Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 27/12 R

4. Senat | REWIS RS 2012, 547

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - steuerfreie Spesenzahlung des Arbeitgebers für Verpflegungsmehraufwendungen - keine zweckbestimmte Einnahme - Absetzbarkeit der Verpflegungsmehraufwendungen vom Einkommen bis zur Obergrenze nach § 6 BRKG 2005 iVm § 4 Abs 5 EStG - keine Beschränkung auf den Pauschbetrag des § 6 AlgIIV 2008 - Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel - Ermächtigungskonformität)


Leitsatz

Tatsächliche und notwendige nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen können vom Einkommen eines SGB 2-Aufstockers bis zu den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes (juris: BRKG 2005) abgesetzt werden, weil die in der Alg II-Verordnung (idF ab 1.1.2008 - juris: AlgIIV 2008) vorgesehene ausnahmslose Beschränkung auf einen Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro täglich bei einer Abwesenheitsdauer von mindestens zwölf Stunden nur mit einer Öffnungsklausel ermächtigungskonform ist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.].

2

Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 lebte im streitigen [X.]raum vom [X.] mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem 1979 geborenen Kläger zu 2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen [X.] (Kläger zu 3) zusammen. Sie bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten in Höhe von 400 [X.] setzten sich aus der Kaltmiete in Höhe von 239,29 [X.] sowie Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 63,83 [X.] und für Betriebskosten in Höhe von 96,88 [X.] zusammen.

3

Der Kläger zu 2 war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war er auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs 1 des Arbeitsvertrags betrug das monatliche Bruttoentgelt 1390 [X.]. Reisekosten (Spesen) wurden gemäß § 5 S 1 des Arbeitsvertrags nach den mit dem Betriebsrat festgelegten Richtlinien gezahlt. § 3 der Betriebsvereinbarung vom [X.] sah eine Trennung zwischen steuerfreien und versteuerten Teilen der Spesen vor. Sie betrugen bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 12 [X.] (6 [X.] steuerfrei, 6 [X.] versteuert), von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18 [X.] (12 [X.] steuerfrei, 6 [X.] versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24 [X.] (24 [X.] steuerfrei, 0 [X.] versteuert).

4

Die Klägerin zu 1 bezog bis 30.9.2007 [X.] in Höhe von 25,19 [X.] täglich. Der Kläger zu 2 erhielt für August 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1920 [X.] (= 1271,20 [X.] netto) sowie Vergütungen für "Verpflegungsmehraufwendungen" in Höhe von 492 [X.]. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154 [X.] gezahlt. Für die [X.] waren monatlich 30,25 [X.] zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Betrag in Höhe von 52,50 [X.] in eine private Rentenversicherung und einen weiteren Betrag in Höhe von 132,30 [X.] in eine private Pflege- und Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 leistete einen monatlichen Betrag in eine private Rentenversicherung in Höhe von 50 [X.].

5

Der Beklagte lehnte den Antrag vom [X.] nach dem [X.] unter Einbeziehung der Vergütungen für Reisekosten (Spesen) als Einkommen ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Auch dem weiteren Antrag sämtlicher Kläger auf [X.]-Leistungen vom [X.] wurde nicht entsprochen (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2009).

6

Das [X.] hat die allein gegen den Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.10.2008). Das L[X.] hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.1.2012). Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich das Klagebegehren auf den [X.]raum vom [X.] bis zum [X.] erstrecke, weil den Klägern zu 1 und 3 ab dem 26.1.2010 (Beginn des [X.]) [X.]-Leistungen gewährt worden seien. Würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, sei - je nach Klageantrag - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene [X.]. Werde zwischenzeitlich - wie hier - ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem [X.] wiederum abschlägig beschieden, sei diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 [X.]G Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das L[X.] hat weiter ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf [X.]-Leistungen. Aus dem vom Beklagten zutreffend berücksichtigten Nettoeinkommen des [X.] zu 2 in Höhe von 1763,20 [X.] (= 1271,20 [X.] + 492 [X.]) ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1437,64 [X.] und ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1591,64 [X.]. Bezogen auf deren Gesamtbedarf in Höhe von 1216,32 [X.] ergebe sich eine "Überdeckung" in Höhe von 375,32 [X.]. Auch bei dem geringeren Nettoeinkommen des [X.] zu 2 im Dezember 2007 verbleibe es bei einem Einkommensüberhang von 359,84 [X.]. Bei dieser Ausgangslage könne dahingestellt bleiben, ob und ggf in welcher Höhe die Beiträge zu den privaten Rentenversicherungen absetzbar seien. Die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, [X.] oder Spesen seien zweckbestimmte Einnahmen. Der privatrechtliche Verwendungszweck ergebe sich aus dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriff der "Reisekosten" und den ergänzenden Betriebsvereinbarungen. Die entsprechenden Zahlungen seien in den [X.] gesondert ausgewiesen. Dass tatsächlich ein Mehraufwand entstehen könne, der über die mit der Regelleistung (vgl § 20 [X.]) und die mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl § 22 [X.]) erfassten Bedarfe hinausgehe, habe die Beweisaufnahme ergeben. Hinsichtlich der Höhe sei auf die Regelungen in § 6 Abs 1 S 2 [X.] und § 4 Abs 5 S 1 [X.] EStG abzustellen. Für die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sei der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten, weil dieser Lohnbestandteil nennenswert über die Höhe der existenzsichernden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehen könne und zum Teil von der Regelleistung abgedeckte Bedarfe betroffen seien. Die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen ergebe, dass der Kläger zu 2 tatsächlich nur einen geringen Anteil zweckentsprechend verwandt habe. Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren seien im Wesentlichen Kassenbelege von Februar 2008 mit nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 74,07 [X.] vorgelegt worden. Dies reiche nicht, um bei einer geringstmöglichen Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 [X.] eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] zu begründen. Die demnach als Einkommen zu behandelnden Spesen seien nur um eine Pauschale in Höhe von 6 [X.] nach Maßgabe des seit 1.1.2008 geltenden § 6 Abs 3 [X.] II-V zu bereinigen. Selbst wenn der Kläger zu 2 monatlich 30 Tage auswärts tätig gewesen sein sollte, ergebe sich ein Höchstbetrag von 180 [X.] (= 30 Tage x 6 [X.]/Tag). Damit verbleibe ein Einkommensüberhang.

