Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 130/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3675

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL [X.]/04 Verkündet am: 24. Mai 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] [X.] § 4 Abs. 2 a) Für den Schutz einer Sammlung (hier: einer [X.]) als Daten-bankwerk reicht es aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist, einen individuellen Charakter hat. b) Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhenden Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den urheberrecht-lichen Schutz als [X.]; der Urheber muss die dafür notwendigen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben. [X.] § 4 Abs. 2, § 87a Das Recht des [X.] an einem [X.] und das Leistungsschutz-recht des Datenbankherstellers bestehen unabhängig voneinander mit ver-schiedenem Schutzgegenstand.
[X.], (Teil-)Urt. v. 24. Mai 2007 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 21. März 2007 durch [X.] und [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2004 insoweit [X.], als festgestellt worden ist, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2 auch den Schaden zu ersetzen, der der Klä-gerin zu 1 durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen, soweit die [X.] aufgrund der Klageanträge des [X.] zu 2 verurteilt [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 23. Januar 2004 abgeändert und die Klage des [X.] zu 2 abgewiesen. [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) ist ordentlicher Professor am [X.] der Klägerin zu 1, der [X.] (im Folgenden: Klägerin). Er leitet das Projekt "[X.]", das zur Veröffentlichung der sog. [X.] Anthologie geführt hat, einer Sammlung von Gedichten aus der [X.] zwischen 1720 und 1933. Als Grundlage der Anthologie erarbeitete der Kläger im Rahmen des [X.] "[X.]" eine Liste von [X.]n, die unter der Über-schrift "[X.] wichtigsten Gedichte der [X.] Literatur zwischen 1730 und 1900" im [X.] veröffentlicht wurde. Nach einer einleitenden Erläuterung führt die Liste - geordnet nach der Anzahl der Nennungen der Gedichte - (re-gelmäßig) Autor, Titel, Anfangszeile und Erscheinungsjahr jedes Gedichts an. Der Liste lag eine Gedichtauswahl zugrunde, die wie folgt zustande gekommen war: Aus etwa 3.000 Anthologien wurden 14 ausgewählt. Hinzu kam die [X.] Zusammenstellung aus 50 [X.] Anthologien von [X.] mit dem Titel "Von wem ist das Gedicht?". Aus diesen Werken, die etwa 20.000 Gedichte enthalten, wurden diejenigen Gedichte ausgewählt, die in mindestens drei Anthologien aufgeführt oder in der bibliographischen Sammlung von [X.] mindestens dreimal erwähnt sind. Als Voraussetzung für die statistische Auswertung wurden die teilweise unterschiedlichen Titel und Anfangszeilen der Gedichte vereinheitlicht und eine Liste aller [X.] er-stellt. Schließlich wurden die Gedichte durch bibliographische Recherchen in den jeweiligen Werkausgaben nachgewiesen und ihr Entstehungsdatum ermit-telt. Diese Arbeit, die von [X.]W.

unter Mitwirkung von Hilfskräften geleistet wurde, nahm etwa zweieinhalb Jahre in Anspruch. Die Kosten von insgesamt 34.900 • trug die Klägerin. 2 - 4 - 3 Die Beklagte vertreibt eine CD-ROM "1000 Gedichte, die jeder haben muss", die im [X.] erschienen ist. Von den Gedichten auf der CD-ROM stammen 876 aus der [X.] zwischen 1720 und 1900; hiervon sind 856 auch in der [X.] des Projekts "[X.]" benannt. Bei der Zu-sammenstellung der Gedichte für ihre CD-ROM hat sich die Beklagte an der [X.] des Projekts "[X.]" orientiert. Sie hat einige der dort angeführten Gedichte weggelassen, einige wenige hinzugefügt und im Üb-rigen die vom Kläger getroffene Auswahl jeweils kritisch überprüft. Die [X.] selbst hat die Beklagte eigenem digitalem Material entnommen. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, die Beklagte verletze durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM das [X.] des [X.] als Schöpfer eines Sammelwerkes und das Leistungsschutzrecht der Klägerin als Datenbankherstellerin. 4 Die Kläger haben beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" (ISBN-Nr.

) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; 2. der [X.] für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 Ordnungsgeld bis zu 250.000 • und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben wer-den kann, an ihren Geschäftsführern zu vollziehende [X.] oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudro-hen; 3. die Beklagte zu verurteilen, über die Handlungen nach Ziff. 1 Auskunft zu erteilen durch Angabe der Anzahl der hergestellten Vervielfältigungsstücke und durch Vorlage eines zeitlich geord-neten Verzeichnisses der Liefermengen, Lieferpreise sowie Namen und Adressen der Abnehmer der Gedichtsammlung - 5 - nach Ziff. 1 sowie Rechnung zu legen über die dabei erzielten Gewinne unter Angabe der Herstellungskosten der [X.] nach Ziff. 1; 4. die Beklagte zu verurteilen, die noch in ihrem Besitz befindli-chen Vervielfältigungsstücke der Gedichtsammlung nach Ziff. 1 einem von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der auf Kosten der [X.] vorzunehmenden Vernichtung herauszugeben; 5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zur gesamten Hand sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die in Ziff. 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder noch entsteht. Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe für ihre CD-ROM die beliebtesten Gedichte aus der [X.] zwischen 1720 und 1900 zusammengestellt. Bei der Auswahl habe sie nur die - urheberrechtlich nicht schutzfähige - [X.] des Projekts "[X.]" und auch diese nur als Referenz herange-zogen. Daneben habe sie auch andere Auswahlkriterien wie etwa die Bewer-tungen einzelner Gedichte in [X.] angewandt. Auch die Entstehungs-daten der Gedichte seien den eigenen Sammlungen entnommen worden. Die [X.] des Projekts "[X.]" sei mangels einer schöpferi-schen Leistung bei Auswahl und Anordnung des Stoffs kein urheberrechtlich schutzfähiges Werk. Die Datensammlung erfülle als solche nicht die [X.] an eine Datenbank im Sinne des § 87a [X.]; jedenfalls fehle es an [X.] unmittelbaren Leistungsübernahme. 6 Das [X.] hat der Klage stattgegeben ([X.], 196). 7 Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. 8 - 6 - Mit ihrer (vom Senat zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche des [X.] als begrün-det angesehen, weil die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in das [X.] des [X.] an der [X.] des [X.] "[X.]" als einem [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] eingegriffen habe. Die Titelliste erreiche wegen des eigenschöpferischen Auswahlverfahrens bei der Auslese der Gedichte jedenfalls als sog. kleine Münze die unterste Grenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Unerheblich sei, dass die Liste mit den [X.]n nicht auch die Texte der Gedichte ent-halte. Die Elemente der Liste seien systematisch entsprechend der Zahl der Nennungen in den Werken, die der Auswahl zugrunde gelegt worden seien, angeordnet. Im Rahmen dieses Anordnungsprinzips seien die unabhängig [X.] dargestellten Einzelelemente (Dichter und Titel der Gedichte) elektro-nisch zugänglich; die Dichternamen seien alphabetisch geordnet. Die Beklagte habe die vom Kläger getroffene [X.]auswahl trotz mancher Auslassun-gen und einiger Hinzufügungen unmittelbar übernommen und damit das für den Kläger geschützte Werk rechtswidrig benutzt. 10 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, dass das [X.] auch die Klageanträge der Klägerin zu Recht zugesprochen habe. Der Klägerin stehe das Schutzrecht eines Datenbankherstellers zu. Die Beklagte habe durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM in dieses Schutzrecht einge-griffen. Sie habe sich bei der Zusammenstellung ihrer Gedichtanthologie [X.] - 7 - gehend an der Struktur der geschützten Datenbank der Kläger orientiert und wesentliche Teile der Daten zur Grundlage ihrer CD-ROM gemacht. Die [X.] habe so die Datenbank in wesentlichen Teilen übernommen und für ei-gene wirtschaftliche Zwecke weiterverwendet. Unerheblich sei, ob die Daten unverändert und durch unmittelbare Übertragung entnommen würden, ebenso, ob die Vervielfältigung durch Abschreiben oder durch elektronisches Kopieren stattfinde. Entscheidend sei allein die (fast vollständige) Übernahme der [X.] Leistung, die die wirtschaftliche Nutzung der Datenbank durch die Klägerin erheblich beeinträchtige. Wegen der Rechtsverletzungen der [X.] seien auch die [X.] begründet. 