Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 54/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 8089

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Erwerb des Versorgungsanrechts während der Ehe aus dem Anfangsvermögen


Leitsatz

1. Auszugleichen sind im Versorgungsausgleich auch solche Versorgungsanrechte, die mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten nach Beginn der Ehe erworben wurden .

2. Dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Versorgungsanrecht während der Ehe aus seinem Anfangsvermögen erworben hat, rechtfertigt für sich genommen nicht den Ausschluss des Versorgungsausgleichs .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des [X.] in [X.] vom 9. Februar 2009 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert des [X.]: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die am 15. März 1952 geborene Antragstellerin und der am 25. September 1941 geborene Antragsgegner haben am 30. Dezember 1997 miteinander die Ehe ges[X.]hlossen, wel[X.]he kinderlos blieb.

2

Der Antragsgegner war Inhaber einer Gastwirts[X.]haft. Am Tage vor der Ehes[X.]hließung veräußerte er das Betriebsgrundstü[X.]k seiner Gaststätte nebst Inventar zu einem Nettoerlös von [X.]a. 150.000 DM und setzte si[X.]h zur Ruhe. [X.] darauf veräußerte er das hinter der Gaststätte belegene Einfamilienhaus für 370.000 DM und ist jetzt no[X.]h Eigentümer eines von ihm bewohnten weiteren Hausgrundstü[X.]ks in [X.] Die Antragstellerin veräußerte aus ihrem Vermögen ein Einfamilienhaus für 120.000 DM und ist jetzt Eigentümerin eines Hauses in [X.], wel[X.]hes sie für 58.000 [X.] erwarb.

3

Am 17. Januar 2001 s[X.]hlossen die Parteien einen Ehevertrag, mit dem sie den Zugewinnausglei[X.]h auss[X.]hlossen und der Ehemann stattdessen eine Ausglei[X.]hszahlung von 100.000 DM verspra[X.]h, falls die Ehe auf andere Weise als dur[X.]h Tod beendet würde. Regelungen zum Versorgungsausglei[X.]h oder zum Unterhalt wurden ni[X.]ht getroffen.

4

Die Antragstellerin erwarb während der Ehezeit eine Anwarts[X.]haft in der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung in Höhe von 13,68 [X.], der Antragsgegner eine sol[X.]he in Höhe von 12,41 [X.]. Der Antragsgegner erwarb darüber hinaus dur[X.]h Kapitaleinzahlungen während der Ehezeit eine [X.] bei der [X.] mit einem dynamis[X.]hen Rentenwert von 242,95 [X.], eine Lebensversi[X.]herung bei der [X.] mit einem dynamis[X.]hen Rentenwert von 288,31 [X.] sowie eine Lebensversi[X.]herung bei der [X.] mit einem dynamis[X.]hen Rentenwert von 277,18 [X.].

5

Auf den am 24. Juli 2006 zugestellten S[X.]heidungsantrag der Antragstellerin hat der Antragsgegner den Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs verlangt, da die Parteien während der Ehe ni[X.]hts gemeinsam aufgebaut hätten. Er, der Ehemann, sei bereits vermögend in die Ehe gegangen. Das von ihm in die Lebensversi[X.]herungen eingezahlte Kapital stamme auss[X.]hließli[X.]h aus der Veräußerung seiner Grundstü[X.]ke sowie aus Erlösen anderer, von ihm vor der Ehezeit angesparter Lebensversi[X.]herungen. Dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Rentenlebensversi[X.]herungen im Versorgungsausglei[X.]h würden diese doppelt verwertet, da die Parteien diesbezügli[X.]h den Ehevertrag ges[X.]hlossen hätten.

6

Das Familiengeri[X.]ht hat die Ehe der Parteien dur[X.]h Verbundurteil ges[X.]hieden. Im Ausspru[X.]h zum Versorgungsausglei[X.]h hat es die während der Ehezeit erworbene gesetzli[X.]he [X.] des Antragsgegners von 12,41 [X.] im Wege des erweiterten Splittings auf das Rentenkonto der Antragstellerin übertragen. Die hiergegen eingelegte Bes[X.]hwerde des Antragsgegners hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kgewiesen. Mit der zugelassenen Re[X.]htsbes[X.]hwerde verfolgt der Antragsgegner sein auf Auss[X.]hluss des Versorgungsausglei[X.]hs geri[X.]htetes Begehren weiter.

II.

