Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. XI ZR 342/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5146

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 342/10
vom
5. Juli 2011
in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Juli 2011 durch [X.] [X.], den Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und
die Richter Dr.
Ellenberger und Dr.
Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 1.
Oktober 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

[X.]
Joeres
[X.]

Ellenberger
Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.06.2006 -
1 O 23/05 -

OLG Köln, Entscheidung vom 01.10.2010 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 342/10

05.07.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.07.2011, Az. XI ZR 342/10 (REWIS RS 2011, 5146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5146

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