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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 252/13
vom
8. August
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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2
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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 8.
August 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9.
Juli 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Angeklagte erhebt mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 6.
August 2013 eine Gehörsrüge. Hierfür trägt er allein vor, es sei nicht ersichtlich, ob die bereits vorgelegen hat und bezieht sich auf das Vorbringen in diesem [X.] vom 8.
Juli 2013.
Damit sind schon die Voraussetzungen des §
356a Satz
2 StPO nicht er-füllt, da der Angeklagte nicht vorträgt, wann er Kenntnis von dem [X.] erhalten hat. Die Zusendung ist am
19.
Juli 2013 veranlasst worden.
Der Antrag wäre aber auch in der Sache unbegründet. Dass der [X.] vom 8.
Juli 2013 dem Senat bei der Entscheidungsfassung vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Beschluss vom 9.
Juli 2013. Im Übrigen stellt allein der
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Umstand, dass der Senat das Vorbringen des Angeklagten nicht für [X.] erachtet hat, keinen Gehörsverstoß dar.
Wahl
Jäger
Cirener
Radtke
Mosbacher
Meta
08.08.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2013, Az. 1 StR 252/13 (REWIS RS 2013, 3558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3558
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