Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 7 ABR 80/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 226

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Gegenstand

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - Jobcenter - Personalauswahlverfahren


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 13. Oktober 2016 - 14 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die bei der zu 2. beteiligten [X.] gebildete Schwerbehindertenvertretung bei [X.] in gemeinsamen Einrichtungen zu beteiligen ist.

2

Die zu 3., 5., 7. und 9. beteiligten [X.] sind gemeinsame Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 iVm. § 44b [X.] in Trägerschaft ua. der zu 2. beteiligten [X.]. Die Beteiligten zu 4., 6., 8. und 10. sind die bei diesen [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretungen.

3

Anlass für das vorliegende Verfahren war ein internes Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten einer Teamleiterin/eines Teamleiters im Bereich [X.] bei dem zu 3. beteiligten [X.]. Die Stellenausschreibung richtete sich ausschließlich an unbefristet beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und an Beamtinnen und Beamte der [X.]. Das [X.] fand in dem zu 3. beteiligten [X.] durch eine dort gebildete Auswahlkommission statt. An dem Auswahlverfahren war auch die im zu 3. beteiligten [X.] bestehende zu 4. beteiligte Schwerbehindertenvertretung beteiligt. Die bei der Beteiligten zu 2. gebildete Schwerbehindertenvertretung (Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens) war nicht am Auswahlverfahren beteiligt. Die Auswahlentscheidung fiel auf einen Arbeitnehmer der [X.] Die Antragstellerin wurde daraufhin von der Beteiligten zu 2. über die „Abordnung mit dem Ziel der Versetzung“ sowie die Zuweisung zu dem zu 3. beteiligten [X.] unterrichtet und hierzu angehört. Im Rahmen dieses Beteiligungsverfahrens rügte die Antragstellerin ua., sie sei zu Unrecht nicht an dem vorausgegangenen Auswahlverfahren beteiligt worden.

4

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, sie sei nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 SG[X.]X) an [X.] auch dann zu beteiligen, [X.]n Beschäftigte der [X.] im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens für eine Tätigkeit bei einem am vorliegenden Verfahren beteiligten [X.] auszuwählen seien. Dies folge daraus, dass die Entscheidungskompetenz über die [X.]ersonalauswahl bei der Beteiligten zu 2. als Trägeragentur der [X.] liege. Die Geschäftsführer der [X.] hätten lediglich ein [X.] und Vorschlagsrecht und könnten bei der Zuweisung von Tätigkeiten die Zustimmung verweigern. Das begründe aber nicht ihre Zuständigkeit für die Auswahlentscheidung.

5

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, die Antragstellerin nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen, [X.]n Arbeitnehmer/innen, die sich bei der Bundesagentur für Arbeit in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden, als Bewerber/innen an einem Auswahlverfahren bei einer gemeinsamen Einrichtung für eine dortige Stelle teilnehmen, soweit sich unter den Bewerber/innen mindestens ein schwerbehinderter oder ein einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.

6

Die Beteiligten zu 2. bis 5., 7., 9. und 10. haben beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie haben den Standpunkt eingenommen, die Entscheidung über die Bewerberauswahl unter bereits in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] stehenden [X.]ersonen bei einem internen Stellenbesetzungsverfahren für eine Tätigkeit in einem [X.] liege beim Geschäftsführer der [X.]. Deshalb sei die im [X.] gebildete Schwerbehindertenvertretung am Auswahlverfahren zu beteiligen.

7

Die Beteiligten zu 6. und 8. haben in den Vorinstanzen keinen Antrag gestellt.

8

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich noch anders formulierten Feststellungsantrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin den zuletzt gestellten Antrag weiter. Die Beteiligten zu 2. bis 7., 9. und 10. beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

9

B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

I. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie ist entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 4., 6. und 10. ordnungsgemäß begründet worden.

