Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. 7 ABR 75/13

7. Senat | REWIS RS 2015, 4316

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Gegenstand

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Anforderungen an die Rechtsbeschwerdebegründung


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des [X.] vom 21. August 2013 - 15 [X.] 798/13 - wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung der Bezirksschwerbehindertenvertretung an Auswahlentscheidungen unter internen Bewerbern für Stellen der Tätigkeitsebenen (TE) I und [X.], die durch Zuweisung seitens der [X.] in einer gemeinsamen Einrichtung ([X.]) zu besetzen sind.

2

Antragstellerin ist die bei der zu 2. beteiligten Regionaldirektion der [X.] B gebildete Bezirksschwerbehindertenvertretung. Die Regionaldirektion ist in dem dreistufigen Aufbau der [X.] (vgl. § 367 Abs. 2 SGB [X.]I) der mittleren Verwaltungsebene zugeordnet. Bei ihr ist ein Bezirkspersonalrat gebildet. Bei den Agenturen für Arbeit auf der unteren Verwaltungsebene bestehen in der Regel ein Personalrat und eine Schwerbehindertenvertretung.

3

Die gemeinsamen Einrichtungen zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (§ 44b [X.]), die die Bezeichnung [X.] führen (§ 6d [X.]), sind Organisationseinheiten mit eigener Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung. Sie stehen in der Trägerschaft der [X.] und eines kommunalen Trägers. Das in den [X.]n beschäftigte Personal wird von den Trägern zugewiesen.

4

Die Zuständigkeit für personelle Entscheidungen bei der [X.] richtet sich nach der Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung „[X.] 08/08 - Nr. 26 - A. Neuregelung der Zuständigkeiten im Beamtenrecht und in den Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

2.1. Ernennung, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand

        

2.1.1 Die dienstrechtliche Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Statusamt, sondern nach der Bewertung des dauerhaft übertragenen Dienstpostens.

        

2.1.2 Im Einzelnen werden die dienstrechtlichen Zuständigkeiten wie folgt übertragen:

                 

•       

2.1.2.1 für alle Beamtinnen und Beamten einer Agentur für Arbeit,

                          

•       

denen ein Dienstposten mit einer Bewertung dauerhaft übertragen ist, die der Tätigkeitsebene [X.]I oder einer niedrigeren Tätigkeitsebene entspricht, auf die Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer oder die Vorsitzenden der Geschäftsführung der Agenturen für Arbeit

                          

•       

denen ein Dienstposten mit einer Bewertung dauerhaft übertragen ist, die den Tätigkeitsebenen I oder [X.] entspricht - auch Mitglieder der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit -, auf die Vorsitzenden der Geschäftsführung der jeweiligen Regionaldirektion

                 

…       

        
        

2.3 Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Umsetzung

        

…       

        

2.3.3 Die Befugnis für die Zuweisung von Tätigkeiten an Beamtinnen und Beamte nach § 123a Beamtenrechtsrahmengesetz ([X.]) in Arbeitsgemeinschaften obliegt - abweichend von o.g. Regelung in Punkt [X.]. 2.3.1 - den Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern oder den Vorsitzenden der Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit.

        

Die Zuweisung von Tätigkeiten, die den Tätigkeitsebenen I und [X.] zugeordnet sind, erfolgt durch die Agenturen für Arbeit im Einvernehmen mit den Regionaldirektionen.

        

…       

        

3. Personalangelegenheiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Nachwuchskräfte der [X.]

        

…       

        

3.2    

        

Die mit der Anordnung des Vorstands über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des [X.] und [X.] getroffenen Regelungen gelten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der Nachwuchskräfte der [X.] entsprechend.

        

3.2.1 Dabei kommt die Befugnis zur Ernennung, zur Übertragung eines Dienstpostens sowie zur Entlassung der Befugnis zur Einstellung, zur dauernden Übertragung einer Tätigkeit sowie zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich.

        

3.2.2 Die Zuständigkeiten richten sich - wie in der o.g. Anordnung - nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene. Danach ergeben sich folgende Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten:

        

Tätigkeitsebene

Dienststelle

        

…       

…       

        

Tätigkeitsebenen I und [X.]

Regionaldirektionen (für [X.] und [X.]),

                 

bes. Dienststellen, Zentrale jeweils für ihre [X.]

        

Tätigkeitsebenen [X.]I - V[X.]I

Agenturen für Arbeit,

                 

bes. Dienststellen, Regionaldirektionen, Zentrale jeweils für ihre [X.]

