Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 7 ABR 39/16

7. Senat | REWIS RS 2018, 7510

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Gegenstand

Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des [X.] vom 6. Januar 2016 - 23 [X.] 1039/15 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die beim örtlichen [X.] gebildete Schwerbehindertenvertretung vor der Einführung neuer von der [X.] zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu beteiligen ist.

2

Das zu 2. beteiligte [X.] (nachfolgend [X.]) ist eine gemeinsame Einrichtung nach § 6 Abs. 1 iVm. § 44b [X.] in Trägerschaft der [X.] B und des [X.] Die zu 1. beteiligte Antragstellerin ist die von den schwerbehinderten Arbeitnehmern des [X.] gewählte Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 3. ist die bei der Zentrale der [X.] gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung. An den Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen der [X.] einschließlich der Beteiligten zu 3. nehmen die schwerbehinderten Arbeitnehmer des [X.] nicht teil.

3

Die [X.] führte ab August 2014 bundesweit ein neues [X.] zur Bearbeitung von Anträgen auf Arbeitslosengeld mit der Bezeichnung [X.] („ALG II – Leistungsverfahren Grundsicherung Online“) ein, das das bisherige Verfahren „A2LL“ abgelöst hat. Das Verfahren [X.] wurde von der Zentrale der [X.] für Arbeit entwickelt. Es wird inzwischen in den [X.] flächendeckend genutzt. Die Beteiligten gehen davon aus, dass im [X.] auch zukünftig derartige von der [X.] zentral verwaltete [X.] eingeführt werden.

4

Die [X.] beteiligte bei der Einführung von [X.] den bei ihr gebildeten Hauptpersonalrat und die Beteiligte zu 3., letztere durch Unterrichtung und Anhörung nach § 95 Abs. 2 SG[X.]X (in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, aF; seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 SG[X.]X). Die Beteiligte zu 3. gab keine Stellungnahme ab und erklärte gegenüber der [X.], sie halte sich in der Sache nicht für zuständig. Zudem informierte die [X.] vor der Einführung von [X.] den nach § 44i iVm. § 44h Abs. 4 [X.] von den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen gebildeten Bundesvorstand der Schwerbehindertenvertretungen der [X.]. Dieser nahm mit einem Positionspapier vom 2. April 2014 gegenüber der [X.] Stellung und vertrat die Auffassung, nach § 95 Abs. 2 SG[X.]X (aF) seien bei der Einführung von [X.] die in den [X.] gebildeten örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zu beteiligen. Eine Beteiligung der in den [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretungen lehnte die [X.] im Hinblick auf die nach § 50 Abs. 3 [X.] fehlende Entscheidungskompetenz der [X.] ab.

5

Das zu 2. beteiligte [X.] informierte die Antragstellerin vor der Einführung von [X.] ua. mit Schreiben vom 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informationsvorlagen und Arbeitsanweisungen. Mit Schreiben vom 28. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin bei dem zu 2. beteiligten [X.], ihr die Maßnahmen zur geplanten [X.]-Einführung in den [X.] [X.] zur Stellungnahme nach § 95 Abs. 2 SG[X.]X (aF) zuzuleiten. Mit Schreiben vom 17. Juni 2014 verneinte das zu 2. beteiligte [X.] eine Unterrichtungs- und [X.] unter Hinweis auf eine fehlende Entscheidungskompetenz des [X.]. Bei der späteren tatsächlichen Umsetzung von [X.] einschließlich der Prüfung des Einsatzes besonderer Hilfsmittel für den barrierefreien Zugang schwerbehinderter Arbeitnehmer wurde die Antragstellerin vom [X.] nach § 95 Abs. 2 SG[X.]X aF beteiligt.

