Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 28 W (pat) 14/11

28. Senat | REWIS RS 2012, 5415

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "OPTIMA" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 039 560.5

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2012 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.], der Richterin [X.] und des Richters am [X.]

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen 30 2010 039 560.5

2

[X.]

3

ist am 1. Juli 2010 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register - nach einer Änderung im patentamtlichen Verfahren durch den Schriftsatz vom 12. August 2010 - für folgende Waren angemeldet worden:

4

Klasse 4:  Motoröle;

5

Klasse 7:  Motorenteile, nämlich Keilriemen; Dichtungen (Motorenteile);

6

Klasse 9: Autobatterien;

7

Klasse 12: Autoersatzteile, nämlich Kugellager, Wälzlager, Kegelrollenlager,

8

Kupplungsausrücklager, [X.], Spezialkugellager, Spannrollenlager für Steuerriemen, Spannrollensätze, Lenkungslager, Schalldämpfer; Autoersatzteile, nämlich Radlagersätze, Stoßdämpfer, Kupplungen; Fahrzeuge, Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kugelgelenke und Gelenke (ausgenommen Motorenteile) für Fahrzeuge; [X.]; Bremsscheiben und Bremsbeläge, jeweils für Fahrzeuge;

9

Klasse 17: Autoersatzteile, nämlich Gummiteile, soweit in Klasse 17 enthalten.

Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Bezeichnung „[X.]“ habe lediglich einen im Vordergrund stehenden allgemein werblichen Begriffsinhalt. Das angemeldete Zeichen sei im [X.] und [X.] die weibliche Form des Adjektivs „optimo“, das mit „optimal, vortrefflich“ übersetzt werde. Es sei auch der Plural des [X.] Substantivs „Optimum“ und bedeute „höchstes erreichbares Maß, höchster erreichbarer Wert“. Das dazugehörige Adjektiv sei „optimal“. In diesem Sinne werde das angemeldete Zeichen verstanden. Einem solchen Verständnis der einschlägigen Verkehrskreise stehe nicht entgegen, dass „[X.]“ ein Wort der [X.] und [X.] sei, da beides Welthandelssprachen seien und zwischen [X.], [X.] und [X.] sowie zu den [X.] [X.] umfangreiche Handelsbeziehungen bestünden und zudem [X.] eines der [X.] der [X.] sei. Das Zeichen sei überdies eine ohne weiteres erkennbare Abwandlung des [X.] Wortes „optimal“, das Eingang in die Alltags- und Werbesprache gefunden habe. Der Verkehr werde in „[X.]“ die ihm geläufige werbliche Angabe „optimal“ ohne Weiteres erkennen. Die Voraussetzungen für eine schutzbegründende Abwandlung lägen hier nicht vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie beantragt,

den Beschluss des [X.]s, Markenstelle für Klasse 12, vom 28. Dezember 2010 aufzuheben.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem angemeldeten Wortzeichen komme in Verbindung mit den beanspruchten Waren Unterscheidungskraft zu. Das Publikum verfüge über keine Spanisch- oder Portugiesisch-Kenntnisse und fasse „[X.]" als Phantasiewort auf. „[X.]“ sei kein gebräuchliches Wort der Alltagssprache mit einer bestimmten Sachbedeutung. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Publikum [X.] habe. Es gelte der Grundsatz, dass Wörter, die einer toten Sprache angehörten, eintragbar seien. „[X.]“ könne nicht mit dem [X.] Wort „optimal" gleichgesetzt werden. „[X.]l" sei im übrigen keine geläufige Bezeichnung, die Eingang die Alltags- und Werbesprache gefunden habe. Im Hinblick auf zahlreiche vergleichbare Voreintragungen von Marken, welche mit dem Bestandteil „[X.]" gebildet seien, sei das angemeldete Zeichen einzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung des angemeldeten [X.] „[X.]“ als Marke steht hinsichtlich der beanspruchten Waren das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, welches die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet. Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] 2012, 19, [X.]. 8 - Link economy; [X.], 1100, [X.]. 10 - [X.]!; [X.], 825, 826, [X.]. 13 - [X.]; [X.], 850, 854, [X.]. 18 - [X.]). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. [X.] [X.], 411, 412, [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943, 944, [X.]. 24 - [X.] 2; [X.] - [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. [X.] [X.], 428, 431 [X.]. 53 - [X.]; [X.], 1151, 1152 - marktfrisch; [X.] 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. u. a. [X.] [X.], 674, 678 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.], 952, 953 [X.]. 10 - [X.]Card; a. a. [X.]. 19 - [X.]; [X.], 417, 418 – [X.]; a. a. [X.] - marktfrisch; [X.], 1153 - anti [X.]) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. [X.] - [X.]; GRUR 2003, 1050, 1051 - [X.]; [X.], 1043, 1044 - Gute Zeiten – Schlechte Zeiten).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft wird das angemeldete Zeichen nicht gerecht. Das angemeldete Zeichen ist für die maßgeblichen Verkehrskreise als Abwandlung des [X.] Adjektivs „optimal“ im Sinne von „bestmöglich“ erkennbar. In dieser Bedeutung stellt das Zeichen nur eine allgemein werbliche Qualitätsanpreisung dar und ist nicht unterscheidungskräftig.