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 11 [X.]. Soweit das L[X.] davon ausgehe, dass die Spesen nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden könnten, sei dessen Argumentation brüchig. Das L[X.] beziehe sich auf § 6 Abs 3 [X.] II-V, obgleich diese Vorschrift erst seit dem 1.1.2008 in [X.] sei. Andererseits argumentiere es, dass die zweckbestimmten Einnahmen nur dann nachzuweisen seien, wenn sie § 6 Abs 1 S 2 [X.] überstiegen. Mit dem vom Arbeitgeber geleisteten Betrag in Höhe von 492 [X.] monatlich solle nicht nur der Verpflegungsaufwand im Monat der auswärtigen Tätigkeit erfasst werden. Vielmehr seien auch die Kosten der Gebühren für Parkplätze und Körperhygiene abgegolten. Die zweckbestimmten Einnahmen seien ohne weitere Nachweise nach den Sätzen des [X.] anzuerkennen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2012, den Gerichtsbescheid des [X.] vom 14. Oktober 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen im [X.]raum vom 10. September 2007 bis 14. Januar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Der Beklagte führt aus, ein Verwendungsnachweis für Spesen sei zu fordern, weil die Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 [X.] aF ohne Betrachtung des tatsächlichen [X.] nicht möglich sei. Speziell bei Beschäftigungsverhältnissen im Speditionsgewerbe sei dies wegen häufig niedrigen Löhnen bei gleichzeitig hohen Spesensätzen objektiv notwendig, weil andernfalls eine versteckte Lohnsubventionierung über aufstockende [X.]-Leistungen zu befürchten sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]läger ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Re[X.]htsstreit zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abs[X.]hließende - positive oder negative - Ents[X.]heidung darüber zu, ob der geltend gema[X.]hte Anspru[X.]h auf [X.] II-Leistungen in dem [X.]raum vom [X.] bis zum 14.1.2008 begründet ist.

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Ablehnungsbes[X.]heid des [X.]n vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.]. [X.] in der Gestalt des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids vom [X.] ist ni[X.]ht in das Verfahren einzubeziehen. Der [X.] hat si[X.]h im Übrigen in der mündli[X.]hen Verhandlung vor dem erkennenden [X.] verpfli[X.]htet, unter Bea[X.]htung der Re[X.]htsauffassung des [X.]s und na[X.]h Re[X.]htskraft in dem vorliegenden Verfahren für den [X.]raum vom [X.] bis [X.] einen neuen Bes[X.]heid zu erteilen. Die [X.]läger haben insoweit die Revision zurü[X.]kgenommen.

2. a) Ob die [X.]läger in dem hier streitigen [X.]raum vom [X.] bis 14.1.2008 dem Grunde na[X.]h Ansprü[X.]he auf Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts na[X.]h dem [X.] II (ggf zzgl eines Zus[X.]hlags na[X.]h § 24 [X.] II für die [X.]lägerin zu 1) haben, konnte der [X.] ni[X.]ht abs[X.]hließend beurteilen. Zwar ist na[X.]h dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] davon auszugehen, dass die Anspru[X.]hsvoraussetzungen der [X.], 2 und 4 des § 7 [X.] II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zur [X.]keit (b), insbesondere zum Einkommen des [X.] zu 2 ([X.]). Allerdings sind die neben dem Grundverdienst als Fernfahrer in dem streitigen [X.]raum in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe gezahlten "Spesen", deren Höhe no[X.]h für einige der Monate im streitigen [X.]raum zu ermitteln ist, als Einkommen bei der Bere[X.]hnung der Leistungen zur Si[X.]herung des Lebensunterhalts zu berü[X.]ksi[X.]htigen (d). Hiervon ausgehend sind jedo[X.]h weitere Feststellungen zu den vom Einkommen absetzbaren Beträgen erforderli[X.]h (3).