6

Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin zuletzt die Verpflichtung des [X.] begehrt, sie bei der Einführung neuer von der [X.] zentral verwalteter [X.] zu unterrichten und anzuhören. Sie hat die Auffassung vertreten, der Unterrichtungs- und Anhörungsanspruch folge aus § 95 Abs. 2 SG[X.]X aF (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 SG[X.]X) und sei zur Sicherung barrierefreier Arbeitsplätze erforderlich. Dem stehe nicht entgegen, dass nach § 50 Abs. 3 [X.] bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.] das [X.] keine Entscheidungskompetenz habe. Auch ohne eine solche Entscheidungskompetenz sei das [X.] verpflichtet, zur Erreichung einer Barrierefreiheit und leidensgerechten Nutzung des neuen [X.]s vor der Einführung Veränderungen bei der [X.] zu veranlassen. § 50 Abs. 3 [X.] solle lediglich Beteiligungsrechte der Personalräte der [X.] auf der Basis „echter“ Mitbestimmungsrechte ausschließen, während die schwächeren Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung einen solchen Ausschluss weder erforderten noch rechtfertigten. Die Beteiligte zu 3. sei für die Belange der schwerbehinderten Arbeitnehmer der örtlichen [X.] unzuständig und mangels Wahlrechts und Wählbarkeit der schwerbehinderten Arbeitnehmer der [X.] nicht demokratisch legitimiert.

7

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das zu 2. beteiligte [X.] verpflichtet ist, sie vor der Einführung neuer Verfahren der Informationstechnik, die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB II von der [X.] zentral verwaltet werden, hinsichtlich der Barrierefreiheit zu unterrichten und anzuhören.

8

Das zu 2. beteiligte [X.] hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Es hat ausgeführt, eine Unterrichtungspflicht werde nicht bestritten, die Antragstellerin sei zur Einführung von [X.] auch hinreichend informiert worden. Im Übrigen hat das [X.] den Standpunkt eingenommen, eine Verpflichtung, die bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Schwerbehindertenvertretung bei der Einführung der durch die [X.] zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik anzuhören, bestehe nicht. Die Beteiligungsrechte der beim [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretung bestünden nach § 44i iVm. § 44h Abs. 3 [X.] ausschließlich im Rahmen der Entscheidungskompetenz des [X.]. Sie schieden bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.] nach § 50 Abs. 3 [X.] aus, weil die Entscheidungskompetenz insoweit allein bei der [X.] liege.

9

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich auf die Unterrichtung und Anhörung vor der Einführung des [X.]s [X.] bezogenen Feststellungsantrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde der Antragstellerin mit dem zuletzt gestellten Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren zuletzt gestellten Antrag weiter. Das zu 2. beteiligte [X.] beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 3. hat sich nicht geäußert.

B. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zu Recht abgewiesen.

I. Allerdings ist der Antrag bereits teilweise unzulässig.

1. Soweit der Antrag die Feststellung einer Unterrichtungsverpflichtung des [X.] betrifft, fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] zur Mitbestimmung nach dem [X.] können das Bestehen, der Inhalt und der Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats von den Betriebsparteien unabhängig von einem konkreten Konfliktfall einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden, wenn die Betriebsparteien insoweit unterschiedlicher Auffassung sind und die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, häufiger im Betrieb auftritt und sich auch in Zukunft jederzeit wiederholen kann (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2008 - 1 [X.] - Rn. 17). Dies gilt für die Geltendmachung von Beteiligungsrechten der Schwerbehindertenvertretung entsprechend ([X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 18, [X.]E 149, 277).

b) Danach besteht kein Feststellungsinteresse der Antragstellerin, soweit sie die Feststellung der Verpflichtung des [X.] begehrt, sie vor der Einführung zentral von der [X.] verwalteter Verfahren der Informationstechnik zu unterrichten.

