Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. II ZR 30/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7037

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 30/10
Verkündet am:
23.
April 2012
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
17. Januar 2012 durch [X.]
Dr.
Bergmann, die Richterin [X.] und die Richter Dr.
Drescher, [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 9.
September 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Prospekthaftung
im weiteren Sinne. Sie hatte sich in den Jahren 1994 bis 1998 mit jeweils 30.000
DM zuzüg-lich 5% Agio über eine Treuhandkommanditistin an fünf verschiedenen als Kommanditgesellschaft organisierten geschlossenen L.

Immobilienfonds
be-teiligt. Die Beklagte zu 2 wird als Fondsinitiatorin, geschäftsführende Komman-ditistin
und Prospektherausgeberin in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat [X.] verneint und die Klage abgewiesen. Nach teilweiser Rücknahme der Berufung in Höhe von 63.471

e-rin zuletzt nur noch Zahlung von 17.057,47

we-gen
der Beteiligung an dem L.

Fonds 6,

wegen der Beteiligung an dem L.

wegen der Beteiligung an dem L.

Fonds 13, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Das Berufungs-1
2
-
3
-

gericht hat die Beklagte zu 2 insoweit antragsgemäß verurteilt. Hiergegen rich-tet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten
zu 2.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg.
[X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Die
Beklagte zu
2 sei als geschäftsführende Kommanditistin Adressatin der Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie sei wie eine unmittelbare [X.] der Klägerin zu behandeln, da die mittelbar über eine Treuhandkom-manditistin beigetretenen Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag im Innen-verhältnis den unmittelbaren Kommanditisten gleichgestellt seien. Die Beklagte habe ihre
Aufklärungspflicht verletzt, weil der für den Beitritt der Klägerin jeweils maßgebliche Prospekt fehlerhaft gewesen sei. Bei allen
drei Fonds werde die Deckung [X.]r Nebenkosten durch den [X.] dargestellt. Unstreitig seien nach dem [X.] die aufgrund fehlender Untervermietung [X.]n Nebenkosten für diejenigen Objekte, die im Eigentum der [X.] stünden und für die noch keine Mietverträge abgeschlossen gewesen seien, von der Generalmieterin zu tragen gewesen. Dagegen decke der [X.], der diejenigen Objekte [X.], die nach dem Wohnungsbauförderungsgesetz errichtet worden seien oder hinsichtlich der die [X.] Beteiligungen an [X.] halte, unstreitig die [X.]n Nebenkosten nicht ab. Diese [X.] wirtschaftliche Risikoverteilung werde an keiner Stelle des Pros-3
4
5
-
4
-

pekts dargelegt. Stattdessen würden [X.] und Mietgarantie im selben Atemzug genannt und es werde durch die stets synonyme Verwendung der Begriffe der Eindruck erweckt, dass beide Sicherungsmittel völlig parallel liefen. Hinsichtlich dieses Fehlers könne im Übrigen weitgehend auf die Ausfüh-rungen des [X.] im Musterentscheid vom 3.
März 2009 (4
SCH
2/06 [X.], veröffentlicht in juris) verwiesen werden.
Der den L.
Fonds 13 betreffende Prospekt weise
zusätzliche Fehler in Bezug auf einzelne Fondsimmobilien auf, wobei auch insoweit in wesentlichen Teilen auf den [X.] verwiesen werden könne. Die festgestellten [X.] seien für die Anlageentscheidung ursächlich und der Klägerin sei durch den Beitritt zu den Fonds der geltend gemachte Schaden entstanden.

Über die gegen den Musterentscheid des [X.] vom 3. März 2009 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der erkennende [X.] mit Beschluss vom 13. Dezember 2011 ([X.], ZIP
2012, 117) entschieden.
I[X.] Das
angefochtene
Urteil hält den Angriffen der
Revision stand.
1.
Das Berufungsgericht hat die Adressatenstellung der Beklagten zu
2 als Gründungskommanditistin hinsichtlich eines Anspruchs der Klägerin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne rechtsfehlerfrei bejaht.
a) Die Prospekthaftung im weiteren Sinne knüpft als Anspruch aus [X.] bei Vertragsschluss nach §
280 Abs.
1, §
311 Abs.
2 [X.] an die
(vor-)vertraglichen Beziehungen zum Anleger an. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass bei einem Beitritt zu einer [X.], der sich durch Vertragsschluss mit den übrigen Gesellschaftern voll-zieht, solche (vor-)vertraglichen Beziehungen zwischen Gründungsgesellschaf-tern und dem über einen Treuhänder beitretenden Kommanditisten jedenfalls dann bestehen, wenn der Treugeber nach dem Gesellschaftsvertrag wie ein 6
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9
-
5
-