b) [X.] na[X.]h § 9 [X.] II idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.] ([X.]) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeins[X.]haft lebenden Personen ni[X.]ht oder ni[X.]ht ausrei[X.]hend aus eigenen [X.]räften, vor allem ni[X.]ht 1. dur[X.]h Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommen oder Vermögen si[X.]hern kann und die erforderli[X.]he Hilfe ni[X.]ht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Na[X.]h § 9 Abs 2 S 1 [X.] II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeins[X.]haft leben, au[X.]h das Einkommen und Vermögen des Partners zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Bei unverheirateten [X.]indern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeins[X.]haft leben und die Leistungen zur Si[X.]herung ihres Lebensunterhalts ni[X.]ht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen bes[X.]haffen können, sind au[X.]h das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeins[X.]haft lebenden Partners zu berü[X.]ksi[X.]htigen (§ 9 Abs 2 S 2 [X.] II). Ist in einer Bedarfsgemeins[X.]haft ni[X.]ht der gesamte Bedarf aus eigenen [X.]räften und Mitteln gede[X.]kt, gilt jede Person der Bedarfsgemeins[X.]haft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 S 3 [X.] II). Da die [X.]lägerin zu 1 und der [X.]läger zu 3 mit dem [X.]läger zu 2 in Bedarfsgemeins[X.]haft leben (§ 7 Abs 3 [X.] II), müssen sie si[X.]h dessen na[X.]h Maßgabe des § 11 [X.] II zu berü[X.]ksi[X.]htigende Einkommen zure[X.]hnen lassen.

Na[X.]h diesen Grundsätzen ist auf der [X.] - wie das [X.] zutreffend angenommen hat - ein Gesamtbedarf der [X.]läger in Höhe von 1216,32 Euro monatli[X.]h zugrunde zu legen (für die [X.]läger zu 1 und 2 eine monatli[X.]he Regelleistung in Höhe von jeweils 312 Euro und für den [X.]läger zu 3 eine Regelleistung in Höhe von 208 Euro zzgl [X.]osten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 Euro abzgl Warmwasserpaus[X.]halen in Höhe von insgesamt 15,02 Euro <= [2 x 5,63 Euro] + 3,76 Euro>). Neben dem vom [X.] bereits thematisierten Abzug von Warmwasserkosten von den [X.]osten der Unterkunft und Heizung in Abwei[X.]hung von den Bere[X.]hnungen in den angefo[X.]htenen Bes[X.]heiden ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass der [X.] das für den [X.]läger zu 3 gezahlte [X.]indergeld in das Gesamteinkommen einbezogen hat, obwohl es allein auf den Bedarf des [X.] zu 3 anzure[X.]hnen ist (vgl zur horizontalen Bere[X.]hnungsmethode: [X.]-4200 § 9 [X.]).

[X.]) Hinsi[X.]htli[X.]h des zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Einkommens fehlt es an tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen für die Beurteilung der [X.]keit. So mangelt es für den hier streitigen [X.]raum zunä[X.]hst an Feststellungen zur Höhe des Entgelts des [X.] zu 2 für die Monate Oktober und November 2007. Die Vorinstanzen haben ledigli[X.]h die von den [X.]lägern im Verwaltungs- und Geri[X.]htsverfahren unaufgefordert vorgelegten Verdienstbes[X.]heinigungen für die einzelnen Monate August, September und Dezember 2007 ausgewertet. Sein "Grundgehalt" unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des zu versteuernden Anteils der Reisekosten als au[X.]h die steuerfreien Spesen wurden jedo[X.]h monatli[X.]h in unters[X.]hiedli[X.]her Höhe gezahlt.

d) Allerdings sind die vom [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer Höhe no[X.]h für einzelne Monate festzustellenden "Spesen" als Einkommen im Sinne des [X.] II zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Es handelt si[X.]h hierbei ni[X.]ht um zwe[X.]kbestimmte Einnahmen auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage, die na[X.]h der Re[X.]htslage bis zum [X.], wenn ein privatre[X.]htli[X.]her Verwendungszwe[X.]k vereinbart war, ggf unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des § 11a Abs 3 [X.] II idF ab 1.4.2011; BT-Dru[X.]ks 17/3404 S 94).

Na[X.]h § 11 Abs 1 S 1 [X.] II (idF, die die Norm dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des Zweiten Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h und anderer Gesetze vom [X.] <[X.] 558> erhalten hat) sind als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme ua der Leistungen na[X.]h dem [X.] II und weiterer hier ni[X.]ht gegebener Einkünfte. Na[X.]h § 11 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a [X.] II sind ni[X.]ht als Einkommen zu berü[X.]ksi[X.]htigen Einnahmen, soweit sie als zwe[X.]kbestimmte Einnahmen, einem anderen Zwe[X.]k als die Leistungen na[X.]h diesem Bu[X.]h dienen und die Lage des Empfängers ni[X.]ht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen na[X.]h diesem Bu[X.]h ni[X.]ht gere[X.]htfertigt wären. Die an den Begriff der "zwe[X.]kbestimmten Einnahmen" zu stellenden Anforderungen ergeben si[X.]h aus der Systematik des § 11 [X.] II und dem Sinn und Zwe[X.]k der Regelung. Die Außera[X.]htlassung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrü[X.]kli[X.]h dur[X.]h den Zwe[X.]k der weiteren Einnahmen gere[X.]htfertigt sein müssen.