1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat die Rechtsbeschwerdebegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält (vgl. etwa [X.] 26. September 2018 - 7 [X.] - Rn. 15; 23. Februar 2016 - 1 [X.] - Rn. 19 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde noch gerecht. Zwar stellt die Antragstellerin in der Rechtsbeschwerdebegründung teilweise lediglich ihre Rechtsansicht an die Stelle derjenigen des [X.]s, ohne auf dessen Erwägungen einzugehen. Gleichwohl greift die Rechtsbeschwerdebegründung mit einer noch hinreichenden Sachrüge einen wesentlichen Aspekt der Begründungserwägungen des [X.]s an. Das [X.] hat angenommen, die Entscheidungsbefugnis über Einstellung und Zuweisung des [X.]ersonals an die [X.] liege zwar bei den [X.], dies lasse aber die [X.]ersonalauswahl bei den [X.] aus dem Reservoir der Beschäftigten bei den [X.] unberührt. Dies ergebe sich ua. aus einer Zusammenschau von § 44d Abs. 6 [X.] und § 44g [X.]. Danach unterliege die Zuweisung von Beschäftigten des Trägers an ein [X.] dem Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung und erfolge nur auf dessen Vorschlag. Damit habe der Gesetzgeber dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung das volle Entscheidungsrecht eingeräumt. Dagegen [X.]det sich die Rechtsbeschwerdebegründung mit der Argumentation, der Geschäftsführer könne zwar Vorschläge machen, diese hätten jedoch keine Bindungswirkung für die Entscheidung des Trägers, was insbesondere aus dem Zustimmungsvorbehalt folge. Der Zustimmungsvorbehalt mache deutlich, dass die Träger auf den Vorschlag des Geschäftsführers hin Entscheidungen treffen könnten, die von seinem Vorschlag abweichen. Das spreche gegen die Annahme des [X.]s, Zuweisungen seien nicht ohne den Willen des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung möglich. Der Geschäftsführer könne allein den aufnehmenden Teil der Zuweisung mit seiner Zustimmung verweigern, habe dadurch aber keine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Auswahl des ihm zuweisenden [X.]ersonals. Es handele sich daher gerade nicht um ein Vetorecht. Mit der dargestellten Schlussfolgerung stellt die Antragstellerin die Annahme des [X.]s in Frage, die Entscheidungskompetenz für die [X.]ersonalauswahl für eine Tätigkeit bei den [X.] aus dem Reservoir der Beschäftigten der Träger liege beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Das reicht aus, um die Angriffsrichtung der Rechtsbeschwerde hinreichend deutlich erkennen zu lassen. [X.] diese Sachrüge zu, wäre sie geeignet, die angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat den Antrag zu Recht abgewiesen.

1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Der Antrag bedarf der Auslegung. Die Antragstellerin begehrt nach dem Wortlaut des Antrags, dessen Begründung und unter Berücksichtigung ihrer wohlverstandenen Interessenlage die Feststellung, dass die Beteiligte zu 2. verpflichtet ist, sie an Auswahlverfahren zu beteiligen, die in einem der am vorliegenden Verfahren beteiligten [X.] durchgeführt werden und der beabsichtigten Zuweisung eines bei der [X.] unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers zu einem dieser [X.] vorausgehen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. Das Begehren betrifft nicht die Frage, ob die Beteiligte zu 2. als Trägeragentur verpflichtet ist, ihrerseits zur Vorbereitung einer durch sie vorzunehmenden späteren Zuweisungsentscheidung eigens ein (ggf. zusätzliches) Auswahlverfahren durchzuführen oder an dem in der gemeinsamen Einrichtung stattfindenden Auswahlverfahren teilzunehmen und die Antragstellerin daran zu beteiligen. Der Wortlaut des Antrags beschränkt sich ausdrücklich auf Auswahlverfahren „bei einer gemeinsamen Einrichtung für eine dortige Stelle“. Das ergibt sich auch aus dem der begehrten Feststellung zugrunde liegenden Anlassfall, der gerade dadurch gekennzeichnet war, dass das Auswahlverfahren in der gemeinsamen Einrichtung ohne Einbeziehung der Beteiligten zu 2. und der Antragstellerin durchgeführt wurde.

In inhaltlicher Hinsicht umfasst das geltend gemachte Begehren das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen sowie das Recht auf Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen nach § 178 Abs. 2 Satz 4 SG[X.]X. Dem steht nicht entgegen, dass im Antrag nur die Vorgängernorm des § 95 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X) genannt ist. Aus der Antragsbegründung ist ersichtlich, dass das nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X bestehende Unterrichtungsrecht nach Ansicht der Antragstellerin durch § 178 Abs. 2 Satz 4 SG[X.]X konkretisiert wird. Die Antragstellerin macht das Beteiligungsrecht im gesetzlichen Rahmen geltend.

b) Der so verstandene Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 Z[X.]O. Der Antrag lässt erkennen, für welche Angelegenheiten das Beteiligungsrecht festgestellt werden soll. Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er keine näheren Angaben dazu enthält, wie die begehrte Beteiligung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn bereits das Bestehen des [X.] als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgestaltung noch kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 20; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 16; 8. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe mwN, [X.]E 111, 36). Das ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des [X.] zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit.

c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 Z[X.]O. Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen [X.] betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (vgl. [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN). Die Antragstellerin besitzt auch das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X an den vom Antrag erfassten Auswahlverfahren zu beteiligen ist. Es ist davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Sachverhaltskonstellation auch zukünftig auftreten wird.

