Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2022, Az. X ZR 101/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3532

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Gegenstand

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen des Anschlussflugs


Leitsatz

1. Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und die Durchführung des zweiten Teilflugs übernommen hat, als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben (Anschluss an EuGH, Beschluss vom 12. November 2020 - C-367/20, RRa 2021, 125 Rn. 22 f. - KLM).

2. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die einzelnen Teilflüge für sich gesehen in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fallen (Anschluss an EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-451/20, Rn. 22 ff. - Austrian Airlines).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des [X.] vom 7. Oktober 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Leistung einer Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung und auf Erstattung angefallener Zusatzkosten in Anspruch.

2

Der Kläger buchte bei der [X.] für sich und die Zedentin für den 3. Juni 2018 Flüge von [X.] über [X.] nach [X.]. Der erste Teilflug wurde von [X.]             durchgeführt, der zweite von der [X.]. Aufgrund einer Verspätung des ersten Flugs verpassten der Kläger und die Zedentin den Anschlussflug in [X.]. Sie erreichten [X.] am Folgetag mit einer Verspätung von zehn Stunden.

3

Der Kläger hat Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von 250 Euro pro Person, Ersatz von Mehrkosten für den Transport einer Golfausrüstung in Höhe von 160 Euro und von Taxikosten in Höhe von 20 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.

4

Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision ist unbegründet.

7

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei als ausführendes Luftfahrtunternehmen wegen einer am Endziel eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden zur Leistung einer Ausgleichszahlung und zur Erstattung der geltend gemachten Kosten verpflichtet. Die Verspätung am Endziel sei auch dann maßgeblich, wenn Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt würden, sofern es sich um eine einheitliche Buchung aufeinanderfolgender Flüge handele. Unerheblich sei, dass die erste Teilstrecke des Flugs, auf dem die Verspätung eingetreten sei, von einem anderen Flugunternehmen erbracht worden sei. Die Beklagte sei als vertragliches Luftfahrtunternehmen der zweiten Teilstrecke verantwortlich mit der Folge, dass sie auch ausführendes Luftfahrtunternehmen des einheitlichen [X.] geworden sei. Demgemäß könne sie auf Leistung in Anspruch genommen werden.

8

II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

9

1. Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a [X.] anwendbar. Der Kläger und die Zedentin haben den Flug im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten.

2. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen großer Ankunftsverspätung erfüllt sind, weil der Kläger und die Zedentin mehr als drei Stunden später als vorgesehen in [X.] angekommen sind.

a) Die beiden Teilflüge sind als Einheit zu betrachten, weil dem Kläger eine einheitliche, bestätigte Buchung erteilt worden ist. Deshalb ist [X.] das Endziel der Flugreise, die in [X.] begonnen hat.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich, ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist ([X.], Urteil vom 19. November 2009 - [X.]/07, NJW 2010, 43 = [X.], 282 Rn. 57 - Sturgeon; Urteil vom 23. Oktober 2012 - [X.]/10, [X.], 671 = [X.], 272 Rn. 40 - Nelson).

Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßgeblichen Definition in Art. 2 Buchst. h [X.] der Zielort auf dem am [X.] vorgelegten Flugschein, bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Flugs ([X.], Urteil vom 26. Februar 2013 - [X.]/11, [X.], 1291 = [X.] 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts).

bb) Als Anschlussflüge in diesem Sinne sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwei oder mehr Flüge zu verstehen, die für die Zwecke des in der Fluggastrechteverordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruchs eine Gesamtheit darstellen.

Eine solche Gesamtheit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren. Hierbei ist unerheblich, ob die einzelnen Flüge mit demselben oder mit unterschiedlichen Fluggeräten durchgeführt werden ([X.], Urteil vom 31. Mai 2018 - [X.]/17, NJW 2018, 2032 Rn. 19 f. - [X.]; Urteil vom 11. Juli 2019 - [X.]/18, NJW 2019, 2595 Rn. 16 - [X.]; Beschluss vom 12. November 2020 - [X.], [X.] 2021, 125 Rn. 28 f. - [X.]; Urteil vom 3. Februar 2022 - [X.]/21, [X.] 2022, 287 Rn. 19 - [X.]; Urteil vom 24. Februar 2022 - [X.]/20, NJW-RR 2022, 563 Rn. 25 ff. - [X.]).

cc) Im Streitfall hat die Beklagte die Buchung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] durch Übersendung eines elektronischen Flugtickets bestätigt, das eine einheitliche Buchungsnummer ausweist.

Damit liegt eine einheitliche Buchung im oben genannten Sinne vor.

b) Die Beklagte ist auch hinsichtlich des ersten Teilflugs ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 2 Buchst. b [X.].

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b [X.] die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus ([X.], NJW 2019, 2595 Rn. 23 - [X.]; [X.] 2021, 125 Rn. 21 - [X.]; Urteil vom 21. Dezember 2021 - [X.]/20, [X.] 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom 7. April 2022 - [X.]/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).