Na[X.]h der hier maßgebenden Re[X.]htslage bis zum [X.] konnten na[X.]h diesen Maßstäben au[X.]h zwe[X.]kbestimmte Einnahmen auf privatre[X.]htli[X.]her Grundlage unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben. Die für das Re[X.]ht der Grundsi[X.]herung für Arbeitsu[X.]hende zuständigen [X.]e des [X.] haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der si[X.]h objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zwe[X.]k verwendet werden soll ([X.], 295 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]1; [X.] vom [X.] - B 4 [X.]/09 R - juris Rd[X.]2; [X.] vom 28.10.2009 - [X.] AS 64/08 R - juris Rd[X.]0), ihm also ein bestimmter privatre[X.]htli[X.]her Verwendungszwe[X.]k "auferlegt" wird ([X.], 83 ff = [X.]-4200 § 20 [X.], Rd[X.]9 ; [X.], 295 ff = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]0 ff ; [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]5 ff ). Da tatsä[X.]hli[X.]he Einnahmen abwei[X.]hend von der Grundregel des § 11 Abs 1 S 1 [X.] II na[X.]h dem Sinn des § 11 Abs 3 [X.] Bu[X.]hst a [X.] II nur dann außer Betra[X.]ht bleiben können, wenn dies eine besondere Zwe[X.]kbestimmung einer Leistung außerhalb des [X.] II gebietet, wel[X.]he dur[X.]h die Berü[X.]ksi[X.]htigung der Leistung als Einkommen na[X.]h dem [X.] II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsents[X.]heidung - klar erkennbar sein, für wel[X.]he Zwe[X.]ke die Leistung verwendet werden soll (vgl [X.]-4200 § 11 [X.] Rd[X.]6 "abwei[X.]hender Verwendungszwe[X.]k feststellbar").

Für die in vers[X.]hiedener Höhe gezahlten, arbeitsvertragli[X.]h vereinbarten und vom [X.] s[X.]hon unters[X.]hiedli[X.]h als Entgelte für "Verpflegungsmehraufwendungen", "Verpflegungszus[X.]hüsse" und "Spesen" bezei[X.]hneten [X.] (im Folgenden: "Spesen") ist ein sol[X.]her konkreter privatre[X.]htli[X.]her Verwendungszwe[X.]k ni[X.]ht vereinbart. Er ist weder dem zwis[X.]hen dem [X.]läger und seinem Arbeitgeber ges[X.]hlossenen Arbeitsvertrag no[X.]h der Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Allein die Bezei[X.]hnung als Entgeltbestandteil re[X.]htfertigt ni[X.]ht die Annahme eines vereinbarten privatre[X.]htli[X.]hen Verwendungszwe[X.]ks. Eine Bestimmung, wofür und ggf in wel[X.]her Höhe die "Spesen" verwendet werden sollen, ist ni[X.]ht erfolgt. Zwar sind diese in ihrer Staffelung na[X.]h der Dauer der Abwesenheit ähnli[X.]h wie im [X.] festgelegt worden. Dies lässt jedo[X.]h s[X.]hon deshalb keinen Rü[X.]ks[X.]hluss auf eine "zwingende" Verwendungsform der Einnahmen dur[X.]h den [X.]läger zu 2 zu, weil die zwis[X.]hen ihm und seinem Arbeitgeber arbeitsvertragli[X.]h vereinbarten Werte ihrer Höhe na[X.]h von den Sätzen des [X.] abwei[X.]hen. Au[X.]h werden die festgesetzten Spesen ni[X.]ht auss[X.]hließli[X.]h für Mehraufwendungen für Verpflegung, sondern na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme des [X.] au[X.]h für die bei [X.] übli[X.]hen Reise- und Überna[X.]htungskosten, insbesondere Gebühren für Toiletten- und Dus[X.]hraumbenutzung, und kostenpfli[X.]htige [X.] geleistet. Auf die von dem [X.]n geforderte Gere[X.]htfertigkeitsprüfung na[X.]h § 11 Abs 3 [X.] Halbs 2 [X.] II kommt es daher ni[X.]ht an.

3. a) Da die "Spesen" demna[X.]h als tatsä[X.]hli[X.]he Einnahmen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind, wird das [X.] no[X.]h weitere Feststellungen dazu treffen müssen, in wel[X.]hem Umfang (Teil-)Beträge vom Gesamteinkommen des [X.] zu 2 abgesetzt werden können. Neben der bereits einkommensmindernd berü[X.]ksi[X.]htigten Versi[X.]herungspaus[X.]hale (30 Euro), den allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro), der [X.]fz-Versi[X.]herung (30,23 Euro), den Fahrkosten zwis[X.]hen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf - ergänzend - den Beiträgen zur privaten Rentenversi[X.]herung sind die konkret mit der berufli[X.]hen Tätigkeit des [X.] als Fernfahrer verbundenen Aufwendungen als Absetzbeträge zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