unmittelbar beigetretener Kommanditist behandelt werden soll (vgl. [X.], Urteil vom 30.
März 1987 -
II
ZR 163/86, [X.], 912, 913; Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR 326/04, [X.], 849 Rn.
7; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR 361/04, [X.], 1631 Rn.
10; Urteil vom 11.
Oktober 2011 -
II
ZR 242/09, [X.], 2299 Rn.
16 m.w.N.).
b)
So liegt der Fall hier: Nach §
4 Nr.
2 und
3 der jeweiligen [X.] (künftig: [X.]) werden die der [X.] Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im [X.] zur Gesellschaft wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt. Dies gilt insbesondere "für die Beteiligung
am Gesellschaftsvermögen, am Gewinn und Verlust, an einem Auseinandersetzungsguthaben und einem [X.] sowie für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, insbesondere der Stimm-
und der Entnahme-(Ausschüttungs-)rechte. Insoweit erwerben die Treugeber eigene Rechte gegenüber der Gesellschaft" (§
4 Nr.
2 [X.]). Weiter ist den [X.] im Gesellschaftsvertrag das Recht eingeräumt, an den [X.]erversammlungen teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und die einem Kommanditisten nach dem Gesetz und dem Gesellschaftsvertrag zustehenden Kontroll-
und sonstigen Rechte unmittelbar selbst auszuüben (§
4 Nr.
3 [X.]).
2. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller drei Fonds einen Prospekt-fehler in Bezug auf den [X.] zu Recht deshalb bejaht, weil die jeweiligen Prospektangaben auf eine falsche Risikoverteilung hinsichtlich der [X.]n Nebenkosten schließen lassen, soweit die Mietflächen nicht unter den [X.] fallen.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s muss einem Anleger für seine [X.] ein richtiges Bild über das Beteiligungsobjekt 10
11
12
-
6
-

vermittelt werden, d.h. er muss über alle Umstände, die für seine Anlageent-scheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nach-teile und Risiken zutreffend, verständlich und vollständig aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 1980 -
II
ZR 60/80, [X.]Z 79, 337, 344; Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR 160/02, [X.], 1086, 1088; Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 15/08, [X.], 176 Rn.
18; Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR 66/08, [X.], 1030 Rn.
9). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können ([X.], Urteil vom 6.
Oktober 1980 -
II
ZR 60/80, [X.]Z 79, 337, 344; Urteil vom 21.
Oktober 1991 -
II
ZR 204/90, [X.]Z 116, 7, 12; Urteil vom 10.
Oktober 1994 -
II
ZR 95/93, [X.], 1851, 1853; Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR 160/02, [X.], 1086, 1088). Beruht der wirt-schaftliche Anlageerfolg eines geschlossenen Immobilienfonds allein auf der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Vermietung oder Verpachtung von [X.], so ist in dem Anlageprospekt deutlich auf mögliche, der Erreichbarkeit dieser Einnahmen entgegenstehende Umstände und die sich hieraus für den Anleger ergebenden Risiken hinzuweisen ([X.], Urteil vom 1.
März 2004 -
II
ZR 88/02, [X.], 1104, 1106).
b) Diesen Anforderungen werden
die verwendeten
Prospekte
nicht ge-recht. Der [X.] kann die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung uneingeschränkt überprüfen, weil die Emissionsprospekte
über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet wurden
und daher ein Bedürfnis nach [X.] einheitlichen Auslegung besteht ([X.], Urteil vom 22.
März 2007 -
III
ZR 218/06, [X.], 871 Rn.
6; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR 300/08, [X.], 1657 Rn.
46).
Die Prospekte
klären
den Anleger auch unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts (vgl. 13
14
-
7
-

[X.], Urteil vom 31.
März 1992 -
XI
ZR 70/91, [X.], 912, 915; Urteil vom 14.
Juni 2007 -
III
ZR 300/05, [X.], 1507 Rn.
8) nicht zutreffend über die Risikoverteilung hinsichtlich der [X.]n Nebenkosten auf, soweit Mietflächen nicht unter den [X.] fielen. Die Prospekte, deren Angaben sich insoweit im Wesentlichen entsprechen, erwecken
den -
unzutreffenden
-
Eindruck, dass [X.] Nebenkosten bei den der Mietgarantie unterfallenden Flächen nicht dem Fonds zur Last fallen, sondern wie bei den dem [X.] unterfallenden Flächen von dem Mieter bzw. Garanten zu tragen seien (s. hierzu [X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB 6/09, [X.], 117 Rn. 33 ff.
zu L.