7

Das zulässige Re[X.]htsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

8

1. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Gemäß §§ 1587, 1587 a BGB finde zwis[X.]hen ges[X.]hiedenen Ehegatten ein Versorgungsausglei[X.]h statt, soweit für sie Anwarts[X.]haften oder Aussi[X.]hten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbstätigkeit begründet oder aufre[X.]hterhalten worden seien. Einzubeziehen seien au[X.]h sol[X.]he Anwarts[X.]haften, die aus einem im Zeitpunkt der Ehes[X.]hließung vorhandenen Vermögen erworben seien. Der Versorgungsausglei[X.]h sei au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 1587 [X.] BGB auszus[X.]hließen. Es sei ni[X.]ht zu ersehen, dass die Bere[X.]htigte bereits über eine ausrei[X.]hende Versorgung verfüge oder diese no[X.]h erwerben könne und der Verpfli[X.]htete dringend auf seine Versorgung angewiesen sei. Der Antragsgegner verfüge über ein Eigenheim und monatli[X.]he Einkünfte von 1.400 [X.], so dass ihm die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs mit einem Gesamtausglei[X.]hsbetrag von 403,59 [X.] zumutbar sei und ein wirts[X.]haftli[X.]hes Unglei[X.]hgewi[X.]ht zu den von der Antragstellerin erzielten Einkünften ni[X.]ht bestehe. Au[X.]h der Umstand, dass die Anwarts[X.]haften aus einem vor der Ehe erworbenen Vermögen des Antragsgegners erworben seien, begründe keine unbillige Härte. Es liege nahe, dass die Vermögensdisposition in der Form, dass einmalige Rentenversi[X.]herungsbeiträge gezahlt wurden, der übereinstimmenden Planung beider Ehegatten für ihre Altersversorgung entspro[X.]hen habe. Dann sei es ni[X.]ht unbillig, wenn die Antragsgegnerin an dieser gemeinsamen Planung teilhabe.

9

2. Diese Ausführungen des [X.] halten der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung stand.

a) Auf den vorliegenden Fall ist gemäß § 48 Abs. 1 [X.] das bis August 2009 geltende materielle Re[X.]ht des Versorgungsausglei[X.]hs anzuwenden. Gemäß § 1587 Abs. 1 BGB aF findet der Versorgungsausglei[X.]h in Bezug auf alle während der Ehezeit mithilfe des Vermögens oder der Arbeit der Ehegatten begründeten Anwarts[X.]haften statt, ohne dass das Gesetz na[X.]h der Herkunft des Vermögens oder na[X.]h dem Zeitpunkt seines Erwerbs unters[X.]heidet. Daher kommt es ni[X.]ht darauf an, dass das in die Lebensversi[X.]herungen eingezahlte Kapital aus einem bereits vor der Ehezeit erwirts[X.]hafteten Vermögen des Antragsgegners stammte. Na[X.]h § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ist nur erforderli[X.]h, dass das Geld, mit dem der Ehegatte die Beiträge entri[X.]htete, zu seinem Vermögen gehörte, während es auf die Herkunft des Geldes ni[X.]ht ankommt. Insbesondere wird ni[X.]ht dana[X.]h gefragt, ob es si[X.]h um Vermögen handelt, das ein Ehegatte vor oder während der Ehe erworben hatte (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 29. Februar 1984 - [X.] 887/81 - FamRZ 1984, 570, 571; KG FamRZ 1996, 1552, 1553; [X.] Versorgungsausglei[X.]h 4. Aufl. Rn. 57; [X.]/Coester-Waltjen Familienre[X.]ht 5. Aufl. § 28 Rn. 19; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 Rn. 25; [X.]/[X.] 4. Aufl. § 1587 Rn. 23). [X.] sind im Versorgungsausglei[X.]h daher au[X.]h Versorgungsanre[X.]hte, die - wie hier - mit dem Anfangsvermögen eines Ehegatten na[X.]h Beginn der Ehe erworben wurden ([X.] FamRZ 2005, 1256; [X.]/[X.] Handbu[X.]h des S[X.]heidungsre[X.]hts 5. Aufl. Teil VI Rn. 29).