Na[X.]h § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II (in der bis zum 31.12.2011 unveränderten Fassung dur[X.]h das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. § 13 S 1 [X.] [X.] II (idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom [X.], [X.]) bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 [X.] [X.] II (idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Bu[X.]hes Sozialgesetzbu[X.]h und anderer Gesetze vom [X.] <[X.] 681>) ermä[X.]htigt das [X.], im Einvernehmen mit dem [X.] ohne Zustimmung des Bundesrates dur[X.]h Re[X.]htsverordnung zu bestimmen, wel[X.]he Paus[X.]hbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl [X.]-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7). Aufgrund von § 13 S 1 [X.] [X.] II bzw § 13 Abs 1 [X.] [X.] II hat der Verordnungsgeber die [X.] vom 20.10.2004 ([X.] 2622) erlassen. Diese Verordnung wurde mehrfa[X.]h geändert, dur[X.]h § 10 der "neuen" [X.] vom 17.12.2007 ([X.] 2942) aufgehoben und mit Wirkung vom 1.1.2008 während des hier streitigen [X.]raumes dur[X.]h die neue [X.] vom 17.12.2007 ([X.] 2942) ersetzt. Diese trat am 1.1.2008 in [X.]. Außer für die Bere[X.]hnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit wurde ihre Anwendbarkeit ni[X.]ht auf die na[X.]h dem 1.1.2008 neu beginnenden Bewilligungsabs[X.]hnitte begrenzt (§ 9 [X.]). Na[X.]h § 6 Abs 3 [X.] vom 17.12.2007 ([X.] 2942) ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige [X.]e vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden [X.]alendertag, an dem der erwerbsfähige [X.]e wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem [X.] mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Paus[X.]hbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

Im vorliegenden Fall mangelt es zunä[X.]hst an tatsä[X.]hli[X.]hen Feststellungen des [X.] zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die der [X.]läger zu 2 in dem hier streitigen [X.]raum vom [X.] bis 14.1.2008 hatte. Das [X.] hat nur im Rahmen des von ihm für erforderli[X.]h gehaltenen Na[X.]hweises einer zwe[X.]kentspre[X.]henden Verwendung der Spesenzahlungen des Arbeitgebers die von den [X.]lägern eigeninitiativ vorgelegten [X.]assenbelege auss[X.]hließli[X.]h für den Monat Februar 2008 gewürdigt. Diese Feststellungen lassen daher keine ausrei[X.]henden Rü[X.]ks[X.]hlüsse zu den tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen des [X.] zu 2 für Mehraufwendungen für Verpflegung zu, die er dur[X.]h seine zumeist dur[X.]hgehende häusli[X.]he Abwesenheit während der Arbeitswo[X.]he in dem zeitli[X.]h zudem vor Februar 2008 liegenden streitbefangenen [X.]raum hatte.

b) [X.]) Bei der - na[X.]h den vorbenannten Ermittlungen zur Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen - no[X.]h vorzunehmenden Prüfung der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung ist zwis[X.]hen der [X.] bis zum 31.12.2007 und na[X.]h dem Inkrafttreten von § 6 Abs 3 [X.] zu unters[X.]heiden. Für die [X.] vor dem 1.1.2008 verbleibt es mangels rü[X.]kwirkender Anwendbarkeit der neuen Verordnungsregelung bei dem Maßstab des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II (vgl hierzu näher unter [X.][X.]). Für die [X.] ab Inkrafttreten der neuen Verordnung, dh ab 1.1.2008, wird das [X.] zu bea[X.]hten haben, dass eine paus[X.]hale Begrenzung auf den in § 6 Abs 3 [X.] festgesetzten Betrag ni[X.]ht mit der Verordnungsermä[X.]htigung des § 13 S 1 [X.] [X.] II bzw § 13 Abs 1 [X.] [X.] II konform geht. Soweit diese Regelung die Berü[X.]ksi[X.]htigung höherer tatsä[X.]hli[X.]her Verpflegungsmehraufwendungen als 6 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden auss[X.]hließt, übers[X.]hreitet sie den Rahmen der Ermä[X.]htigung des § 13 [X.] II mit der Folge der Erforderli[X.]hkeit einer Öffnungsklausel bei deren Anwendung (bb). Maßstab für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit ist daher au[X.]h für den [X.]raum ab 1.1.2008 die gesetzli[X.]he Regelung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II ([X.][X.]). [X.] sind weitere mit der Fernfahrertätigkeit des [X.] verbundene notwendige und tatsä[X.]hli[X.]he Aufwendungen abzusetzen (dd).

bb) Na[X.]h § 13 S 1 [X.] [X.] II bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 [X.] [X.] II ist dem Verordnungsgeber grundsätzli[X.]h ein Gestaltungsspielraum zugebilligt, in dessen Grenzen er eine an Zwe[X.]kmäßigkeitserwägungen orientierte politis[X.]he Ents[X.]heidung treffen kann, aber ni[X.]ht über den von der Ermä[X.]htigung geste[X.]kten Rahmen hinausgehen darf (vgl zur [X.]: [X.] vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - [X.], 109 = [X.]-4220 § 3 [X.], Rd[X.]2).