        

…“      

        

5

Die Auswahlentscheidungen für die Besetzung von Stellen der Tätigkeitsebenen I und [X.] im [X.] aufgrund interner Bewerbungen im Geschäftsbereich der [X.] trifft der Geschäftsführer des [X.]s unter Beteiligung des im [X.] bestehenden Personalrats. Befindet sich unter den Bewerbern ein schwerbehinderter Mensch, wird die in dem [X.] gebildete Schwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren beteiligt. Die Leiterin Personal der Regionaldirektion nimmt als Mitglied einer sog. Beobachterkonferenz an dem Auswahlverfahren teil. Die Bezirksschwerbehindertenvertretung wird lediglich über die Auswahlentscheidungen im Stellenbesetzungsverfahren informiert.

6

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, über die Besetzung von intern ausgeschriebenen Stellen der Tätigkeitsebenen I und [X.] im [X.] habe nach 3.2.2 [X.] 08/08 Nr. 26 die Regionaldirektion zu entscheiden und nicht der Geschäftsführer des [X.]s. Deshalb sei die Bezirksschwerbehindertenvertretung an dem Auswahlverfahren zu beteiligen, sofern sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter Mensch befinde.

7

Die Bezirksschwerbehindertenvertretung hat beantragt

        

festzustellen, dass die Regionaldirektion verpflichtet ist, die Bezirksschwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vor der Besetzung einer Stelle, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, auch dann zu unterrichten und anzuhören, wenn die Bewerber einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden sollen, soweit sich unter den Bewerbern mindestens ein schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten gleichgestellter Mensch befindet.

8

Die Regionaldirektion hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat den Standpunkt eingenommen, die Bezirksschwerbehindertenvertretung sei an dem Auswahlverfahren nicht zu beteiligen, weil die Auswahlentscheidung von der Geschäftsführung des [X.]s getroffen werde. Deren Zuständigkeit sei nicht auf bereits zugewiesenes Personal beschränkt. Das Stellenbesetzungsverfahren werde lediglich im Rahmen einer Dienstleistung administrativ vom Internen Service der Regionaldirektion durchgeführt.

9

Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Bezirksschwerbehindertenvertretung ihr Begehren weiter. Die Regionaldirektion beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

B. Die Rechtsbeschwerde der Bezirksschwerbehindertenvertretung ist mangels ausreichender Begründung unzulässig.

I. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. Dazu hat die Rechtsbeschwerde - wie die Revision im [X.] gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO - den Rechtsfehler des [X.]s so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Eine ordnungsgemäße Rechtsbeschwerdebegründung erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, warum er die Begründung des [X.] für unrichtig hält ([X.]G 11. September 2013 - 7 [X.] - Rn. 13 mwN). Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verfahrensbevollmächtigte des [X.] den angefochtenen Beschluss im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. Außerdem soll die Rechtsbeschwerdebegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Beschlusses zur richtigen Rechtsfindung durch das Rechtsbeschwerdegericht beitragen (st. Rspr., vgl. zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung etwa [X.]G 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 2. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 15; 13. November 2013 - 10 [X.] - Rn. 11; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10; 27. Juli 2010 - 1 [X.] - Rn. 13; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]GE 130, 119). Schließlich bezweckt die Begründung der Rechtsbeschwerde eine Zusammenfassung und Beschleunigung des Rechtsmittelverfahrens. Das Gericht und die weiteren Verfahrensbeteiligten sollen möglichst schnell und sicher erkennen können, wie der Rechtsmittelführer den Streitfall beurteilt wissen will. Sie sollen sich auf diesen Angriff erschöpfend vorbereiten können ([X.]G 14. Juli 2005 - 8 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe; 16. März 2004 - 9 [X.] - zu A [X.] 1 der Gründe, [X.]GE 110, 45). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen der Beschwerdeentscheidung erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nicht ([X.]G 2. Mai 2014 - 2 [X.] - Rn. 15; 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 mwN; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 mwN; 18. März 2008 - 1 [X.] - Rn. 13, [X.]GE 126, 176). Ob die Rechtsauffassungen der Rechtsbeschwerde zutreffend sind, ist für deren Zulässigkeit dagegen ohne Bedeutung.

[X.]. Diesen Anforderungen wird die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gerecht.

