Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 246/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1670

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/00vom12. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] Juli 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 4. Februar 2000 mit den zuge-hörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung über die Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ge-fährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahrenverurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nichtnäher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet. Der Er-örterung bedarf insoweit nur, ob das [X.], das hinsichtlich beider Tateneine alkoholbedingte erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des- 3 -Angeklagten feststellt, jeweils rechtsfehlerfrei von einer Strafrahmenmilderungnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen hat. Dies ist im Ergebnis zu bejahen.Maßgebend für die Strafrahmenwahl des [X.]s war die Überle-gung, dem Angeklagten sei hinlänglich bekannt gewesen, daß bei ihm stets [X.] der Begehung von Straftaten nach dem Genuß alkoholischer Getränkebestand, und daß sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert ha-be ([X.] f.). Zwar wird dies durch die Darstellung der seit dem Jahre 1979abgeurteilten Straftaten des Angeklagten ([X.]) nicht näher belegt, dainsoweit Ausführungen zum Hergang der Taten und der Alkoholbeeinflussungdes Angeklagten zu den [X.] fehlen. Jedoch hatte die zuständige [X.] die Vollstreckung des Restes der gegen den Angeklag-ten im August 1995 verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monatenzum 13. April 1999 zur Bewährung ausgesetzt mit der Weisung, daß der Ange-klagte unmittelbar nach der Haftentlassung eine stationäre Alkoholtherapie zubeginnen hat und diese nicht eigenmächtig abbrechen darf ([X.]). [X.] vermag der Senat unter Berücksichtigung des Gesamtzusammen-hangs der weiteren Urteilsgründe noch mit ausreichender Sicherheit zu ent-nehmen, daß der Angeklagte auch bei früheren Straftaten unter [X.]. Die [X.] durfte daher die alkoholbedingte [X.] den schulderhöhenden Aspekt als aufgewogen ansehen, daß dem [X.] seine Neigung, unter [X.] straffällig zu werden, durch frü-here Verurteilungen vor Augen gehalten worden war und er dennoch nachHaftentlassung und trotz der ihm erteilten Weisung sein Trinkverhalten [X.] 4 -Als rechtsfehlerhaft erweist sich das angefochtene Urteil indessen, so-weit das [X.] die Prüfung unterlassen hat, ob gemäß § 64 StGB [X.] des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist.Dies ist vom Senat auf die Sachrüge hin zu berücksichtigen, obwohl allein [X.] Revision eingelegt hat (BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 [X.] und 5); denn dieser hat das Unterbleiben der Unterbringungsanordnung nichtvon seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362).Nach den vom [X.] getroffenen Feststellungen liegt es nahe,daß die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten gemäß § 64StGB vorliegen. Eine Prüfung dieser Frage - unter Zuziehung eines ärztlichenSachverständigen (§ 246 a StPO) - mußte sich dem Tatrichter daher aufdrän-gen (vgl. BGHSt 37, 5, 9; BGHR StGB § 64 Ablehnung 5).Der Angeklagte begann seit der Scheidung seiner Ehe im [X.] zu trinken ([X.]). In der Vergangenheit hatte sich bereits die Ge-fahr realisiert, daß der Angeklagte nach dem Genuß alkoholischer [X.] begeht ([X.] f.). Die vorzeitige Haftentlassung wurde ihm mit [X.] bewilligt, unmittelbar eine stationäre Alkoholtherapie zu beginnen ([X.]. 3). Die Weisung befolgte der Angeklagte nicht. Vielmehr trank er nach [X.] oft und regelmäßig Alkohol. Soweit es infolge des [X.] zu Belästigungen von Nachbarn kam, die sich deswegen beschwerten,reagierte der Angeklagte aggressiv und drohte den Nachbarn ([X.]). Beidem Angeklagten besteht eine unbehandelte Alkoholsucht mit der Gefahr, daßer erneut einschlägige Straftaten begeht ([X.]0).- 5 -Damit hatte das [X.], wenn auch ohne die erforderliche Zuzie-hung eines Sachverständigen und nicht unter dem Aspekt des § 64 StGB, be-reits die wesentlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagtenin einer Entziehungsanstalt festgestellt. Daß es an der hinreichend konkretenAussicht eines Behandlungserfolges fehlen könnte (vgl. [X.] 91, 1), [X.] erkennbar. Ersichtlich hat sich der Angeklagte bisher noch keiner Alko-holtherapie unterzogen. Die Prüfung, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGBunterzubringen ist, muß daher nachgeholt werden.Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruches. Der [X.] im Hinblick auf die angesichts der früheren Straftaten maßvollen Einzel-strafen und die moderate Gesamtstrafe ausschließen, daß das [X.] aufeine noch mildere Strafe erkannt hätte, wenn es eine Anordnung nach § 64StGB getroffen hätte (vgl. BGHSt 38, 362, 364 f.).Rissing-van [X.]

Meta

3 StR 246/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 3 StR 246/00 (REWIS RS 2000, 1670)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1670

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.