Zwar bewegt si[X.]h der Verordnungsgeber no[X.]h im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er annimmt, dass grundsätzli[X.]h erst bei einer bestimmten Mindestdauer der Abwesenheit ein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Die na[X.]h § 13 S 1 [X.] [X.] II grundsätzli[X.]h zulässige Festlegung von Paus[X.]halen au[X.]h für Verpflegungsmehraufwendungen beinhaltet insofern sa[X.]hnotwendig eine Staffelung na[X.]h Abwesenheitszeiten. Hierbei kann au[X.]h berü[X.]ksi[X.]htigt werden, dass bei einer bestimmten Abwesenheitsdauer die mit dem häusli[X.]hen Umfeld verbundene Mögli[X.]hkeit eines preiswerten Wirts[X.]haftens und einer Zubereitung von Mahlzeiten jedenfalls zum Teil no[X.]h vorhanden ist. Wennglei[X.]h es im Hinbli[X.]k auf die Regelungen des [X.] begründungsbedürftig ers[X.]heint, dass der Verordnungsgeber Verpflegungsmehraufwendungen von [X.] II-Aufsto[X.]kern ab Inkrafttreten von § 6 Abs 3 [X.] erst bei einer Abwesenheitsdauer vom häusli[X.]hen Umfeld von mehr als zwölf Stunden annimmt, bewegt er si[X.]h insoweit jedo[X.]h no[X.]h im Rahmen der Verordnungsermä[X.]htigung.

Dur[X.]h die mit einer Mindestabwesenheit von zwölf Stunden verknüpfte Begrenzung des [X.] auf eine Paus[X.]hale von nur 6 Euro je [X.]alendertag bei glei[X.]hzeitigem Fehlen einer "Öffnungsklausel" für den Fall na[X.]hgewiesener höherer Aufwendungen hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum jedo[X.]h übers[X.]hritten. Er begründet die Abwei[X.]hung von den im Einkommensteuer- und Bundesreisekostenre[X.]ht geltenden Paus[X.]hbeträgen damit, dass es dem [X.]en bei auswärtiger Tätigkeit zumutbar sei, mögli[X.]he Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie mögli[X.]h zu reduzieren und eine Besserstellung gegenüber anderen [X.]en zu vermeiden ([X.] des Entwurfs für eine Verordnung zur Bere[X.]hnung von Einkommen sowie zur Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld). Insoweit fehlt es jedo[X.]h an einer Erklärung dafür, warum [X.]osten für Verpflegungsmehraufwendungen au[X.]h bei sparsamer Wirts[X.]haftsführung (vgl zur [X.]: [X.], 60, 62 = [X.]100 § 138 [X.]; [X.]100 § 138 [X.]7) und bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden regelmäßig nur in der angenommenen Höhe anfallen und diesen Betrag ni[X.]ht übers[X.]hreiten können. Die Begründung, dass Leistungsbere[X.]htigten an den Abwesenheitstagen weiterhin die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stünden ([X.] des Entwurfs für eine Verordnung zur Bere[X.]hnung von Einkommen sowie zur Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Einkommen und Vermögen beim [X.]/Sozialgeld), vermag ni[X.]ht zu überzeugen. Die Festsetzung der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Ernährung beruht s[X.]hon auf anderen strukturellen Voraussetzungen, weil sie von der Mögli[X.]hkeit eines sparsamen Einkaufs mit eigener Zubereitung von Mahlzeiten ausgeht.

Der Begründung des Verordnungsgebers lässt si[X.]h daher ni[X.]ht entnehmen, dass es si[X.]h bei der Regelung des § 6 Abs 3 [X.], soweit dort die Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung für eine berufsbedingte Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden ausnahmslos auf einen Betrag in Höhe von 6 Euro tägli[X.]h begrenzt ist, um eine realitätsgere[X.]hte Paus[X.]halierung handelt. Mit der Festsetzung von Paus[X.]hbeträgen sollen zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden, ni[X.]ht jedo[X.]h Einsparungen (in größerem Umfang) erzielt werden (vgl zur [X.]: [X.] vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - [X.], 109 = [X.]-4220 § 3 [X.], Rd[X.]3). Insofern sind einer Verwaltungsvereinfa[X.]hung dur[X.]h - wie hier na[X.]h der Ausgestaltung des § 6 Abs 3 [X.] - ni[X.]ht widerlegbare Vermutungen in der Gestalt von Paus[X.]hbeträgen Grenzen gesetzt. Spiegelbildli[X.]h zur Festsetzung von Paus[X.]halen für Bedarfe bei den existenzsi[X.]hernden [X.] II-Leistungen ist insofern zu bea[X.]hten, dass an die Stelle eines ganz oder teilweise notwendig zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Aufwands tretende Paus[X.]halen ni[X.]ht an einem atypis[X.]hen Fall orientiert sein dürfen und "realitätsgere[X.]ht" in einem transparenten Verfahren sa[X.]hgere[X.]ht so bemessen sein müssen, dass sie in mögli[X.]hst allen Fällen den entspre[X.]henden Aufwand de[X.]ken (vgl [X.], 109 = [X.]-4220 § 3 [X.] zur Paus[X.]halierung von Absetzbeträgen für Versi[X.]herungen in der [X.]; zum paus[X.]halen Mehrbedarf für Alleinerziehende Urteil des [X.]s vom [X.] AS 167/11 R). [X.]onkret muss si[X.]hergestellt sein, dass ni[X.]ht allein wegen der mit der berufli[X.]hen Tätigkeit von [X.] verbundenen notwendigen Aufwendungen das dem Leistungsbere[X.]htigten und der Bedarfsgemeins[X.]haft verfassungsre[X.]htli[X.]h na[X.]h Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG garantierte [X.] ni[X.]ht mehr verbleibt. Dies gewährleistet die derzeitige Ausgestaltung des § 6 Abs 3 [X.] ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt. Es bedarf daher einer Öffnungsklausel.