1. Nach der Auslegung des Antrags durch das [X.] zielt das Begehren der Bezirksschwerbehindertenvertretung darauf ab festzustellen, dass ihr nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ein Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen zusteht, soweit es um Auswahlentscheidungen aufgrund von internen Stellenausschreibungen für zu besetzende Stellen der Tätigkeitsebenen I und [X.] im [X.] geht. Die Begründetheit dieses Antrags hängt nach der Begründung des [X.]s davon ab, ob die Regionaldirektion über die Auswahl der Bewerber entscheidungsbefugt und dementsprechend die Bezirksschwerbehindertenvertretung zu beteiligen ist. Das [X.] hat diese Frage unter drei in Betracht kommenden Aspekten verneint. Es hat angenommen, eine Entscheidungsbefugnis der Regionaldirektion bestehe nicht deshalb, weil die Regionaldirektion das Auswahlverfahren für das [X.] „organisiere“. Dies geschehe lediglich im Rahmen einer Dienstleistung nach § 44b Abs. 5 [X.] (3.2 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Auswahlentscheidung mit dem Recht der Zuweisung verbunden sei, erfolge diese Personalentscheidung nach den internen Handlungsanweisungen in der [X.] 08/08 Nr. 26 jedenfalls nicht durch die Regionaldirektion (3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses). Gehe man davon aus, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein könne als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl, so liege die Entscheidungsbefugnis zur Auswahl nach § 44d Abs. 4 und 5 [X.] nicht bei der Regionaldirektion, sondern bei dem Geschäftsführer des [X.]s (3.4 der Gründe des angefochtenen Beschlusses).

2. Die Rechtsbeschwerde hat ihre gegenteilige Auffassung mit keiner ordnungsgemäßen Sachrüge begründet.

a) Die Rechtsbeschwerde hat das Argument des [X.]s, die Aufgabe der Regionaldirektion sei darauf beschränkt, das Auswahlverfahren von Führungskräften der Tätigkeitsebenen I und [X.] für die [X.] im Rahmen einer Personaldienstleistung nach § 44b Abs. 5 [X.] zu organisieren, ohne an der Auswahlentscheidung beteiligt zu sein (3.2 der Gründe), nicht angegriffen.

b) Die Bezirksschwerbehindertenvertretung macht mit der Rechtsbeschwerde geltend, das [X.] sei unter 3.3 der Gründe der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe. Das [X.] habe verkannt, dass der Eingliederung in ein [X.] als fünfter Schritt vier Schritte vorausgingen, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die jeweils zuständige Trägeragentur. Nach der Ausschreibung fänden die Auswahlgespräche in dem [X.] statt. Nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit auf [X.] der Regionaldirektion dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem Ziel einer späteren Zuweisung zu dem [X.] vorgelegt. Das bedeute, dass die Personalauswahlentscheidung als Vorentscheidung für die personelle Einzelmaßnahme Versetzung oder Abordnung durch die Geschäftsführung des [X.]s getroffen worden sei. Das [X.] habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des [X.]s lediglich die Ausübung der Arbeitgeber- bzw. Dienstherrenbefugnisse in Bezug auf die bereits zugewiesenen Bediensteten gestattet sei.

c) Diese Ausführungen genügen zur Begründung der Rechtsbeschwerde nicht.

aa) Die Ausführungen in der Rechtsbeschwerde, das [X.] habe unter 3.3 der Gründe des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft angenommen, dass sich die vorangegangene Auswahl auf das Recht der Zuweisung beziehe, erfassen [X.] der dortigen Begründung nicht.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der angefochtenen Entscheidung unter 3.3 der Gründe ausgeführt, dass die Zuweisung von Tätigkeiten im [X.] nach 2.3.3 [X.] 08/08 Nr. 26 durch die Geschäftsführungen der Agenturen für Arbeit erfolge. 3.2 [X.] 08/08 Nr. 26 regele, dass die für das Beamtenrecht geregelten Befugnisse entsprechend für Arbeitnehmer gelten. Etwas anderes folge nicht aus 3.2.2 [X.] 08/08 Nr. 26. Soweit dort bestimmt sei, dass sich die Zuständigkeiten nach der Zuordnung der übertragenen bzw. zu übertragenden Tätigkeit zur jeweiligen Tätigkeitsebene richteten, werde durch den Zusatz „wie in der oben genannten Anordnung“ klargestellt, dass die Differenzierung nach Tätigkeitsebenen wie bei Beamten vorgenommen werde. Die Differenzierung betreffe damit nur die Fälle der Ernennung, Entlassung, Dienstpostenübertragung, Versetzung und Abordnung, nicht jedoch die Zuweisung. Unabhängig von den Tätigkeitsebenen seien für die Zuweisungen von Arbeitnehmern an [X.] die Geschäftsführungen der jeweiligen Agenturen für Arbeit zuständig.