Bei einem auf einer einheitlichen Buchung beruhenden Flug, der aus zwei Teilflügen besteht, ist ein Unternehmen, das die Buchung erteilt und den ersten Teilflug durchgeführt hat, auch dann als ausführendes Unternehmen hinsichtlich des gesamten Flugs anzusehen, wenn der zweite Teilflug von einem anderen Unternehmen durchgeführt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn der erste Teilflug planmäßig stattgefunden hat und die Verspätung erst während des [X.] eingetreten ist ([X.], NJW 2019, 2595 Rn. 24 ff. - [X.]). Umgekehrt ist ein Unternehmen, das die einheitliche Buchung erteilt hat und mit der Durchführung des zweiten Flugs betraut war, auch dann als ausführendes Unternehmen bezüglich des gesamten Flugs anzusehen, wenn die Fluggäste den zweiten Teilflug wegen Verspätung des ersten Teilflugs nicht erreicht haben ([X.], [X.] 2021, 125 Rn. 22 f. - [X.]).

bb) Bei Anlegung dieses Maßstabs ist die Beklagte im Streitfall jedenfalls deshalb ausführendes Luftfahrtunternehmen bezüglich des gesamten Flugs, weil sie die einheitliche Buchung erteilt und die Durchführung eines Teilflugs übernommen hat.

cc) Entgegen der Auffassung der Revision hat im Streitfall nicht deshalb etwas anderes zu gelten, weil in den [X.], die den Entscheidungen des Gerichtshofs zugrunde lagen, die Verspätung auf einem Teilflug eingetreten war, der für sich betrachtet nicht in den Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt.

Wie der Gerichtshof entschieden hat, ist die Frage, ob die Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, auch bei einem aus mehreren Teilflügen bestehenden, durch eine einheitliche Buchung zu einer Einheit verbundenen Flug allein anhand des Abflug- und Zielort des betreffenden Fluggasts zu beurteilen, nicht aber anhand von Orten, an denen eine Zwischenlandung erfolgt. Solche Flüge dürfen nicht je nach Zusammenhang einmal als Gesamtheit und einmal als mehrere getrennte Flüge betrachtet werden; sie sind stets als Einheit zu behandeln ([X.], NJW-RR 2022, 563 Rn. 22 ff. - [X.]; BeckRS 2022, 6960 Rn. 29 ff. - United Airlines).

Daraus ergibt sich, dass auch die Einordnung als ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht davon abhängt, an welchen Orten eine Zwischenlandung erfolgt ist. Sie ist allein anhand der beiden oben genannten Kriterien vorzunehmen.

dd) Entgegen der Auffassung der Revision steht dieser Beurteilung nicht entgegen, dass in Konstellationen, in denen die einzelnen Teilflüge von verschiedenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, mehrere davon als ausführende Luftfahrtunternehmen in Anspruch genommen werden können.

Diese Rechtsfolge entspricht dem hohen Schutzniveau, das die Fluggastrechteverordnung für Verbraucher vorgibt. Die beteiligten Luftfahrtunternehmen sind dadurch nicht über Gebühr belastet. Nach Art. 13 [X.] bleibt es ihnen unbenommen, das jeweils andere Unternehmen oder Dritte nach Maßgabe der dafür maßgeblichen Rechtsbeziehungen in Regress zu nehmen (vgl. nur [X.], NJW 2019, 2595 Rn. 31 - [X.]; [X.] 2021, 125 Rn. 32 - [X.]).

c) Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es keiner Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der [X.].

Wie oben im Einzelnen aufgezeigt wurde, hat sich der Gerichtshof mehrfach mit den für die Entscheidung des Streitfalls relevanten Fragen befasst und diese hinreichend deutlich beantwortet. Mit seiner Entscheidung vom 24. Februar 2022 hat er nochmals klargestellt, dass die Orte der einzelnen Zwischenlandungen nicht ausschlaggebend sind. Jedenfalls damit verbleiben keine Zweifelsfragen, die eine Vorlage an den Gerichtshof erforderlich machen könnten.

3. Zutreffend und insoweit nicht angegriffen hat das Berufungsgericht entschieden, dass die weiteren Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch vorliegen und dass auch die Ansprüche auf Ersatz von Mehraufwendungen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten begründet sind.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Marx     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 101/20

12.04.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Frankfurt, 7. Oktober 2020, Az: 2-24 S 103/19

Art 2 Buchst b EGV 261/2004, Art 2 Buchst g EGV 261/2004, Art 2 Buchst h EGV 261/2004, Art 3 Abs 1 EGV 261/2004

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.04.2022, Az. X ZR 101/20 (REWIS RS 2022, 3532)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3532 MDR 2022, 1145 REWIS RS 2022, 3532

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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