Die Festlegung eines Paus[X.]hbetrags ohne "Öffnungsklausel", also Auffangregelung für höhere na[X.]hgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen, entspri[X.]ht au[X.]h insgesamt ni[X.]ht den gesetzli[X.]hen Vorgaben des [X.] II, innerhalb derer der Verordnungsgeber si[X.]h systemgere[X.]ht und entspre[X.]hend dem Sinn und Zwe[X.]k des [X.] bewegen muss. Nur für diejenigen erwerbsfähigen [X.]en, die erwerbstätig sind und ein Einkommen von weniger als 400 Euro erzielen, ist vorgesehen, dass an die Stelle der Beträge na[X.]h § 11 Abs 2 S 1 [X.] bis 5 [X.] II ein höhenmäßig begrenzter Betrag von insgesamt 100 Euro monatli[X.]h abzusetzen ist (§ 11 Abs 2 S 2 [X.] II). Beträgt das Einkommen dagegen - wie hier - mehr als 400 Euro, gilt dies ni[X.]ht, wenn der erwerbsfähige [X.]e na[X.]hweist, dass die Summe der Beträge na[X.]h § 11 Abs 2 S 1 [X.] bis 5 [X.] II den Betrag von 100 Euro übersteigt (§ 11 Abs 2 S 3 [X.] II). Dementspre[X.]hend hat der Verordnungsgeber für die einzelnen, von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II glei[X.]hfalls erfassten Abzugsposten der steuerre[X.]htli[X.]hen Werbungskostenpaus[X.]hale und der Wegstre[X.]ken zwis[X.]hen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit der bis zum 31.12.2007 geltenden [X.] zur Änderung der [X.] (1. [X.]-ÄndV) vom [X.] ([X.] 2499) festgelegt, dass au[X.]h höhere notwendige Ausgaben als die in § 3 Abs 1 [X.] Bu[X.]hst a und b [X.] (ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 [X.] Bu[X.]hst a und b [X.]) vorgesehenen Paus[X.]hbeträge na[X.]hgewiesen werden können.

Auss[X.]hließli[X.]h für Verpflegungsmehraufwendungen als in glei[X.]her Weise mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II ist eine Öffnungsklausel ni[X.]ht vorgesehen. Zudem ist im Gegenzug kein ausrei[X.]hend hoher Paus[X.]hbetrag berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Dies ergibt si[X.]h insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Sätze des § 6 [X.] iVm § 4 Abs 5 EStG (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens a[X.]htstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit). Zwar besteht eine Identität zwis[X.]hen den mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II und den Werbungskosten (§ 9 EStG) bzw Betriebsausgaben (§ 4 EStG) nur insoweit, als ni[X.]ht der Zwe[X.]k der Leistungen na[X.]h dem [X.] II Differenzierungen gebietet. Im Grundsi[X.]herungsre[X.]ht können nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berü[X.]ksi[X.]htigt werden, während es das Steuerre[X.]ht zum Teil genügen lässt, wenn die Aufwendungen dur[X.]h den Beruf des Steuerpfli[X.]htigen veranlasst sind ([X.] vom [X.] AS 163/11 R - [X.], 89 = [X.]-4200 § 11 [X.], Rd[X.]8 f; [X.] in Hau[X.]k/[X.], [X.] II, [X.] § 11 Rd[X.]62, Stand 6/2010). Au[X.]h wenn die steuerre[X.]htli[X.]hen Absetzmögli[X.]hkeiten grundsätzli[X.]h weiter sind als die dur[X.]h § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II eröffneten Abzüge, können zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten S[X.]hritt die steuerre[X.]htli[X.]hen Grundsätze herangezogen werden und kann dann - in einem zweiten S[X.]hritt - hinterfragt werden, ob si[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Vorgaben des [X.] II ein abwei[X.]hendes Verständnis ergibt ([X.] [X.]O Rd[X.]9).

Bezogen auf Verpflegungsmehraufwendungen ist eine abwei[X.]hende steuerre[X.]htli[X.]he Zwe[X.]kbestimmung ni[X.]ht erkennbar. Bei der Festsetzung des [X.] bei Verpflegungsmehraufwendungen iS des § 6 Abs 1 [X.] iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG ist eine häusli[X.]he Ersparnis bereits einbezogen ([X.]opi[X.]ki/Irlenbus[X.]h, Reisekostenre[X.]ht, § 6 [X.] Rd[X.], Stand September 2011). Die Paus[X.]halen des [X.] sind - ausgehend von einer Mindestdauer der berufli[X.]h bedingten Abwesenheit von mehr als a[X.]ht Stunden - so bere[X.]hnet, dass sie "in der Regel ausrei[X.]hen, um diejenigen notwendigen Mehraufwendungen abzugelten, die übli[X.]herweise bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Verpflegung entstehen" (BVerwG Urteil vom [X.] - 2 C 54/09 - Bu[X.]hholz 260 § 6 [X.] [X.]). Au[X.]h hier wird damit auf die Notwendigkeit der Aufwendungen abgestellt. Die steuerre[X.]htli[X.]hen Sätze finden ni[X.]ht nur auf bestimmte Personengruppen Anwendung, sondern werden bezogen auf alle Erwerbstätigen und unabhängig von deren Art der Erwerbstätigkeit und berufli[X.]hem Status als notwendige Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen angesehen.

