.]. Die [X.] durfte daher die alkoholbedingte [X.] den schulderhöhenden Aspekt als aufgewogen ansehen, daß dem [X.] seine Neigung, unter [X.] straffällig zu werden, durch frü-here Verurteilungen vor Augen gehalten worden war und er dennoch nachHaftentlassung und trotz der ihm erteilten Weisung sein Trinkverhalten [X.] 4 -Als rechtsfehlerhaft erweist sich das angefochtene Urteil indessen, so-weit das [X.] die Prüfung unterlassen hat, ob gemäß § 64 StGB [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.Dies ist vom Senat auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, obwohl allein [X.] Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 [X.] und 5); denn dieser hat das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nichtvon seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen liegt es nahe,daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64StGB vorliegen. Eine Prüfung dieser Frage - unter Zuziehung eines ärztlichenSachverständigen (§ 246 a StPO) - mußte sich dem Tatrichter daher aufdrän-gen (vgl. BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).Der Angeklagte begann seit der Scheidung seiner Ehe im [X.] zu trinken ([X.]). In der Vergangenheit hatte sich bereits die Ge-fahr realisiert, daß der Angeklagte nach dem Genuß alkoholischer [X.] begeht ([X.] f.). Die vorzeitige Haftentlassung wurde ihm mit [X.] bewilligt, unmittelbar eine stationäre Alkoholtherapie zu beginnen ([X.]. 3). Die Weisung befolgte der Angeklagte nicht. Vielmehr trank er nach [X.] oft und regelmäßig Alkohol. Soweit es infolge des [X.] zu Belästigungen von Nachbarn kam, die sich deswegen beschwerten,reagierte der Angeklagte aggressiv und drohte den Nachbarn ([X.]). Beidem Angeklagten besteht eine unbehandelte Alkoholsucht mit der Gefahr, daßer erneut einschlägige Straftaten begeht ([X.]0).- 5 -Damit hatte das [X.], wenn auch ohne die erforderliche Zuzie-hung eines Sachverständigen und nicht unter dem Aspekt des § 64 StGB, be-reits die wesentlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt festgestellt. Daß es an der hinreichend konkretenAussicht eines Behandlungserfolges fehlen könnte (vgl. [X.] 91, 1), [X.] erkennbar. Ersichtlich hat sich der Angeklagte bisher noch keiner Alko-holtherapie unterzogen. Die Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGBunterzubringen ist, muß daher nachgeholt werden.Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Der [X.] im Hinblick auf die angesichts der früheren Straftaten maßvollen Einzel-strafen und die moderate Gesamtstrafe ausschließen, daß das [X.] aufeine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es eine Anordnung nach § 64StGB getroffen hätte (vgl. BGHSt 38, 362, 364 f.).Rissing-van [X.]
Meta
12.07.2000
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 246/00 (REWIS RS 2000, 1670)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1670
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 10/19 (Bundesgerichtshof)
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die anzustellende Gefahrprognose
4 StR 513/10 (Bundesgerichtshof)
4 StR 535/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 118/00 (Bundesgerichtshof)
5 StR 347/07 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.