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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 214/04
vom 8. März 2005
in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2005 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats
des [X.] Berlin vom 17. Juni 2004 wird [X.], weil die Rechtssache keine grundsätzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer nähe-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 51.129,19 •.
Gründe:
1. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, der erkennende Se-nat des Berufungsgerichts sei nicht [X.] gewesen - 3 - (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 547 Nr. 1 ZPO), ist unbegründet. Der Ge-schäftsverteilungsplan des [X.] bestimmt [X.], wie erforderlich ([X.] 95, 222, 329), nach normativen ab-strakt-generellen Regeln. Zu diesen gehört auch die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde beanstandete Perpetuierungsbestimmung. Daß eine solche Bestimmung rechtlich unbedenklich ist, ist durch das Urteil des [X.] Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2000 ([X.], [X.], 1498, 1499) geklärt. Nichts spricht dafür, daß die Bestimmung vom 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts willkürlich gehandhabt worden ist, um sich die Zuständigkeit in der vorliegenden Sache anzumaßen.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordern die Zulassung der Revision nicht. Die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft hat das [X.] ausgehend von den Vorgaben des Urteils des [X.]. [X.] vom 8. November 2001 ([X.] ZR 46/99, [X.], 919 ff.) unter Be-rücksichtigung der relevanten Umstände des Falles entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde rechtsfehlerfrei verneint. Schon ein [X.] aus § 1 HWiG ergibt, daß eine bloße Haustürsituation für ei-ne sittenwidrige Überrumpelung nicht ausreicht.
3. Auch die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Das Vorbringen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 22. März 2004, der auf die Hauptschuldnerin ent-fallende Gewinnanteil habe zur Reduzierung ihrer Kreditschuld bei der Klägerin verwendet werden sollen, ist, wie schon im Urteil des [X.]. [X.] des [X.] vom 8. November 2001 ([X.] ZR 46/99, [X.], 919, 922 f.) näher dargelegt worden ist, unerheblich. Der Be-- 4 - klagte hat zu einem solchen Gewinnanteil nicht substantiiert vorgetra-gen.
[X.] [X.]
Wassermann
Appl
Ellenberger
Meta
08.03.2005
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2005, Az. XI ZR 214/04 (REWIS RS 2005, 4640)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 4640
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