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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 253/11
vom
21. Juni 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape
am 21. Juni 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26.
August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
auf 5.000
t-gesetzt.
Gründe:
Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.], Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsver-letzungen und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind dem Beschwerde-gericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen 1
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der Gläubiger eingehend auseinandergesetzt, [X.] ist nicht zu er-kennen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
11 IN 146/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
2 T 24/11 -
3
Meta
21.06.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZB 253/11 (REWIS RS 2012, 5350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5350
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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