aa) Im Rahmen der gegenüber der Schwerbehindertenvertretung bestehenden Beteiligungspflicht des Arbeitgebers nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.]X (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX) ist zwischen der Informations- bzw. Unterrichtungspflicht und der [X.] zu unterscheiden. Zum einen verlangt § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.]X vom Arbeitgeber, die Schwerbehindertenvertretung in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, umfassend zu unterrichten. Zum anderen hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor einer Entscheidung über eine solche Angelegenheit anzuhören. Die Anhörungsverpflichtung geht insofern über die Pflicht zur Unterrichtung hinaus, als die Anhörung verlangt, dass der Schwerbehindertenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird und der Arbeitgeber eine entsprechende Stellungnahme auch zur Kenntnis nimmt (vgl. zu § 95 Abs. 2 SG[X.]X aF [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 20 f.).

bb) Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, ob das [X.] die Antragstellerin im Hinblick auf die Einführung von zentral von der [X.] verwalteten Verfahren der Informationstechnik zu unterrichten hat. Das [X.] stellt eine entsprechende Unterrichtungspflicht weder in Bezug auf die Einführung des [X.]s [X.] noch allgemein hinsichtlich der Einführung von [X.] nach § 50 Abs. 3 SGB II in Abrede. In Bezug auf die den vorliegenden Rechtsstreit auslösende Einführung von [X.] wurde die Antragstellerin durch das [X.] mit E-Mail vom 27. August 2013 und mit Schreiben vom 30. September 2013, 25. Oktober 2013, 9. Juli 2014 und 22. Juli 2014 durch Informationsvorlagen, Arbeitsanweisungen und weitere Unterlagen unterrichtet. Das [X.] hat demgemäß im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Oktober 2014 auf Seite 10 lediglich seine [X.], nicht aber seine Unterrichtungspflicht in Abrede gestellt und - unwidersprochen - darauf hingewiesen, die Unterrichtung vorgenommen zu haben. Auch im [X.] hat das [X.] im Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 (Seiten 5 f.) angegeben, die Antragstellerin in Bezug auf [X.] unterrichtet zu haben und zudem ausgeführt, es werde dies auch in Zukunft rechtzeitig und umfassend mit den ihm von der [X.] zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit der Einführung zentral von der [X.] verwalteter IT-Technik tun. Danach kann nicht angenommen werden, dass die Unterrichtungspflicht zwischen den Beteiligten streitig ist. Soweit das [X.] im vorprozessualen Schreiben vom 17. Juni 2014 zunächst auch eine Unterrichtungspflicht verneint hat, war eine etwaige Meinungsverschiedenheit jedenfalls frühzeitig ausgeräumt. Da sich das [X.] mithin nicht der Rechtsposition berühmt, die Antragstellerin nicht unterrichten zu müssen, braucht es sich auch nicht gerichtlich auf eine abstrakte Feststellung in Anspruch nehmen zu lassen. Dem steht nicht entgegen, dass das zu 2. beteiligte [X.] im Termin zur Anhörung vor dem Senat erklärt hat, ein Anerkenntnis im Hinblick auf die Unterrichtungspflicht nicht abgegeben zu haben. Damit hat das [X.] die Ernsthaftigkeit seiner bereits abgegebenen Erklärung nicht in Frage gestellt, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, dass es für ein Anerkenntnis keinen Anlass gab.

2. Soweit die Schwerbehindertenvertretung mit ihrem Antrag die Feststellung einer Anhörungsverpflichtung des [X.] geltend macht, ist der Antrag zulässig.

a) Der Antrag bedarf insoweit der Auslegung. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der [X.] des zu 2. beteiligten [X.] vor der Einführung nur von solchen Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.], die sich auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Das folgt aus der im Antragswortlaut enthaltenen Einschränkung „hinsichtlich der Barrierefreiheit“ und der Antragsbegründung. Danach wird die nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X bestehende [X.] gerade im Hinblick auf die Belange schwerbehinderter Beschäftigter und daher im gesetzlichen Rahmen geltend gemacht.

b) Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Der Bestimmtheit des Antrags steht nicht entgegen, dass er keine näheren Angaben enthält, wie die begehrte Anhörung im Einzelnen ausgestaltet sein soll. Wenn bereits das Bestehen des Mitbestimmungs- oder Beteiligungsrechts als solches streitig ist und über dessen ggf. zu beachtende Ausgestaltung noch kein Streit besteht, kann dieses zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden, ohne dass die Modifikationen bereits im Einzelnen beschrieben werden müssten (vgl. [X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 16; 8. Juni 2004 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a aa der Gründe [X.], [X.]E 111, 36). Dies ist hier der Fall. Über die einzelnen bei der Ausübung des Beteiligungsrechts zu beachtenden gesetzlichen Vorgaben besteht gegenwärtig kein Streit.

bb) Der Antrag lässt hinreichend erkennen, für welche Angelegenheiten das Anhörungsrecht festgestellt werden soll. Dem [X.] ist dadurch genügt, dass der Antrag konkret auf die Einführung von nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch die [X.] zentral verwaltete neue Verfahren der Informationstechnik bezogen ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin in ihrem Feststellungsantrag bestimmte Verfahren der Informationstechnik nicht detailliert bezeichnet. Zwar könnte im Fall des Erfolgs des Antrags bei der künftigen Einführung von Verfahren der Informationstechnik durch die [X.] ein weiterer Streit darüber auftreten, ob diese überhaupt unter § 50 Abs. 3 [X.] fallen. Diese Möglichkeit führt jedoch - jedenfalls unter den vorliegenden Umständen - nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Vielmehr kann der Streit, ob der Schwerbehindertenvertretung des [X.] bei der Einführung von unstreitig unter § 50 Abs. 3 [X.] fallenden Verfahren ein Anhörungsrecht gegenüber dem [X.] nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X zusteht, mit dem hier gestellten Antrag zwischen den Beteiligten geklärt werden.

c) Der Antrag genügt den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Der Antrag ist darauf gerichtet, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Der Streit um die Reichweite eines gesetzlichen Beteiligungsrechts betrifft den Inhalt eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Dieser ist einer gesonderten Feststellung zugänglich (vgl. [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.]E 149, 277; für Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: [X.] 17. Juni 2008 - 1 [X.] - Rn. 16).

bb) Die Antragstellerin besitzt das erforderliche Feststellungsinteresse. Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Antragstellerin bei der Einführung von zentral durch die [X.] verwalteten [X.] von dem zu 2. beteiligten [X.] anzuhören ist. Diese Frage ist auch nach der Einführung und Umsetzung des den vorliegenden Streit auslösenden Verfahrens [X.] nach wie vor streitig. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass auch künftig zentral von der [X.] verwaltete [X.] eingeführt werden. Das [X.] bestreitet für diese Fälle, zur Anhörung der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet zu sein.

d) Die Antragstellerin hat den zuletzt gestellten Feststellungsantrag im zweiten Rechtszug im Wege einer Antragsänderung in das Verfahren eingeführt. Die Zulässigkeit einer Antragsänderung im Beschwerdeverfahren bestimmt sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO (vgl. [X.] 9. November 2010 - 1 [X.] - Rn. 16). Sie setzt damit voraus, dass die anderen Beteiligten der Antragsänderung zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das [X.] hat über den zuletzt gestellten Feststellungsantrag entschieden und die Antragsänderung damit als sachdienlich angesehen. Daran ist der Senat gemäß § 87 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2, § 81 Abs. 3 Satz 3 ArbGG gebunden (vgl. [X.] 17. Mai 2011 - 1 [X.] - Rn. 11).

II. An dem vorliegenden Verfahren sind neben der Antragstellerin nach § 83 Abs. 3 ArbGG das [X.] (Beteiligter zu 2.) sowie die Hauptschwerbehindertenvertretung der [X.] (Beteiligte zu 3.) beteiligt.

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller ua. diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach den §§ 177, 178 und 222 SG[X.]X im Einzelfall am Verfahren beteiligt sind. Beteiligt an einem Beschlussverfahren ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (vgl. zu [X.] nach dem SG[X.]X etwa [X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 153, 187; zum [X.] [X.] 16. Januar 2018 - 7 [X.] - Rn. 13 [X.]). Das ist von Amts wegen noch in der [X.] zu prüfen (vgl. [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.]E 149, 277).

