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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 126/11
vom
1. März 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 durch [X.]
Dr.
Krüger, [X.]
Lemke
und
Dr.
[X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 12. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte
und innerhalb der Frist des §
321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte
Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte benennt kein Vorbringen aus der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, das der Senat übergangen haben soll. Vielmehr verweist er darauf, dass der Senat seine vorinstanzlich eingereichten Schrift-
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sätze und Fotos nicht berücksichtigt habe.
e-schwer ist aber in der Beschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen.
Krüger
Lemke
[X.]
[X.]
Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
10 O 3065/09 -
O[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
6 U 1819/10 -
Meta
01.03.2012
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2012, Az. V ZR 126/11 (REWIS RS 2012, 8618)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8618
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