(2) Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Auffassung des [X.] unrichtig sein soll. Die Rechtsbeschwerde befasst sich nicht mit der vom [X.] vorgenommenen Auslegung der Bestimmungen der [X.] 08/08 Nr. 26. Unklar ist, was sich für die Auslegung der [X.] aus dem Argument ergeben soll, der Eingliederung in ein [X.] als fünfter Schritt gingen vier Schritte voraus, nämlich die Ausschreibung, die Auswahl, die Versetzung oder Abordnung und die Zuweisung durch die Trägeragentur. Auch soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Auswahlgespräche für Stellenbesetzungen der Tätigkeitsebenen I und [X.] fänden zwar im [X.] statt, nach der dort getroffenen Auswahl werde die Angelegenheit jedoch auf [X.] der Regionaldirektion zur Mitbestimmung hinsichtlich der Versetzung oder Abordnung zur Trägeragentur mit dem späteren Ziel der Zuweisung an ein [X.] dem Bezirkspersonalrat als Stufenvertretung zur Mitbestimmung vorgelegt, folgt daraus nicht, aus welchem Rechtsgrund sie die Auslegung der Bestimmungen in der [X.] durch das [X.] für unrichtig hält.

bb) Die Rechtsbeschwerdebegründung setzt sich auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend mit der Begründung zu 3.4 der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das [X.] hat insoweit unterstellt, dass die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der späteren Zuweisung anders geregelt sein kann als die Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der vorangegangenen Auswahl und im Einzelnen begründet, dass auch für diesen Fall nicht die Regionaldirektion, sondern die Geschäftsführung des [X.]s zur Auswahl befugt sei. Hiergegen bringt die Rechtsbeschwerde ausschließlich vor, das [X.] habe verkannt, dass dem Geschäftsführer des [X.]s nach § 44g Abs. 2 [X.] (gemeint ist offenbar § 44d Abs. 4 [X.]) lediglich Arbeitgeberbefugnisse in Bezug auf diejenigen Dienstkräfte zustünden, die dem [X.] bereits zugewiesen seien. Dies genügt als Auseinandersetzung mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht. Das [X.] hat sich ausführlich mit der Regelung in § 44d Abs. 4 [X.] befasst. Es hat angenommen, bei einer „reinen Anknüpfung am Wortlaut“ müsse die Regelung dahingehend ausgelegt werden, dass der Geschäftsführungsebene des [X.]s Befugnisse erst zukämen, nachdem eine Zuweisung erfolgt sei. Allerdings werde die Leitung der Dienststelle nach § 44d Abs. 5 [X.] im personalvertretungsrechtlichen Sinne durch die Geschäftsführung ausgeübt. Diese führe nach § 44d Abs. 1 [X.] hauptamtlich die Geschäfte des [X.]s, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt sei. Zu den Geschäften der gemeinsamen Einrichtung zählten Personalauswahlentscheidungen. Abweichendes ergebe sich insbesondere nicht aus § 44d Abs. 4 [X.]. Danach übe die Geschäftsführung des [X.]s die personalrechtlichen Befugnisse bzgl. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden seien. Die Regelung des § 44d Abs. 4 [X.] wäre überflüssig, wenn der Geschäftsführung des [X.]s Kompetenzen erst mit Zuweisung der entsprechenden Arbeitnehmer zukommen sollten. Deshalb habe die Geschäftsführung des [X.]s jedenfalls über die Auswahl derjenigen Personen zu entscheiden, die schon in einem Arbeitsverhältnis mit den Trägern stünden und ihr zukünftig zugewiesen werden sollten. Diese Auslegung werde durch den Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Da die Stellen bei der [X.] bundesweit ausgeschrieben würden, könnten sich Bewerber aus zahlreichen Regionaldirektionen auf diese Stelle bewerben. Deshalb könne nicht angenommen werden, dass die jeweiligen Regionaldirektionen und damit die entsprechenden Bezirkspersonalräte und Bezirksschwerbehindertenvertretungen zu beteiligen wären. Für die Beteiligungsrechte des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung des [X.]s spreche auch, dass in diese Dienststellen die zugewiesenen Arbeitnehmer eingegliedert werden sollen. Die Mittelbehörde sei hiervon jedenfalls nicht betroffen, so dass weder der Bezirkspersonalrat noch die Bezirksschwerbehindertenvertretung an der Auswahlentscheidung zu beteiligen seien. Mit dieser Argumentation setzt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht auseinander.

        

    Gräfl    

        

    Gräfl    

        

    Kiel     

        

        

        

    Maaßen    

        

    Krollmann     

                 

Meta

7 ABR 75/13

07.10.2015

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 10. April 2013, Az: 56 BV 16049/12, Beschluss

§ 94 Abs 2 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 07.10.2015, Az. 7 ABR 75/13 (REWIS RS 2015, 4316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4316

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