2. Am vorliegenden Verfahren beteiligt sind danach neben der Schwerbehindertenvertretung als Antragstellerin auch das [X.] und die bei der [X.] gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung.

a) Das [X.] ist deshalb unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, weil die Schwerbehindertenvertretung dessen Anhörungsverpflichtung reklamiert und sich der Antrag gegen das [X.] richtet.

b) Auch die bei der [X.] gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 3.) ist anzuhören. Das vorliegende Verfahren betrifft die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Antragstellerin und der Hauptschwerbehindertenvertretung. Das [X.] macht geltend, statt der Antragstellerin sei die Hauptschwerbehindertenvertretung der [X.] anzuhören. Damit ist die Rechtsposition der Hauptschwerbehindertenvertretung unmittelbar von der begehrten Entscheidung betroffen.

III. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin als bei der gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44b [X.] bestehende Schwerbehindertenvertretung gegenüber dem [X.] kein Anhörungsrecht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X (bis zum 31. Dezember 2017: § 95 Abs. 2 SG[X.]X) vor der Einführung neuer nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] von der [X.] zentral verwalteter Verfahren der Informationstechnik hat. Die Wahrnehmung des [X.] nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X obliegt insoweit nach § 44i iVm. § 44h [X.] nicht der Antragstellerin, weil dem [X.] bei der Einführung neuer Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] keine Entscheidungsbefugnis zusteht.

1. Ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des [X.] nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SG[X.]X besteht nur in Angelegenheiten, in denen dem [X.] die Entscheidungskompetenz zusteht.

a) Nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.]X hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Gegenstand der Unterrichtung sind alle Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren. Der weit gefasste Unterrichtungsanspruch erstreckt sich nicht nur auf einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers, sondern auf alle Angelegenheiten, die sich spezifisch auf schwerbehinderte Menschen auswirken. Die [X.] hingegen bezieht sich nicht auf sämtliche, die schwerbehinderten Menschen betreffenden Angelegenheiten, sondern nur auf die diesbezüglichen Entscheidungen des Arbeitgebers. Entscheidungen in diesem Sinne sind die einseitigen Willensakte des Arbeitgebers. Das entspricht dem Wortsinn des Begriffs und wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz in § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB IX von der „getroffenen“ Entscheidung spricht. Auch Sinn und Zweck des [X.] zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken ([X.] 14. März 2012 - 7 [X.] - Rn. 21 zu § 95 Abs. 2 SG[X.]X aF). Trifft der Arbeitgeber keine Entscheidung, hat er die Schwerbehindertenvertretung auch nicht anzuhören.

b) Auch die Regelungen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung des Trägers stellen auf die Entscheidungszuständigkeit der jeweiligen Dienststelle ab. Die Zuständigkeitsverteilung ergibt sich insoweit aus § 44i iVm. § 44h [X.] (dazu [X.] 15. Oktober 2014 - 7 [X.] - Rn. 29, [X.]E 149, 277). Nach § 44i [X.] gilt für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h [X.] entsprechend. Nach § 44h Abs. 3 [X.] ist die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung zuständig, soweit deren Trägerversammlung oder deren Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in [X.], personalwirtschaftlichen, [X.] oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Zudem bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben (§ 44h Abs. 5 [X.]). Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Schwerbehindertenvertretung knüpft damit nach § 44i [X.] an die Zuständigkeit des Personalrats an. Die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung wiederum knüpft an die Entscheidungszuständigkeit des [X.] an (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 16; 1. Oktober 2014 - 6 P 14.13 - Rn. 12). Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung des [X.] ist damit begrenzt auf Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung, in denen die gemeinsame Einrichtung eine Entscheidungsbefugnis hat ([X.]/Wendtland [X.] Stand März 2018 § 44i Rn. 9).

2. Bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.] in den gemeinsamen Einrichtungen steht dem [X.] eine Entscheidungsbefugnis nicht zu. Entscheidungen über diesen Regelungsgegenstand obliegen vielmehr der [X.] und gelten in der gemeinsamen Einrichtung unmittelbar und ohne verbleibenden Entscheidungsspielraum für das [X.] oder die Trägerversammlung (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 31; OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 29 ff.).

a) Nach § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die [X.] zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik. § 50 Abs. 3 Satz 2 [X.] verpflichtet die gemeinsame Einrichtung, auf einen auf dieser Grundlage erstellten gemeinsamen zentralen Datenbestand zuzugreifen. Nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] ist die [X.] die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik. Durch die in der Trägerverantwortung der [X.] stehende Nutzung zentraler Verfahren der Informationstechnik soll eine einheitliche Leistungserbringung und Vermittlung, eine höhere Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie eine einheitliche Haushaltsbewirtschaftung sichergestellt werden ([X.]. 17/1555 S. 31). Daher sollen solche Verfahren von der [X.] verpflichtend zur Nutzung in den gemeinsamen Einrichtungen vorgegeben werden können. Ziel der Vorschrift ist es, die genannten Geschäftsprozesse der Arbeitsverwaltung (wie insbesondere Leistungserbringung und Vermittlung) durch einheitliche [X.] zu fördern und zu optimieren. Um die notwendige Einheitlichkeit der [X.] zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber angeordnet, dass die gemeinsamen Einrichtungen diese Verfahren nutzen müssen, soweit sie von der [X.] in ihrer Verantwortung zentral verwaltet werden. Dies gebietet eine umfassende Entscheidungszuständigkeit der [X.] (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 27). § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] ordnet die Nutzung der durch die [X.] zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik für die gemeinsamen Einrichtungen unmittelbar zwingend an. Einer weiteren Anordnung der [X.] im Einzelfall bedarf es dazu nicht (vgl. OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 34; 1. September 2015 - 20 [X.]/13.PVB -).

b) Der damit verbundene Wegfall eines eigenen Entscheidungsspielraums des [X.] der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung von zentral durch die [X.] verwalteten Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.] hat nach § 44h Abs. 3 [X.] zur Folge, dass insoweit Beteiligungsrechte des bei der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bestehenden Personalrats entfallen (vgl. OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 38 [X.]). Die personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung ist in diesen Fällen auf [X.] der [X.] verlagert (OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 40 ff. [X.]). Diese personalvertretungsrechtliche Zuständigkeitsverteilung entspricht der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers. Im Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der [X.] vom 4. Mai 2010 ([X.]. 17/1555 S. 31) heißt es zur Begründung des neu eingefügten Absatzes 3 in § 50 [X.]:

        

„Absatz 3 stellt sicher, dass die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne einer einheitlichen Leistungserbringung und Vermittlung, einer höheren Transparenz auf dem Arbeitsmarkt sowie einer einheitlichen Haushaltsbewirtschaftung zentrale Verfahren der IT-Technik nutzen. Dies betrifft beispielsweise die Fachanwendungen für die Leistungserbringung wie A2LL und colibri sowie den virtuellen Arbeitsmarkt der [X.] einschließlich des Vermittlungs-, Beratungs- und Informationssystems ([X.]) und der Onlinejobbörse. Außerdem stellt die [X.] im Rahmen ihrer Trägerverantwortung die zentrale Personendatenverwaltung und zur Haushaltsbewirtschaftung das Verfahren [X.] zur Verfügung. Diese bundesweiten Verfahren nutzt die gemeinsame Einrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Damit ist auch kein Beteiligungsrecht der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung gegeben, da die Kompetenzen der Personalvertretung mit den Kompetenzen des ihm zugeordneten [X.] korrespondieren.“

c) Da die personalvertretungsrechtliche Zuständigkeit des beim [X.] gebildeten Personalrats bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.] aufgrund der fehlenden Entscheidungskompetenz der gemeinsamen Einrichtung iSv. § 44h [X.] ausgeschlossen ist und nach § 44i [X.] für die Schwerbehindertenvertretung die Regelung des § 44h [X.] entsprechend gilt, ist insoweit auch im Rahmen der nach § 178 Abs. 2 SG[X.]X bestehenden [X.] eine Zuständigkeit der beim [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretung nicht gegeben. Das hat das [X.] zutreffend erkannt.