[X.][X.]) Ist die Verordnungsregelung des § 6 Abs 3 [X.] für die [X.] na[X.]h deren Inkrafttreten am 1.1.2008 demna[X.]h nur unter Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Öffnungsklausel anwendbar, können Mehraufwendungen für Verpflegung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Maßstabs des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II abgesetzt werden. Au[X.]h wenn von den [X.] II-Leistungsbere[X.]htigten eine vernünftige Wirts[X.]haftsführung erwartet werden muss (vgl zur [X.]: [X.], 60, 62 = [X.]100 § 138 [X.]; [X.]100 § 138 [X.]7), kann dabei - wie der vorliegende Sa[X.]hverhalt zeigt - ni[X.]ht regelhaft unterstellt werden, dass die arbeitsvertragli[X.]hen Bedingungen die Inanspru[X.]hnahme einer preisgünstigen [X.]antine oder ähnli[X.]hen Einri[X.]htung ermögli[X.]hen. Die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit von [X.] II-Aufsto[X.]kern (§ 1 Abs 1 S 4 [X.] [X.] II), die der Verordnungsgeber im Bli[X.]k haben muss, dürfte bei längerer berufsbedingter Abwesenheit aber au[X.]h die Einnahme von warmen Mahlzeiten erfordern.

Da andererseits dem Begriff der Notwendigkeit innewohnt, dass extrem hohe und damit ni[X.]ht nur na[X.]h Auffassung des Grundsi[X.]herungsträgers, sondern per se ni[X.]ht notwendige Aufwendungen ni[X.]ht dur[X.]h den Steuerzahler zu finanzieren sind, wird die Absetzbarkeit der tatsä[X.]hli[X.]hen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen dur[X.]h die Tagessätze des § 6 [X.] iVm § 4 Abs 5 EStG im Sinne eines Hö[X.]hstbetrags begrenzt. Diese Paus[X.]hbeträge (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens a[X.]htstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) bilden die Obergrenze für na[X.]hgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen. Für den streitigen [X.]raum bis zum 31.12.2007 gilt dies uneinges[X.]hränkt. Für die [X.] ab Inkrafttreten des § 6 Abs 3 [X.] am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des [X.] für die allein absetzbaren tatsä[X.]hli[X.]hen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.

dd) Neben den tatsä[X.]hli[X.]hen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen sind ggf au[X.]h sonstige notwendige und tatsä[X.]hli[X.]he Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit, etwa Überna[X.]htungs- und Reisenebenkosten (vgl zB Urteil des S[X.]hleswig-Holsteinis[X.]hen Finanzgeri[X.]hts vom 27.9.2012 - 5 [X.] 99/12 - juris RdNr 8 zur S[X.]hätzung für Dus[X.]hen- und Toilettenbenutzung sowie die Reinigung der S[X.]hlafgelegenheit in Höhe von 5 Euro je Tag), ergänzend im Rahmen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II absetzfähig. Insofern fehlen au[X.]h Feststellungen dazu, ob dem [X.]läger zu 2 die [X.]osten für Park- und Mautgebühren sowie weitere, ggf mit der Auftragserfüllung verbundene Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet worden sind (§ 670 BGB) und eine Absetzbarkeit dieser Beträge eventuell aus diesem Grund auss[X.]heidet.

Soweit der [X.]läger zu 2 neben den als Paus[X.]hbeträgen na[X.]h § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II iVm § 6 Abs 1 [X.] und [X.] Bu[X.]hst a und b [X.] bereits berü[X.]ksi[X.]htigten Absetzbeträgen für die Versi[X.]herungspaus[X.]hale (30 Euro), die allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro) und die Fahrkosten zwis[X.]hen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf seine private Rentenversi[X.]herung (§ 11 Abs 2 S 1 [X.] [X.] II) na[X.]h Maßgabe der obigen Ausführungen weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 [X.] II na[X.]hweist, greift die in § 11 Abs 2 S 2 [X.] II nur für den Regelfall vorgesehene Begrenzung der Absetzbeträge na[X.]h § 11 Abs 2 S 1 [X.] bis 5 [X.] II auf einen Betrag von 100 Euro ni[X.]ht ein (§ 11 Abs 2 S 3 [X.] II). [X.] ist no[X.]h zu prüfen, ob und inwieweit die private Rentenversi[X.]herung der [X.]lägerin zu 1 von deren verbleibendem Einkommen abzusetzen ist.

Das [X.] wird ggf au[X.]h über die [X.]osten des Revisionsverfahrens zu ents[X.]heiden haben.

Meta

B 4 AS 27/12 R

11.12.2012

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Leipzig, 14. Oktober 2008, Az: S 23 AS 310/08, Gerichtsbescheid

§ 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2, § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB 2, § 13 Nr 3 SGB 2 vom 20.07.2006, § 13 Abs 1 Nr 3 SGB 2 vom 08.04.2008, § 6 Abs 3 AlgIIV 2008, § 6 Abs 1 BRKG 2005, § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 27/12 R (REWIS RS 2012, 547)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 547

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