Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZB 253/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5350

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 253/11
vom

21. Juni 2012

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.],
die Richter Dr.
Fischer und Dr.
Pape

am 21. Juni 2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26.
August 2011 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.

Der Wert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens
wird
auf 5.000

t-gesetzt.

Gründe:

Die gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §
289 Abs.
2 Satz
1, §§
4, 6, 7 [X.], Art.
103f Satz
1 EG[X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbil-dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-dert eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend gemachten Gehörsver-letzungen und Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte sind dem Beschwerde-gericht nicht anzulasten. Das Beschwerdegericht hat sich mit dem Vorbringen 1
2
-

3

-
der Gläubiger eingehend auseinandergesetzt, [X.] ist nicht zu er-kennen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.

Kayser
[X.]
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2011 -
11 IN 146/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.08.2011 -
2 T 24/11 -

3

Meta

IX ZB 253/11

21.06.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2012, Az. IX ZB 253/11 (REWIS RS 2012, 5350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5350

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