Zwar enthält die Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 3 [X.] keine Ausführungen zur fehlenden Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung, sondern nur zum nicht bestehenden Beteiligungsrecht der Personalvertretung. Daraus kann aber entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht geschlossen werden, dass bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.] ein Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung des [X.] besteht. Deren Unzuständigkeit ergibt sich unmittelbar aus § 44i [X.], wonach für die Schwerbehindertenvertretung der gemeinsamen Einrichtung die für die Personalvertretung geltende Regelung des § 44h [X.] entsprechend gilt. Angesichts der sich daraus ergebenden klaren Gesetzeslage bestand keine Veranlassung, in der Gesetzesbegründung gesondert auch auf diesen Aspekt hinzuweisen.

d) Eine Entscheidungskompetenz auf [X.] der gemeinsamen Einrichtung bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.] nach § 50 Abs. 3 [X.] besteht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht aufgrund der von der Antragstellerin angesprochenen möglicherweise verbleibenden Handlungs- und Entscheidungsspielräume des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung hinsichtlich der Barrierefreiheit von IT-Anwendungen.

aa) Bei der Einführung von Verfahren der Informationstechnik nach § 50 Abs. 3 [X.] bestehen derartige Entscheidungs- und Handlungsspielräume des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach der gesetzlichen Lage nicht. § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.] schreibt vor, dass die gemeinsamen Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die [X.] zentral verwaltete Verfahren der Informationstechnik nutzen. Das bedeutet nicht nur, dass die [X.] über die Einführung solcher Verfahren entscheidet, sondern auch, dass die [X.] auch die Entscheidung trifft, das jeweilige [X.] in den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zur Anwendung zu bringen (OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 76). Daher besteht kein Raum für eigenständige Entscheidungen des Geschäftsführers der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung bei der allein streitgegenständlichen Entscheidung über die Einführung derartiger Verfahren.

Sinn und Zweck des § 50 Abs. 3 [X.] wird nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn es bei der umfänglichen Entscheidungsbefugnis der [X.] bei der Einführung zentral von ihr verwalteter [X.] verbleibt. Soweit es dabei etwa im Hinblick auf Fragen der Barrierefreiheit [X.] geben sollte, sind diese auf der Grundlage einer zweckorientierten Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 [X.], wie sie sich auch aus der systematischen Stellung der Norm erschließt, nicht den Geschäftsführungen der gemeinsamen Einrichtungen, sondern der [X.] zur Ausfüllung zugeordnet. Dies folgt aus der ihr vom Gesetz zugewiesenen Verantwortlichkeit für die Einheitlichkeit und Sicherheit der zu nutzenden [X.]. Sie hat durch ihre zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik einen gemeinsamen zentralen Datenbestand zu erstellen, auf den die gemeinsamen Einrichtungen zugreifen müssen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Sie trägt die Verantwortung dafür, dass die zentral verwalteten Fachanwendungen einheitlich angewandt und, was etwa bei der Einführung neuer Systeme besonders bedeutsam ist, von allen gemeinsamen Einrichtungen gleichermaßen eingesetzt werden können. Sie ist nach § 50 Abs. 3 Satz 3 [X.] zudem die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die zentral verwalteten Verfahren der Informationstechnik (vgl. BVerwG 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Rn. 29).

bb) Davon zu unterscheiden sind Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang damit, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung möglicherweise zu entscheiden hat, ob und ggf. welche Maßnahmen durch die vorgegebene Einführung und Anwendung der IT-Technik in dem [X.] veranlasst sind. Derartige Maßnahmen des Geschäftsführers betreffen nicht die vorliegend allein streitgegenständliche Frage der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.]. Vielmehr handelt es sich dabei, sofern die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, um eigenständige Maßnahmen und Entscheidungen (vgl. OVG [X.] 27. April 2017 - 20 [X.]/16.PVB - Rn. 77), die der Beteiligungspflicht nach § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SG[X.]X unterliegen können.

