Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. 3 StR 567/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5376

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 567/08 vom 29. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen zu 1.: Beihilfe zum Diebstahl zu 2.: Beihilfe zur Brandstiftung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. Januar 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, von [X.], die [X.]in am [X.] Sost-Scheible, der [X.] am [X.] Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.] in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2008 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Beihilfe zum Diebstahl und zur Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten [X.] hat es wegen Beihilfe zum Diebstahl schuldig gesprochen und auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Vom [X.], als Mittäter an der Brandstiftung beteiligt gewesen zu sein, hat es ihn frei-gesprochen. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die vom Generalbundesan-walt vertreten wird, erstrebt die Staatsanwaltschaft im [X.] 1 der Urteilsgründe eine Verurteilung beider Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Diebstahls, im [X.] 2 eine Verurteilung des Angeklagten [X.]als Mittäter der Brandstiftung. 1 Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 2 - 4 - 1. Die Bewertung der Beteiligung der Angeklagten an dem Diebstahl und des Angeklagten [X.] an der Brandstiftung lediglich als Beihilfe hält [X.] Prüfung stand. 3 Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter oder Gehilfe begeht, ist in wer-tender Betrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Bedeutsame Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 37, 289, 291 m. w. N.). 4 a) Dem angefochtenen Urteil ist hinreichend zu entnehmen, dass die [X.] diese Maßstäbe erkannt und ihrer Beurteilung der Tatbeiträge der Angeklagten zugrundegelegt hat. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das [X.] unter ausdrücklicher Darstellung der vorgenannten Abgrenzungs-kriterien im Rahmen der rechtlichen Würdigung der Taten eine differenzierende Betrachtung der jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten einerseits und der un-mittelbar tatausführenden Mitangeklagten andererseits vorgenommen hat. Die nur untergeordnete Rolle des Angeklagten [X.] beim Einbruchsdiebstahl hat es in anderem Zusammenhang des Urteils ausdrücklich erörtert. 5 b) Die Urteilsgründe ergeben auch hinreichend, dass die Angeklagten kein so enges Verhältnis zu den Taten hatten, dass sich ihre Verurteilung ledig-lich als Gehilfen als rechtsfehlerhaft erwiese. Es ist insbesondere nicht zu be-sorgen, dass das [X.] bei der gebotenen Gesamtwürdigung gewichtige Umstände, die für mittäterschaftliches Handeln sprechen könnten, außer [X.] gelassen hat. 6 aa) Anhaltspunkte für eine Tatherrschaft beim Einbruchsdiebstahl oder zumindest einen entsprechenden Willen der Angeklagten enthält das Urteil 7 - 5 - nicht. Unmittelbar Tatausführende waren die Mitangeklagten [X.]und [X.], wobei allein [X.]die Tatörtlichkeiten kannte. Eine Einbindung der Angeklagten in die Tatplanung hat das [X.] ebenso wenig festzustellen vermocht, wie Umstände, die für ein eigenes Tatinteresse der Angeklagten, etwa die Er-wartung eines [X.], sprechen. Soweit die Beschwerdeführerin in [X.] Zusammenhang im Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache ver-misst, dass die Angeklagten am Tag nach der Tat gemeinsam mit dem Mitan-geklagten [X.]wesentliche Teile der Beute vernichteten, nachdem [X.]de-ren Unverwertbarkeit festgestellt hatte, vermag dies die Revision nicht zu be-gründen. Die Unterstützung bei der [X.] legt den Schluss auf eine maßgebliche Beuteerwartung der Angeklagten nicht derart nahe, dass das [X.] dieses Mitwirken bei dem Versuch der Tatvertuschung notwendig ausdrücklich in seine Erwägungen hätte einbeziehen müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Wertung, die bei Durchführung des [X.] erbrachten Tatbeiträge der Angeklagten - der Angeklagte [X.]leistete [X.] und half beim Abtransport und der [X.], der Angeklagte [X.]

sicherte vor dem Tatobjekt den [X.] und half auf Weisung der Mitangeklagten ebenfalls beim Abtransport der Beute - seien lediglich von untergeordneter Bedeutung gewesen, [X.] nicht zu beanstanden (vgl. [X.], 44, 45). 8 [X.]) Nichts anderes gilt für die Bewertung der Beteiligung des Angeklag-ten [X.]an der Brandstiftung, die wiederum von den Mitangeklagten, für die der Angeklagte erneut lediglich [X.] leistete, begangen wurde. Ob und inwieweit sich der Angeklagte in die Planung dieser Tat einbrachte, ist nicht festgestellt. Zwar stammte der bei der Tat benutzte Brandbeschleuniger aus seinem Besitz. Gleichwohl lag ein eigenes Tatinteresse des Angeklagten bereits deshalb nicht nahe, weil die Brandlegung im Tatobjekt des Einbruchs allein der 9 - 6 - Vernichtung der von den Mitangeklagten dort möglicherweise hinterlassenen Spuren dienen sollte. 2. Das Urteil enthält - was nach § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist - auch keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. 10 [X.] Miebach von [X.] Sost-Scheible [X.]

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3 StR 567/08

29.01.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.01.2009, Az. 3 StR 567/08 (REWIS RS 2009, 5376)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5376

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