b) Es liegen au[X.]h keine Gründe vor, die es re[X.]htfertigen könnten, den Versorgungsausglei[X.]h na[X.]h § 1587 [X.] Nr. 1 BGB als grob unbillig auszus[X.]hließen. Na[X.]h dieser Vors[X.]hrift findet der Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht statt, soweit die Inanspru[X.]hnahme des Verpfli[X.]hteten unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der S[X.]heidung, grob unbillig wäre. Eine grob unbillige Härte liegt vor, wenn eine rein s[X.]hematis[X.]he Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs in unerträgli[X.]her Weise widerspre[X.]hen würde (vgl. etwa Senatsbes[X.]hlüsse vom 25. Juni 2008 - [X.]/06 - [X.], 1836; vom 11. September 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 1964). Dabei verbietet si[X.]h eine s[X.]hematis[X.]he Betra[X.]htungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss si[X.]h vielmehr wegen des Ausnahme[X.]harakters von § 1587 [X.] Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirts[X.]haftli[X.]hen, [X.] und persönli[X.]hen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbes[X.]hluss vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; [X.] FamRZ 2003, 1173, 1174; [X.]/[X.]. § 1587 [X.] Rn. 19, 25). Ob und in wel[X.]hem Umfang die Dur[X.]hführung des Versorgungsausglei[X.]hs grob unbillig ers[X.]heint, unterliegt grundsätzli[X.]h der tatri[X.]hterli[X.]hen Beurteilung, die im Verfahren der Re[X.]htsbes[X.]hwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentli[X.]hen Umstände berü[X.]ksi[X.]htigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszwe[X.]k entspre[X.]henden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa Senatsbes[X.]hlüsse vom 11. September 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. März 2006 - [X.] 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 25. Mai 2005 - [X.] 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auf der Grundlage dieser einges[X.]hränkten Überprüfung ist die dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vorgenommene Abwägung im Ergebnis ni[X.]ht zu beanstanden.

aa) Wie der Bundesgeri[X.]htshof bereits in der Grundsatzents[X.]heidung vom 21. März 1979 ([X.], 38, 45 ff. = FamRZ 1979, 477, 479 ff.) dargelegt hat, re[X.]htfertigt si[X.]h der Versorgungsausglei[X.]h ni[X.]ht nur aus dem Zugewinnausglei[X.]hsgedanken, sondern au[X.]h aus der Pfli[X.]ht, die Altersversorgung des anderen Ehegatten si[X.]herzustellen. Er bewirkt, dass die während der Ehezeit erworbenen [X.] gemäß dem ursprüngli[X.]hen gemeinsamen Zwe[X.]k der beiderseitigen Alterssi[X.]herung aufgeteilt werden, und dient so der Unterhaltssi[X.]herung im Alter.

In einer intakten Ehe partizipiert der andere Ehegatte an den erworbenen [X.] na[X.]h Eintritt des Versorgungsfalls im Rahmen der eheli[X.]hen Unterhaltsgemeins[X.]haft. In Übereinstimmung mit diesem Zwe[X.]kgedanken hat die Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs au[X.]h s[X.]hon vor der Einführung des Versorgungsausglei[X.]hs dur[X.]h das [X.] den erwerbstätigen Ehegatten für verpfli[X.]htet gehalten, ni[X.]ht nur für den gegenwärtigen, sondern entspre[X.]hend seinen wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnissen au[X.]h für die dauernde Si[X.]herung des zukünftigen Unterhalts des anderen Ehegatten zu sorgen; die Grundlage für diese während der gesamten Ehezeit fortlaufend bestehende Verpfli[X.]htung hat der Bundesgeri[X.]htshof in der eheli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht gesehen ([X.], 38, 46 = FamRZ 1979, 477, 479; [X.] Urteile vom 3. Dezember 1951 - [X.]/51 - [X.], 97; vom 26. Mai 1954 - [X.] - [X.], 325 und vom 29. April 1960 - [X.] - FamRZ 1960, 225). Dieser eheli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht kommt der der gesetzli[X.]hen Rentenversi[X.]herung angehörende erwerbstätige Ehegatte dur[X.]h seine Pfli[X.]htbeiträge, der Beamte dur[X.]h seine kontinuierli[X.]he zum Aufbau der Beamtenversorgung geeignete Dienstleistung und der Selbständige dur[X.]h freiwillige Einzahlungen in eine privatre[X.]htli[X.]he Altersversorgung na[X.]h. Die so ehezeitli[X.]h begründeten Versorgungsanwarts[X.]haften sind demna[X.]h aufgrund der eheli[X.]hen Unterhaltspfli[X.]ht zur Si[X.]herung beider Ehegatten bestimmt. Im Falle des S[X.]heiterns der Ehe bewirkt der Versorgungsausglei[X.]h, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwarts[X.]haften gemäß dem ursprüngli[X.]hen gemeinsamen Zwe[X.]k der beiderseitigen Alterssi[X.]herung aufgeteilt werden. Der Gedanke der einmal auf Lebenszeit angelegt gewesenen eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft und damit Versorgungsgemeins[X.]haft setzt si[X.]h gegenüber der formalen Zuordnung der Versorgungsanwarts[X.]haften auf nur einen Ehegatten dur[X.]h. Dabei steht au[X.]h der Grundsatz, dass die während der Ehezeit von einem oder gegebenenfalls von beiden Ehegatten erworbenen Versorgungsanwarts[X.]haften regelmäßig ("s[X.]hematis[X.]h") zur Hälfte aufgeteilt werden, im Einklang mit der Idee der eheli[X.]hen Gemeins[X.]haft (Art. 6 Abs. 1 GG), der ein re[X.]hneris[X.]hes Abwägen sowohl der beiderseitigen Leistungen und Verdienste für die Gemeins[X.]haft als au[X.]h der Teilhabe an gemeins[X.]haftli[X.]hen Re[X.]htspositionen im allgemeinen widerspre[X.]hen würde ([X.], 38, 46 f., 51 = FamRZ 1979, 477, 479 ff.).