Fonds 13). Die Begriffe Ge-neralmietvertrag und Mietgarantie werden in den
Prospekten unterschiedslos nebeneinander verwendet.
Dies musste bei dem Anleger den Eindruck hervor-rufen, die durch die Verträge gewährleistete Mietsicherheit sei bei beiden [X.] deckungsgleich.
c) Dieser [X.] ist erheblich. Dass die Fonds bei den [X.] mit den [X.]n Nebenkosten belastet werden konn-ten, ist ein die Werthaltigkeit der Anlage entscheidend beeinflussender Faktor. Entgegen der Ansicht der Revision musste die Klägerin
dafür nicht darlegen, wie hoch das wirtschaftliche Risiko der [X.]n Nebenkosten im Einzelnen zu bemessen ist. Dass die Mietnebenkosten regelmäßig einen nicht unerheblichen Teil der Miete ausmachen, entspricht der Lebenserfahrung ([X.], Beschluss vom 13.
Dezember 2011 -
II
ZB 6/09, [X.], 117 Rn.
35). Ebenso durfte das Berufungsgericht davon absehen, für jede einzelne Fondsimmobilie festzustellen, ob sie unter den [X.] oder unter die Mietgarantie fiel, da unstreitig beide Verträge angewandt wurden.
Davon abgesehen hat das Berufungsgericht für den L.

Fonds 6 den Flächenanteil der Objekte, die dem [X.] unterfielen,
mit 15
16
-
8
-

38.089,1
m² wiedergegeben. Da bei einer Gesamtnutzfläche von 93.267,56
m² nach dem Prospekt (S.
31) mehr als ein Drittel der Nutzfläche des Fonds der Mietgarantie und nicht dem [X.] unterfiel, war das leerstandsbe-dingte wirtschaftliche Risiko, gemessen am Gesamtinvestitionsvolumen, ein erheblicher wertbildender Faktor für den Anlageerfolg des Fonds.
Dass im Übri-gen
die unter den [X.] fallenden Flächen im Verhältnis zu den vom [X.] erfassten Flächen zu vernachlässigen sind, zeigt die Revision nicht auf. Darauf, ob sich dieses Risiko verwirklicht hat, kommt
es nicht an ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1993 -
II
ZR 194/92, [X.]Z 123, 106, 112 ff.).
3. Da die Fehlerhaftigkeit des Prospekts bezüglich der Angaben zu den [X.]n Risiken alle drei Fonds betrifft, kommt es auf die weiteren vom Berufungsgericht festgestellten, den L.

Fonds 13 betreffenden Unrichtig-keiten im Prospekt nicht an.
4. Zu Recht hat das Berufungsgericht -
von der Revision nicht angegrif-fen
-
die Ursächlichkeit des [X.]s für die Anlageentscheidung der Klägerin bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s entspricht es der Lebenserfahrung, dass ein [X.] für die Anlageentscheidung [X.] geworden ist ([X.], Urteil vom 6. Oktober 1980 -
II ZR 60/80, [X.]Z 79, 337, 346; Urteil vom 1.
März 2004 -
II
ZR 88/02, [X.], 1104, 1106; Ur-teil vom 2.
Juni 2008 -
II
ZR
210/06, [X.]Z 177, 25 Rn.
19; Urteil vom 3.
Dezember 2007 -
II
ZR 21/06, [X.], 412 Rn.
16; Urteil vom 7.
Dezember 2009 -
II
ZR 15/08, [X.], 176 Rn.
23). Diese Vermutung aufklärungsrichti-gen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1993 -
II
ZR 194/92, [X.]Z 123, 106, 112 ff.; Urteil vom 2.
März 2009 -
II
ZR 266/07, [X.], 764 Rn.
6). Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger 17
18
-
9
-

Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage (negativ) beeinflussen-de Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde ([X.], Urteil vom 2.
März 2009 -
II
ZR 266/07, [X.], 764 Rn.
6; Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR 66/08, [X.], 972 Rn.
19; Urteil vom 9.
Februar 2006 -
III
ZR 20/05, [X.], 568 Rn.
24). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls bei hochspekulativen Ge-schäften in Betracht ([X.], Urteil
vom 13. Juli 2004
-
XI ZR 178/03, [X.]Z 160, 58, 66 f.; vgl. aber Urteil vom 12.
Mai 2009 -
XI
ZR 586/07, [X.], 1264 Rn.
22 zur grundsätzlich geltenden Kausalitätsvermutung), zu denen die [X.] an einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht gehört ([X.], Urteil vom 22.
März 2010 -
II
ZR 66/08, [X.], 972 Rn.
19; Urteil vom 31.
Mai 2010 -
II
ZR 30/09, [X.], 1397 Rn.
18; Urteil vom 9.
Februar 2006 -
III
ZR 20/05, [X.], 568 Rn.
24).
5. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht -
von der Revision ebenfalls nicht angegriffen
-
auch das Verschulden der Beklagten zu 2, das bei einer Haf-tung aus Verschulden bei Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 [X.]) nach § 280 Abs.
1 Satz 2 [X.] vermutet wird.
6. Die der Höhe nach von der Revision nicht in Frage gestellten Ansprü-che der Klägerin sind auch nicht verjährt. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Auffassung des [X.], die in den [X.] und in den Gesellschaftsverträgen verwendeten Verjährungsklauseln seien un-wirksam.
a) Die in allen drei [X.] verwendete [X.]
"Alle etwaigen Schadensersatzansprüche aus der Beteiligung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit Kenntniserlan-gung des Anlegers von den unzutreffenden und/oder unvoll-19
20
21
-
10
-

ständigen Angaben, spätestens jedoch drei Jahre nach Beitritt zu der Beteiligungsgesellschaft"
ist (jedenfalls) nach §
11 Nr.
7 [X.] (§
309 Nr.
7b [X.]) unwirksam.
aa)
Diese [X.] des Emissionsprospekts unterliegt der [X.] Kontrolle, da es sich nicht um eine gesellschaftsvertragliche Rege-lung handelt und daher die Bereichsausnahme nach §
23 Abs.
1
[X.] (§
310 Abs.
4 [X.]) nicht einschlägig ist (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Januar 2002 -
II
ZR
41/00, juris Rn. 24; Urteil vom 11.
Dezember 2003 -
III
ZR
118/03, ZIP
2004, 414, 415
f.; Urteil vom 19.
November 2009 -
III
ZR
108/08, [X.]Z
183, 220 Rn.
11
ff.).
[X.])
[X.] schließt -
wenn auch nur mittelbar
-
die Haftung auch für grobes Verschulden aus. Als Begrenzung der Haftung für grobe Fahrlässigkeit im Sinne des [X.] nach §
11 Nr.
7 [X.] (§
309 Nr.
7b [X.]) sieht der [X.] in ständiger Rechtsprechung auch eine generelle [X.] der Verjährungsfrist an ([X.], Urteil vom 29.
Mai 2008 -
III
ZR
59/07, ZIP
2008, 1481 Rn.
34
f.; Urteil vom 6.
November 2008 -
III
ZR
231/07, WM
2008, 2355 Rn.
17; Urteil vom 18.
Dezember 2008 -
III
ZR
56/08, NJW-RR
2009, 1416 Rn.
20
f. m.w.N.; Urteil vom 23.
Juli 2009 -
III
ZR
323/07, juris Rn.
8). Die Verjährungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungsmaßes. Da sie keine Ausnahme enthält, ist davon [X.], dass alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens [X.] werden. [X.] führt die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist also dazu, dass die Beklagte zu
1 nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsicht-lich aller etwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaßstab erheben kann und so ihre Haftung für jedwede Art des [X.]s entfällt. [X.] lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen 22
23
-
11
-

Inhalt zurückzuführen (s. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II
ZB
6/09,
[X.], 117 Rn. 45).
b)
[X.] in §
12 Nr.
2 des jeweiligen Gesellschaftsvertrags
"Schadensersatzansprüche der Gesellschafter untereinander verjähren drei Jahre nach Bekanntwerden des haftungsbe-gründenden Sachverhalts, soweit sie nicht kraft Gesetzes [X.] kürzeren Verjährung unterliegen. Derartige Ansprüche sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem [X.] schriftlich geltend zu machen"
ist ebenfalls unwirksam.
aa)
Der [X.] kann die im Emissionsprospekt für eine Vielzahl von [X.]sverträgen vorformulierten Vertragsbedingungen selbst frei auslegen,
weil sie bundesweit gegenüber zahlreichen Anlegern, mithin über den Bezirk des [X.] hinaus, verwendet wurden. Das gilt nach Sinn und Zweck dieser revisionsrechtlichen Auslegungskompetenz unabhängig davon, ob es sich hier um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des AGB-Gesetzes oder um gesellschaftsvertragliche Regelungen handelt, die zwar un-ter die Bereichsausnahme des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. §
310 Abs.
4 [X.] nF fallen mögen, jedoch -
entsprechend der Rechtsprechung des [X.]s zu [X.]sverträgen von [X.] -
einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen.
[X.])
Es bedarf hier keiner Entscheidung darüber, ob die Bereichsaus-nahme des §
23 Abs.
1 [X.] bzw. des §
310 Abs.
4 [X.] nF im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche [X.]n in Verbraucherverträgen ([X.]. L
95 vom 21.
April 1993, Seite
29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an [X.] beteiligen (so [X.], NJW-RR
2004, 991, 992 m.w.N.; [X.], 24
25
26
-
12
-