2. Der Antrag ist unbegründet. Das [X.] hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die zu 2. beteiligte Trägeragentur nicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SG[X.]X verpflichtet ist, die Antragstellerin als die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem der Zuweisung eines bei der [X.] unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers zu einem der beteiligten [X.] vorausgehenden Auswahlverfahren in der gemeinsamen Einrichtung zu beteiligen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.

a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.]X muss der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend unterrichten und vor einer Entscheidung anhören.

aa) Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die [X.] hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Das entspricht dem Wortsinn des Begriffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SG[X.]X von der „getroffenen“ Entscheidung spricht. Auch Sinn und Zweck des [X.] zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 33; 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 21 zu § 95 Abs. 2 SG[X.]X aF). Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 33).

bb) Danach steht der Schwerbehindertenvertretung ein [X.] und Anhörungsrecht zu, [X.]n sich ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch um eine Stelle bewirbt. Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelmaßnahme und damit eine „Angelegenheit“ iSv. § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X. Sie berührt den Bewerber als einzelnen schwerbehinderten Menschen ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 149, 277; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 14, 20, [X.]E 135, 207 zur Bewerbung auf eine Beförderungsposition). Das [X.] und Anhörungsrecht umfasst die Teilnahme am Auswahlverfahren. Der Gesetzgeber hat die [X.] und [X.]en in § 164 Abs. 1 Sätze 4, 7, 8 und 9 iVm. § 178 Abs. 2 Satz 4 SG[X.]X näher ausgestaltet (vgl. [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 26, aaO; 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 20, aaO). Die Schwerbehindertenvertretung ist von Anfang an in das Auswahlverfahren einzubeziehen, um den Schutz vor Benachteiligung im Bewerbungsverfahren zu gewährleisten. Sie soll an der Willensbildung des Arbeitgebers mitwirken. Dazu steht ihr das Recht auf Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen und das Recht auf Teilnahme an Vorstellungsgesprächen zu. Die Schwerbehindertenvertretung kann ihr Beteiligungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, [X.]n sie Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 26, aaO).

cc) Im Rahmen einer nach diesen Grundsätzen beteiligungspflichtigen Maßnahme ergibt sich die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Schwerbehindertenvertretung des Trägers und der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung aus § 44i iVm. § 44h [X.] (dazu [X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 34; 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 149, 277). Nach § 44i [X.] gilt für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h [X.] zur [X.]ersonalvertretung entsprechend. Nach § 44h Abs. 3 [X.] ist die [X.]ersonalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in [X.], personalwirtschaftlichen, [X.] oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Gemäß § 44h Abs. 5 [X.] bleiben dagegen die Rechte der [X.]ersonalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den [X.] verbleiben ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 29, aaO). Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung knüpft damit nach § 44i [X.] an die Zuständigkeit des [X.]ersonalrats an. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des [X.]ersonalrats der gemeinsamen Einrichtung wiederum knüpft an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters an (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 [X.] 2.16 - Rn. 16; 1. Oktober 2014 - 6 [X.] 14.13 - Rn. 12). Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung ist damit begrenzt auf Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung, in denen diese die Entscheidungsbefugnis hat ([X.] 20. Juni 2018 - 7 [X.] - Rn. 34).

b) Danach ist die zu 2. beteiligte Trägeragentur nicht verpflichtet, die Antragstellerin an einem in einer in ihrer Trägerschaft stehenden gemeinsamen Einrichtung stattfindenden Auswahlverfahren, das der Entscheidung über die beabsichtigte anschließende Zuweisung eines bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmers zu der gemeinsamen Einrichtung vorausgeht, zu beteiligen.

aa) Dem von der Antragstellerin geltend gemachten Beteiligungsanspruch steht entgegen, dass bei der zu 2. beteiligten Trägeragentur selbst kein [X.] durchgeführt wird, an dem die Beteiligte zu 2. die Antragstellerin beteiligen könnte.