Der von den beanspruchten [X.] auch angesprochene Durchschnittsverbraucher wird das angemeldete Wortzeichen „[X.]“ mit dem [X.] Begriff „optimal“ gleichsetzen und als solches auch unmittelbar wiedererkennen.

Dem Umstand, dass das Wort „[X.]“ als Plural von „Optimum“ mit der Bedeutung „(unter den gegebenen Voraussetzungen, im Hinblick auf ein Ziel) höchstes erreichbares Maß, höchster erreichbarer Wert“ als Fremdwort in [X.] [X.] verzeichnet ist (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch a. a. [X.] - http://www.duden.de/zitieren/10190580/1.7; [X.] Die deutsche Rechtschreibung, 2002, S. 742), misst der Senat wegen der nahezu gegebenen Übereinstimmung des [X.] mit dem Wort „optimal“ keine durchgreifende Bedeutung zu, zumal der Bedeutungsgehalt von [X.] Fremdwörtern und eine Pluralbildung nach den Regeln der [X.] dem überwiegenden Teil des angesprochenen inländischen Publikums nicht geläufig sein dürfte.

„[X.]l“ ist ein Adjektiv der [X.] Sprache mit der Bedeutung „(unter den gegebenen Voraussetzungen, im Hinblick auf ein zu erreichendes Ziel) bestmöglich; so günstig wie nur möglich“ (vgl. [X.] Deutsches Universalwörterbuch a. a. [X.] - http://www.duden.de/zitieren/10018848/2.2).

„[X.]l“ findet in der Alltagssprache breite Verwendung und ist damit dem angemessen informierten Durchschnittsverbraucher - entgegen der Auffassung der Anmelderin - durchaus geläufig. Dies ergibt sich aus einer Auswertung von redaktioneller Texten in [X.] Zeitungen und Magazinen, die der Anmelderin mit der Terminsladung auszugsweise übersandt worden ist. Nur beispielhaft wird auf folgende Fundstellen hingewiesen (zitiert nach [X.], [X.] 71-72 GA):

- „Im Prinzip ist Schwarzarbeit Kapitalismus pur: Der Markt funktioniert optimal, weil es keine Verzerrungen durch Gesetze und Steuern gibt.“ (Quelle: [X.] vom 4. Januar 2005),

- "Direkt dem Ministerium unterstellt zu sein, war für uns bislang optimal", verteidigt Museumsdirektor [X.] den bewährten Status des [X.].“ (Quelle: berlinonline.de vom 5. Januar 2005),

- „Also haben wir das [X.] weder personell noch inhaltlich optimal gestaltet." (Quelle: spiegel.de vom 5.Januar 2005),

- „Er muß nicht mehr nachdenken, sondern weiß, daß es optimal funktioniert", sagt [X.] und [X.].“ (Quelle: [X.] vom 5.Januar 2005),

- „Das werde dazu führen, dass wegen der bis dahin erreichten Gesamtkapazität der Windkraftanlagen von gut 4 600 Megawatt die konventionellen Kraftwerke wirtschaftlich nicht mehr optimal eingesetzt werden könnten.“ (Quelle: berlinonline.de vom 11. Januar 2005),

- „Abgesehen von dieser Frage geht es jetzt aber erst mal darum, die Kinder mit geringen Deutschkenntnissen in den letzten Monaten vor der Einschulung optimal zu fördern.“ (Quelle: [X.] vom 13. Januar 2005),

- „Vor sechs Wochen sind die Schrauben aus dem Sprunggelenk entfernt worden, der Knöchel ist noch immer geschwollen, schmerzt ab und an, aber der Heilungsprozess verläuft nahezu optimal.“ (Quelle: fr-aktuell.de vom 14. Januar 2005),

- „Der Leiter einer Arbeitsgruppe im Arbeitsbereich "Baustatik und Stahlbau" an der [X.] habe in seiner Konstruktion die Werkstoff-Eigenschaften von Glas optimal ausgenutzt.“ (Quelle: [X.] vom 14. Januar 2005),

- „Weil die Vermietungssituation im [X.] nicht optimal ist, sollen beide Wirtschaftsorganisationen bei den Einnahmen aus dem Erbbaurecht an dem Grundstück zurückstecken.“ (Quelle: [X.] vom 15. Januar 2005) oder

- „Zum einen werden die Teilnehmer an [X.] für die Stellensuche optimal ausgestattet mit geeigneten Bewerbungsunterlagen und dem Training von Bewerbungsgesprächen.“ (Quelle: abendblatt.de vom 16. Januar 2005).