12 I[X.] Die Revision der [X.] gegen ihre Verurteilung aufgrund der Kla-geanträge des [X.] bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. Entgegen der An-sicht des Berufungsgerichts haftet die Beklagte allerdings dem Kläger nicht auch für Schäden, die der Klägerin als Datenbankherstellerin (§ 87a [X.]) [X.] sein können (dazu nachstehend unter 2.). Die Revision der [X.] führt daher insoweit zur Teilabweisung des Antrags des [X.] auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht der [X.]. 13 Über die Revision der [X.] gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge der Klägerin kann noch nicht entschieden werden, weil zunächst gemäß Art. 234 [X.] durch ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] eine vorgreifliche Rechtsfrage geklärt wer-den muss (vgl. dazu den am selben Tag ergangenen Vorlagebeschluss). 14 1. Der Kläger kann von der [X.] verlangen, dass diese es [X.], ihre CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" zu 15 - 8 - vervielfältigen und zu verbreiten (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 4 Abs. 2, §§ 16, 17 [X.]). 16 a) Die im [X.] veröffentlichte [X.] des [X.] ist ein ur-heberrechtlich schutzfähiges [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.]. Gegenstand des Schutzrechts an einem [X.], einem Unterfall des Sammelwerkes (§ 4 Abs. 1 [X.]), ist die Struktur der Datenbank als persönli-che geistige Schöpfung, die auch in der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente bestehen kann. Diese Elemente sind als sol-che urheberrechtsfrei (vgl. - zu § 4 [X.] a.F. - [X.] 116, 136, 142 - Leitsätze; vgl. weiter Schricker/[X.], [X.], 3. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 39). [X.]) Die [X.] ist eine Sammlung, deren Elemente systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind (§ 4 Abs. 2 [X.]). Die voneinander unabhängigen Elemente der Liste (wie Urheber, Titel, Anfangszeile und Er-scheinungsdatum der Gedichte) sind systematisch in Gruppen nach der Zahl der Nennungen in den Sammlungen, die der Auswahl zugrunde liegen, und in sich nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Dichter geordnet. Die Ele-mente der Liste (wie Dichter, [X.] oder Erscheinungsjahr) können [X.] für sich - auch elektronisch - angesteuert werden. 17 bb) Die [X.] ist in der Auswahl und Anordnung ihrer Elemente eine persönliche geistige Schöpfung. 18 (1) Der urheberrechtliche Schutz der [X.] als [X.] im Sinne des § 4 Abs. 2 [X.] bezieht sich nicht auf eine abstrakte wissen-schaftliche Idee, sondern auf die besondere Konzeption bei der Auswahl der [X.]. Diese ist gekennzeichnet durch die Entscheidung des [X.], die "wichtigsten" Gedichte der [X.] zwischen 1730 und 1900 anhand weniger [X.] - 9 - thologien, ausgesucht unter Tausenden solcher Sammlungen, sowie anhand der Bibliographie von [X.] zu ermitteln und dabei ein statistisches Kriterium anzuwenden. Dieses Kriterium bestand in der Mindestzahl von drei Abdrucken (oder der Nennung in der Bibliographie von [X.]). Die so ermittelten [X.] konnten nach der unterschiedlichen Zahl von Abdrucken der Gedichte in weitere Gruppen eingeteilt werden. Im Hinblick darauf, dass der Schutz des [X.]es auf dieser Konzeption beruht, ist es - entgegen der Ansicht der Revision - ohne Bedeutung, dass mehr als die Hälfte der in die [X.]-liste aufgenommenen Titel auch in dem bibliographischen Werk von [X.] genannt sind. (2) Die [X.] erreicht den für den Schutz als [X.] notwendigen Grad an Eigentümlichkeit. 20 Der erforderliche Grad an Eigentümlichkeit ist im Hinblick auf die Vor-schrift des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/[X.] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenban-ken ([X.] Nr. L 77 vom 27. März 1996, [X.]; im Folgenden: [X.]) zu bestimmen, da § 4 Abs. 2 [X.] durch Art. 7 Nr. 1 des [X.] ([X.]) vom 22. Juli 1997 ([X.]) in das Gesetz eingefügt worden ist. Danach genügt es, dass die Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank eine eigene geistige Schöpfung des [X.] ist. Auf andere Kriterien, insbesondere die Qualität oder den ästheti-schen Wert der Datenbank, kommt es nicht an (Art. 3 Abs. 1 der Datenbank-richtlinie; vgl. auch [X.] 15 und 16 der Richtlinie). Eine bestimmte Gestal-tungshöhe ist nicht erforderlich; ein bescheidenes Maß an geistiger Leistung genügt. Es reicht aus, dass die Sammlung in ihrer Struktur, die durch Auswahl oder Anordnung des Inhalts der Datenbank geschaffen worden ist (vgl. [X.] 15 der [X.]), einen individuellen Charakter hat (vgl. [X.] - 10 - [X.] in [X.] [Hrsg.], Europäisches [X.], 2001, [X.] Art. 3 Rdn. 8 f.; Schricker/[X.] [X.]O § 4 [X.] Rdn. 33 ff.; Dreier in Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl., § 4 Rdn. 12, 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 4 [X.] Rdn. 11; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 4 Rdn. 21 f.; [X.], Urheber- und Urhebervertrags-recht, 3. Aufl., Rdn. 259; [X.], [X.], 14, 20; vgl. auch - zu § 6 ö[X.] - [X.] [X.], 373, 374 - Schüssels Dornenkrone). Dies ist hier der Fall. Die Konzeption für die Auswahl der in die [X.] aufgenomme-nen Gedichte ist hinreichend individuell und in der entstandenen Datenbank umgesetzt worden. Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, dass das [X.] bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der [X.] zu Unrecht auch berücksichtigt hat, dass die zur statistischen [X.] herangezogenen Gedichte zunächst hinsichtlich der Titel, der [X.] und der Bezeichnung des [X.] vereinheitlicht werden mussten, um ei-ne statistische Bearbeitung zu ermöglichen. Es ist nicht ersichtlich, dass in [X.] verhältnismäßig einfachen Bearbeitung ein schöpferischer Beitrag liegt. 22 b) Urheber des [X.]es ist der Kläger, auch wenn er nach den getroffenen Feststellungen die [X.], die nach seiner Konzeption ausgearbeitet wurde, nicht selbst erstellt hat. Die Umsetzung seiner Konzeption durch Hilfskräfte, die das Material gesammelt und für die statistische [X.] vereinheitlicht haben, war nicht schöpferischer Art und begründete keine Miturheberschaft (vgl. dazu Schricker/[X.] [X.]O § 7 [X.] Rdn. 8; [X.]/[X.]/Thum [X.]O § 7 [X.] Rdn. 12; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 7 [X.] Rdn. 9; [X.]/Hoeren, Handbuch des [X.]s, § 11 Rdn. 7). Die Verkörperung der auf persönlicher geistiger Schöpfung beruhen-den Konzeption in einer Datenbank ist zwar Voraussetzung für den [X.] - 11 - rechtlichen Schutz als [X.]; der Urheber muss die dafür notwendi-gen nichtschöpferischen Arbeiten aber nicht selbst erbracht haben (vgl. dazu auch [X.], [X.] im [X.] und [X.] Recht, 2000, [X.]; [X.]/[X.], Festgabe [X.], 1996, [X.], 346 f.; Kilches, [X.], 710, 712). c) Die Beklagte hat durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM die Rechte des [X.] an der [X.] "[X.] wichtigsten [X.] der [X.] Literatur zwischen 1730 und 1900" verletzt. 24 [X.]) Eine Verletzung des [X.]s an einem Sammelwerk kann nur angenommen werden, wenn das beanstandete Werk diejenigen Strukturen hin-sichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs enthält, die das Sammelwerk als eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 4 [X.] ausweisen. Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönli-chen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. [X.] 15 Satz 2 der [X.]), kann eine Beeinträchtigung des [X.]s an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 [X.] angenommen werden (vgl. - zu § 4 [X.] a.F. - [X.] 116, 136, 142 f. - Leitsätze). Eine [X.]sverlet-zung kommt, wenn keine vollständige Übernahme vorliegt, nur in Betracht, wenn auch der entlehnte Teil den [X.] für ein Sammelwerk genügt (vgl. [X.] 