(1) Eine etwaige Verpflichtung der Beteiligten zu 2. als Trägerin der gemeinsamen Einrichtung, die in ihrer Dienststelle gebildete Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X zu beteiligen, setzt nicht nur die diesbezügliche Entscheidungszuständigkeit der Trägeragentur, sondern zunächst das Vorliegen einer beteiligungspflichtigen „Angelegenheit“ und „Entscheidung“ des Trägers überhaupt voraus. Eine Verpflichtung der Beteiligten zu 2. zur Beteiligung der Antragstellerin an einem Auswahlverfahren kommt daher nur in Betracht, [X.]n die Beteiligte zu 2. ein solches durchführt. § 178 Abs. 2 SG[X.]X gestaltet das [X.] und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung nur gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem Dienstherrn, nicht aber gegenüber [X.] (vgl. BVerwG 5. November 1993 - 2 DW 4.93 - zu II der Gründe; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/Jabben SG[X.]X 13. Aufl. § 178 Rn. 10).

(2) Danach trifft die Beteiligte zu 2. keine Verpflichtung, die in ihrer Dienststelle gebildete Schwerbehindertenvertretung an einem Auswahlverfahren zu beteiligen, das nicht sie, sondern die gemeinsame Einrichtung als eigenständige Dienststelle durchführt. Das im Anlassfall betriebene Auswahlverfahren wurde in dem zu 3. beteiligten [X.] durchgeführt. Teilnehmer der Auswahlkommission waren ausschließlich Vertreter des [X.]s und die Beteiligte zu 4. als dort gebildete Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 2. hat als Trägeragentur offenbar gar nicht in Betracht gezogen, das Auswahlverfahren durchzuführen oder hieran mitzuwirken. In der Stellungnahme zum Widerspruch der Antragstellerin bei der Zuweisungsentscheidung wurde vielmehr ausdrücklich angegeben, die gemeinsame Einrichtung führe das Auswahlverfahren durch. Gegenteiliges hat auch die Antragstellerin nicht behauptet. Die Antragstellerin kann von der zu 2. beteiligten Trägeragentur als der ihr gegenüber nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X verpflichteten Arbeitgeberin nicht verlangen, an dem bei der gemeinsamen Einrichtung - also bei einer anderen Dienststelle - durchgeführten Auswahlverfahren beteiligt zu werden.

bb) Die Durchführung eines [X.]s in der gemeinsamen Einrichtung ohne Beteiligung der Trägeragentur, das der Vorbereitung der Entscheidung über die Zuweisung eines bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmers zu der gemeinsamen Einrichtung im Rahmen eines internen Stellenbesetzungsverfahrens vorausgeht, steht im Einklang mit den Regelungen in §§ 44d ff. [X.] zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung und der Trägeragentur. In solchen Fällen dient das bei der gemeinsamen Einrichtung durchgeführte Auswahlverfahren der Vorbereitung der dem Geschäftsführer des [X.]s zustehenden Entscheidung über sein Vorschlagsrecht nach § 44d Abs. 6 [X.] und der Entscheidung über die Zustimmung zu einer späteren Zuweisung des betroffenen Mitarbeiters nach § 44g Abs. 1 [X.].

(1) Nach § 44d Abs. 4 [X.] übt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse sowie die Dienstvorgesetzten- und [X.] aus mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung stehen der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nicht die Befugnisse zur Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu. Diese Befugnisse verbleiben bei den jeweiligen [X.], die weiterhin Dienstherren oder Arbeitgeber sind (vgl. [X.]. 17/1555 S. 26; [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 149, 277). Nach § 44d Abs. 6 [X.] hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein [X.] und Vorschlagsrecht bei [X.] Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen. Nach § 44g Abs. 1 [X.] erfolgt die Zuweisung von Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung an Beamtinnen und Beamte sowie an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Träger mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung.

(2) Aus dieser Zuständigkeitsverteilung folgt nach der Rechtsprechung des Senats, dass die bei dem Träger einer gemeinsamen Einrichtung bestehende Schwerbehindertenvertretung ein [X.] und Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer hat, der nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden soll, [X.]n sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet. Das ergibt sich daraus, dass der Träger der gemeinsamen Einrichtung die Befugnisse zur Begründung und Beendigung der Rechtsverhältnisse hat. Die der Begründung von Arbeitsverhältnissen vorausgehende Auswahlentscheidung fällt daher in den Zuständigkeitsbereich des Trägers, auch [X.]n eine anschließende Zuweisung zu der gemeinsamen Einrichtung beabsichtigt ist ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 30 ff., [X.]E 149, 277).