NZG
1999, 896; KG, WM
1999, 731, 733; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
310 Rn.
86; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
310 Rn.
49 m.w.N.; a.A. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., §
310 Rn.
120 m.w.N.), oder ob Gesellschaftsverträge von [X.] weiterhin einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle (§
242 [X.]) wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen ([X.], Urteil vom 14.
April 1975 -
II
ZR
147/73, [X.]Z
64, 238, 241
ff.; Urteil vom 27.
November 2000 -
II
ZR
218/00, ZIP
2001, 243, 244; Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR
326/04, ZIP
2006, 849 Rn.
9; kritisch MünchKommHGB/Grunewald, 3.
Aufl., §
161 Rn.
124
f.). Denn die verjährungsverkürzende [X.] hält auch einer individu-alvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§
157, 242 [X.] nicht stand, da sie ohne ausreichenden sachlichen Grund einseitig die Belange der Gründungsge-sellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der [X.] bevorzugt. Aufgrund der Verkürzung der Verjährung für Schadensersatzan-sprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis auf weniger als fünf Jahre ist die [X.] unwirksam ([X.], Urteil vom 14.
April 1975 -
II
ZR
147/73, [X.]Z
64, 238, 241
f.; Urteil vom 20.
März 2006 -
II
ZR
326/04, ZIP
2006, 849 Rn.
9; Urteil vom 13.
Juli 2006 -
III
ZR
361/04, ZIP
2006, 1631 Rn.
14).
Die zusätzlich bestimmte Ausschlussfrist, die eine kenntnisabhängige Anmeldung in 6 Monaten verlangt und auch deliktische Ansprüche erfasst, ist zudem wegen Abweichung von §
852 Abs. 1 [X.] aF unwirksam ([X.], Urteil vom 20. März 2006 -
II ZR 326/04, [X.], 849 Rn.
9).
[X.]) An dieser Rechtsprechung ist trotz der Angleichung der Verjährungs-vorschriften festzuhalten (s. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2011 -
II
ZB
6/09, [X.], 117 Rn. 51). Die Frage der Unwirksamkeit einer Verein-barung über die Verjährungsfrist in der [X.] eines Gesellschaftsvertrages wird von der Übergangsvorschrift des Art.
229 §
6 EG[X.] nicht berührt. Es 27
28
-
13
-

kann zu keiner Heilung kommen, da jedes Rechtsgeschäft grundsätzlich nach dem Zeitpunkt seiner Vornahme zu beurteilen ist ([X.] in [X.], [X.] Neubearbeitung 2003, Art.
229 §
6 EG[X.] Rn.
9 und 25). [X.] war nach bisherigem Recht unwirksam und bleibt es deshalb auch, selbst wenn sie jetzt im Rahmen des §
202 [X.] nF zulässig wäre. Allein maßgeblich für die Beurteilung der Haftung der Beklagten zu
1 ist nach Art.
229 §
5 Satz
1 EG[X.] das Recht zum Zeitpunkt des Beitritts der
Klägerin, da der [X.] und -ausfüllende Tatbestand eines Schadensersatzanspruchs bereits im Zeitpunkt des Beitritts gegeben ist ([X.], Urteil vom 19.
Juli 2004 -
II
ZR
354/02, ZIP
2004, 1706, 1707; Urteil vom 8.
Juli 2010 -
III
ZR
249/09, [X.]Z
186, 152 Rn.
24 m.w.N.).

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.09.2006 -
10a [X.]/05 -

KG, Entscheidung vom 09.09.2009 -
3 U 29/06 -

Meta

II ZR 30/10

23.04.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. II ZR 30/10 (REWIS RS 2012, 7037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7037

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