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.). Das ist hier der Fall. 25 bb) Nach den getroffenen Feststellungen stammen von den 1000 [X.]n auf der CD-ROM der [X.] 876 aus der [X.] zwischen 1720 und 1900. Von diesen stimmen 856 (knapp 98%) mit Gedichten überein, die durch die [X.] des [X.] bezeichnet werden. Die CD-ROM-Auswahl von Gedichten für den [X.]raum von 1720 bis 1900 beruht damit fast vollständig auf 26 - 12 - der mit der [X.] des [X.] getroffenen Gedichtauswahl. [X.] ist demgegenüber, dass die Beklagte die Texte der Gedichte auf ihrer CD-ROM ihren eigenen Beständen entnommen hat. Die Revision verweist [X.] zutreffend darauf, dass die Gedichtauswahl der [X.] auch nach dem eigenen Vorbringen des [X.] nur mit etwa 75% der Titel dem Teil der [X.] des [X.] entspricht, der auf die Klassikerzeit (1720 bis 1900) entfällt. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagte mit ihrer Auswahl von Gedichten einen sehr großen Teil der vom Kläger für diesen [X.]raum bestimm-ten Titelauswahl fast unverändert übernommen hat. Auch dieser übernommene Teil ist so weitgehend Ausdruck der individuellen Auswahlkonzeption des [X.], dass er noch einen gemäß § 4 [X.] selbständig schutzfähigen Teil sei-nes [X.]es darstellt. 2. Wegen der Verletzung des [X.]s an seinem [X.] steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der ihm selbst durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM der [X.] entstan-den ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit §§ 16, 17 [X.]). Entgegen der Ansicht des [X.]s hat der Kläger jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm als Gesamtgläubiger auch Ersatz leistet für den Schaden, den die Klägerin als Datenbankherstellerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM erlitten hat. Den Klageparteien stehen - jeweils allein - unterschiedliche Rechte zu. Der Kläger ist als Urheber Inhaber des Rechts an der [X.]lis-te als einem [X.] (§ 4 Abs. 2 [X.]), die Klägerin Inhaberin des Leis-tungsschutzrechts an der [X.] als einer Datenbank im Sinne des § 87a [X.]. Beide Rechte bestehen unabhängig voneinander mit verschiede-nem Schutzgegenstand (vgl. Schricker/[X.] [X.]O § 4 [X.] Rdn. 28; Schricker/[X.] [X.]O Vor §§ 87a ff. [X.] Rdn. 7; [X.]/[X.]/Thum [X.]O Vor § 87a ff. [X.] Rdn. 17, 25; Dreier in Dreier/[X.] [X.]O § 4 [X.] Rdn. 3). Während sich das [X.] des [X.] auf das [X.] (§ 4 27 - 13 - Abs. 2 [X.]) als Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung durch Aus-wahl und Anordnung der [X.] bezieht, hat das unternehmensbezogene Datenbankherstellerrecht der Klägerin die Datenbank im Sinne des § 87a [X.] als Ergebnis ihrer Investitionsleistung zum Gegenstand. Falls die Beklagte durch die Vervielfältigung und Verbreitung ihrer CD-ROM in die Rechte der Klä-gerin als Datenbankherstellerin (§ 87b [X.]) eingegriffen haben sollte, würde dies lediglich Ansprüche der Klägerin begründen. Umgekehrt kann auch die Klägerin von der [X.] nicht Ersatz des Schadens verlangen, der dem Klä-ger als Urheber des [X.]es entstanden ist. 3. Der Kläger hat (nur) insoweit Anspruch auf Auskunft, als dies [X.] ist, um die Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs wegen Verlet-zung seiner Rechte am [X.] vorbereiten zu können (vgl. [X.], Urt. v. 7.12.1979 - I ZR 157/77, [X.], 227, 232 - [X.]). Der Anspruch auf Vernichtung der noch in Besitz der [X.] [X.] Vervielfältigungsstücke beruht auf § 98 Abs. 1 [X.]. 28 II[X.] Auf die Revision der [X.] gegen ihre Verurteilung aufgrund der Klageanträge des [X.] ist danach das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger als Gesamtgläubiger auch den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die Vervielfältigung und Verbreitung der CD-ROM mit dem Titel "1000 Gedichte, die jeder haben muss" entstanden ist. Im Übrigen ist die Revision der [X.] gegen ihre [X.] aufgrund der Klageanträge des [X.] zurückzuweisen. 29 Im Umfang der Aufhebung ist das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage des [X.] abzuweisen. 30 - 14 - [X.] bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 31 [X.]Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 23.01.2004 - 7 O 262/03 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2004 - 6 U 37/04 -

Meta

I ZR 130/04

24.05.2007

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.05.2007, Az. I ZR 130/04 (REWIS RS 2007, 3675)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3675

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