Ebenfalls in die Zuständigkeit des Trägers fällt die Zuweisung selbst (BVerwG 24. September 2013 - 6 [X.] 4.13 - Rn. 18, BVerwGE 148, 36). Soll einem bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 1 [X.] eine Tätigkeit bei einem [X.] zugewiesen werden, so ist die zuständige Dienststelle bei der [X.] entscheidungsbefugt. Allerdings bedarf nach § 44g Abs. 1 [X.] die Zuweisung zum [X.] zusätzlich der Zustimmung des Geschäftsführers des [X.]s. Die Zustimmung zur Zuweisung durch den Geschäftsführer des [X.]s ist ihrerseits beteiligungspflichtig, und zwar auch dann, [X.]n einem bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem [X.] zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das [X.] verbunden (vgl. zur [X.]ersonalratsbeteiligung BVerwG 24. September 2013 - 6 [X.] 4.13 - Rn. 22, aaO).

(3) Soll einem bei der [X.] beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 1 [X.] eine Tätigkeit bei einem [X.] zugewiesen werden, liegen mithin unterschiedliche abgrenzbare Entscheidungszuständigkeiten vor. Im Hinblick auf die Zuweisung selbst ist die Trägeragentur entscheidungsbefugt, hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung zu der Zuweisung ist der Geschäftsführer des [X.]s entscheidungsbefugt. Dieser hat zudem nach § 44d Abs. 6 [X.] im Hinblick auf die Zuweisung ein [X.] und Vorschlagsrecht. Diese gesetzliche Konzeption schließt die Durchführung eines [X.]s in dem [X.] zur Vorbereitung der dem Geschäftsführer zustehenden Entscheidungen nicht aus. Durch den in § 44g Abs. 1 [X.] vorgesehenen Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des [X.]s die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des [X.]s geeignetes [X.]ersonal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt ([X.]. 17/1555 S. 28; vgl. auch [X.] 28. November 2013 - [X.] [X.]V 18.12 - zu II der Gründe). Dieser gesetzgeberischen Absicht würde es widersprechen, [X.]n es dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung untersagt wäre, ein Auswahlverfahren durchzuführen. Auch das nach § 44d Abs. 6 [X.] bestehende [X.] und Vorschlagsrecht des Geschäftsführers des [X.]s hinsichtlich der dem Träger vorbehaltenen Zuweisungsentscheidung spricht für die Zulässigkeit der Durchführung eines [X.]s in dem [X.].

(4) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Geschäftsführer des [X.]s nach § 44d Abs. 4 [X.] die [X.] Befugnisse über die Beschäftigten ausübt, denen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung „zugewiesen worden sind“. Dies besagt nichts darüber, durch [X.] eine [X.]ersonalauswahl anlässlich einer Zuweisung vorgenommen werden darf.

Aus der Entscheidung des Senats vom 15. Oktober 2014 (- 7 [X.] - [X.]E 149, 277) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der Senat hat dort zwar ausgeführt, es unterliege der [X.]ersonalhoheit des Trägers, aus seinem [X.]ersonal die Beschäftigten für die Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung auszuwählen, und daraus den Schluss gezogen, dass das Auswahlverfahren vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitnehmer, dem Tätigkeiten in einem [X.] zugewiesen werden sollen, erst recht in die Zuständigkeit des Trägers fällt ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 38, aaO). Die Aussage des Senats bezieht sich darauf, dass die Zuständigkeit des Trägers auch die Durchführung des Auswahlverfahrens anlässlich der Begründung von Arbeitsverhältnissen nach § 44d Abs. 4 [X.] umfasst. Mit der Formulierung, es unterliege der [X.]ersonalhoheit des Trägers, aus seinem [X.]ersonal die Beschäftigten für die Tätigkeit in der gemeinsamen Einrichtung auszuwählen, hat der Senat zudem nicht die Aussage getroffen, im [X.] könne ein - ggf. zusätzliches - Auswahlverfahren zur Vorbereitung der Entscheidung über einen Zuweisungsvorschlag sowie der Zustimmungsentscheidung des Geschäftsführers zur Zuweisung nicht durchgeführt werden.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Holzhausen     

        

    Strippelmann    

                 

Meta

7 ABR 80/16

19.12.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 13. Januar 2016, Az: 60 BV 18923/13, Beschluss

§ 6 Abs 1 SGB 2, § 44b SGB 2, § 178 Abs 2 SGB 9 2018, § 44i SGB 2, § 44h Abs 3 SGB 2, § 44d Abs 4 SGB 2, § 44g Abs 1 SGB 2, § 164 Abs 1 SGB 9 2018, § 44d Abs 6 SGB 2, § 44h Abs 5 SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 7 ABR 80/16 (REWIS RS 2018, 226)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 226

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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