bb) Diesem Grundgedanken des Versorgungsausglei[X.]hs widerspri[X.]ht es ni[X.]ht, wenn im vorliegenden Fall au[X.]h die vom Antragsgegner erworbenen privatre[X.]htli[X.]hen Anre[X.]hte in den Ausglei[X.]h einbezogen werden. Zu dem Zeitpunkt, als die Parteien die Ehe s[X.]hlossen, ordneten sie ihre wirts[X.]haftli[X.]hen Verhältnisse neu. Der Antragsgegner gab seine Berufstätigkeit auf, um den Lebensunterhalt in der Folgezeit aus seinem Vermögen zu bestreiten. Die Antragstellerin trug mit ihrem Einkommen zum laufenden Lebensunterhalt bei. Beide Ehegatten veräußerten jeweils in ihrem Eigentum stehende Immobilien. Weitere Vermögensdispositionen wurden getroffen, zu denen der gemeinsame Erwerb einer Wohnung in [X.] ebenso gehörte wie die Ums[X.]hi[X.]htung und der Neuabs[X.]hluss von Lebensversi[X.]herungen, die auf den Antragsgegner als Versi[X.]herten genommen wurden und für die teilweise der Antragstellerin ein unwiderrufli[X.]hes Bezugsre[X.]ht auf den Todesfall eingeräumt wurde. Na[X.]h dem Leitgedanken der auf Lebenszeit angelegten eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft sollten diese Geldanlagen der gemeinsamen Unterhaltssi[X.]herung im Alter dienen. Mit dem dafür aufgewendeten Kapital erbra[X.]hte der Antragsgegner ebenso eine eheli[X.]he Unterhaltsleistung wie die Antragstellerin mit den von ihr zur Verwirkli[X.]hung der eheli[X.]hen Lebensgemeins[X.]haft geleisteten Beiträgen. Darauf, dass der Antragsgegner die Anwarts[X.]haften dur[X.]h Einmalzahlungen überwiegend zu Beginn der Ehe anstelle dur[X.]h ratierli[X.]he Einzahlungen im Laufe der annähernd zehnjährigen Ehezeit erwarb, kommt es ni[X.]ht an.

[X.]) Die Parteien haben den Versorgungsausglei[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h notarielle Vereinbarung ausges[X.]hlossen (§ 1408 Abs. 2 BGB). Der am 17. Januar 2001 ges[X.]hlossene Ehevertrag, dessen Wortlaut die Vermutung der Vollständigkeit und Ri[X.]htigkeit in si[X.]h trägt (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 293), enthält keine Regelung zum Versorgungsausglei[X.]h, sondern nur zum Zugewinnausglei[X.]h. Sollte dem Ehevertrag - wie von der Re[X.]htsbes[X.]hwerde behauptet - die gemeinsame Vorstellung zugrunde gelegen haben, dass ein Versorgungsausglei[X.]h in Bezug auf die mit dem Anfangsvermögen erworbenen Anre[X.]hte ni[X.]ht stattfinde, stellte dieses ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Versorgungsausglei[X.]h, sondern die Ges[X.]häftsgrundlage der zum Zugewinnausglei[X.]h getroffenen Regelungen infrage.

[X.]     

        

Dose     

        

Klinkhammer

        

Günter     

        

Nedden-Boeger     

        

Meta

XII ZB 54/09

30.03.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 9. Februar 2009, Az: 10 UF 115/08, Beschluss

§ 1587 Abs 1 BGB vom 02.01.2002, § 1587c Nr 1 BGB, § 3b Abs 1 Nr 1 VersorgAusglHärteG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2011, Az. XII ZB 54/09 (REWIS RS 2011, 8089)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8089

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