3. Durch den Ausschluss der beim [X.] gebildeten Schwerbehindertenvertretung von der Anhörung bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.] nach § 50 Abs. 3 [X.] wird das im SG[X.]X (insbesondere in § 164 Abs. 4 und in § 178 SG[X.]X) zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Anliegen, die Belange schwerbehinderter Menschen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes - auch im Rahmen einer kollektiven Interessenvertretung - zu berücksichtigen, nicht in unzulässiger Weise missachtet.

a) Die Berücksichtigung der Interessen der schwerbehinderten Menschen bei der Einführung derartiger Verfahren bleibt - auch im Hinblick auf deren kollektivrechtliche Vertretung - gewahrt. Die Anknüpfung der Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung an die Entscheidungsbefugnis der gemeinsamen Einrichtung schränkt die sich aus § 164 Abs. 4 SG[X.]X ergebenden Verpflichtungen des Arbeitgebers nicht ein. Soweit Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern liegen, sind nach § 44h Abs. 5 [X.] deren Personalvertretungen zur Mitwirkung berufen ([X.]/Wendtland [X.] Stand März 2018 § 44h Rn. 16). Da die Entscheidung über die Einführung und Anwendung zentraler Verfahren der Informationstechnik bei der [X.] angesiedelt ist, bestehen Beteiligungsrechte allein für den dort angesiedelten Hauptpersonalrat und nach § 44i iVm. § 44h [X.] für die dort bestehende Hauptschwerbehindertenvertretung (Beteiligte zu 3.). Damit ist eine hinreichende Berücksichtigung der Belange der schwerbehinderten Menschen in kollektivrechtlicher Hinsicht gewährleistet.

b) Die Beteiligte zu 3. als die bei der [X.] gebildete Hauptschwerbehindertenvertretung wird zwar nicht von den in den gemeinsamen Einrichtungen tätigen Beschäftigten gewählt. Dies führt aber nicht dazu, dass sie mangels [X.] Legitimation die Beteiligungsrechte bei der Einführung zentral von der [X.] verwalteter [X.] für die schwerbehinderten Beschäftigten der [X.] von [X.] wegen nicht wahrnehmen dürfte. Zwar mögen die Grundrechte und das Sozialstaatsprinzip den Gesetzgeber verpflichten, für die Beschäftigten in ihrer Dienststelle eine von ihnen gewählte Vertretung zur Beteiligung in innerdienstlichen Angelegenheiten vorzusehen. Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht lückenlos auf die Wahl einer Vertretung in einer anderen Dienststelle mit partiellen Entscheidungsbefugnissen für die Beamten und Arbeitnehmer der [X.]. In dieser Hinsicht verfügt der Gesetzgeber über einen Gestaltungsspielraum, der es ihm erlaubt, die Vor- und Nachteile eines Doppelwahlrechts abzuwägen (BVerwG 18. Januar 2013 - 6 [X.] 17.12 - Rn. 10). Das bedeutet, dass es nicht ausgeschlossen ist, Beteiligungsrechte für die Beschäftigten einer Dienststelle auch einer von ihnen nicht gewählten, in einer anderen Dienststelle bestehenden Arbeitnehmervertretung gesetzlich zuzuweisen.

        

    Gräfl    

        

    M. Rennpferdt    

        

    Waskow    

        

        

        

    Willms    

        

    Holzhausen     

                 

Meta

7 ABR 39/16

20.06.2018

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 22. April 2015, Az: 56 BV 9643/14, Beschluss

§ 178 Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB 9 2018, § 44b SGB 2

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.06.2018, Az. 7 ABR 39/16 (REWIS RS 2018, 7510)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7510

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