Der angemessen informierte Durchschnittsverbraucher kennt den Begriff „optimal“ im anpreisenden Sinne von „bestmöglich“ auch aus der Werbung, wie sich aus den der Anmelderin mit der Terminsladung übersandten Recherchebelegen des [X.] ([X.] 67-70 GA) ergibt:

- „Renner's optimal bietet besten Preis und optimalen Service an Möbel in [X.], neben weiteren Standorten in [X.]“ (http://www.renners-optimal.de),

- „Service bei [X.]l, [X.]ler Service, 1A-Qualität, mehr Freude! Für uns stehen Sie als Kunde an erster Stelle. Aus diesem Grund haben wir für Sie ein ganzes Paket von Service-Leistungen, [X.] und Garantien geschnürt.“ (http://www.optimal-schraenke.de/contento/service.asp),

- „[X.]L Ballenstechmaschinen ermöglichen einen reibungslosen und zeitsparenden Einsatz mit einwandfreiem Kosten-Nutzen-Verhältnis.“ (http://www.opitz-optimal.com/) oder

- „[X.]l Werbemittel – steht für "optimale massgeschneiderte Werbegeschenke" ... (http://www.optimal-werbemittel.de).

Der angesprochene Durchschnittsverbraucher wird die geringfügige Abweichung des [X.] zu dem Wort „optimal“, den fehlenden Buchstaben „L“ am Wortende, entweder nicht bemerken oder für einen Druckfehler halten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 8 [X.]. 135) oder aber er erkennt in der bewusst wahrgenommenen Abwandlung die ihm geläufige werbliche Anpreisung „optimal“ ohne Weiteres wieder (vgl. auch [X.] GRUR 2008, 1002, 1005 [X.]. 35 - [X.] [„jello“ mögliche Abwandlung von „yellow“]; GRUR 2003, 882, 883 - [X.] [„[X.]“]; BPatG 29 W (pat) 107/10 - [X.] [„Produktwahl“], juris; 30 W (pat) 25/09 - [X.] [„Schlüssel“], juris; 27 W (pat) 173/09 mobiLotto [„mobil Lotto“], juris). Der fehlende letzte Buchstabe stellt keine ungewöhnliche oder originell gebildete Wortverfremdung dar, die den Verkehr den ihm bekannten Begriff „optimal" vergessen ließe. Das Publikum ist gerade im Bereich der Werbung an immer wieder neue Wortspiele gewöhnt, wie die Mitglieder des [X.] als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise und aufgrund ihrer ständigen Befassung mit markenrechtlichen Verfahren wissen.

Dass „optima“ auch in der [X.] Sprache in der Bedeutung „bestmöglich“ Verwendung findet, verstärkt ein Begriffsverständnis von „[X.]“ im Sinne von „optimal, bestmöglich“, zumal [X.] eines der [X.] der [X.] ist (vgl. [X.] (pat) 166/04 - [X.], juris).

Als allgemeine werbliche Qualitätsanpreisung („bestmöglich“) fehlt dem Anmeldezeichen mithin jede individualisierende Eigenart und damit die Unterscheidungskraft.

Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann aus Sicht des [X.] dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus für die beanspruchten Waren freihaltungsbedürftig gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist.

Die Anmelderin kann sich zur Ausräumung des [X.] auch nicht auf eine ihrer Meinung nach abweichende Eintragungspraxis berufen. Etwaige Entscheidungen über ähnliche Anmeldungen sind zwar, soweit sie bekannt sind, im Rahmen der Prüfung zu berücksichtigen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist oder nicht; sie sind aber keinesfalls bindend (vgl. [X.] GRUR 2009, 667 [X.]. 17 und 19 - Bild digital und [X.]). Voreintragungen identischer oder vergleichbarer Marken haben hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung, weil zum einen aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden können und zum anderen auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf (vgl. [X.] a. a. [X.]. 18 - Bild digital und [X.]; [X.] GRUR 2012, 276-277  – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.; GRUR 2011, 230 [X.]. 12 - [X.]; [X.], 349 [X.]. 12 - [X.] Rätsel Woche). Denn für die Entscheidung, ob der Markenanmeldung ein Eintragungshindernis entgegensteht, kommt es allein darauf an, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines der gesetzlich geregelten Schutzhindernisse gegeben sind. Der Umstand, dass identische oder ähnliche Zeichen als Marken eingetragen worden sind, ist demgegenüber nicht maßgebend ([X.] a. a. [X.]. 15, 18 f. - Bild digital und [X.]; [X.] GRUR 2011, 230-232 - [X.]).

Meta

28 W (pat) 14/11

20.06.2012

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 28 W (pat) 14/11 (REWIS RS 2012, 5415)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5415

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