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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI
ZR
376/12
vom
13.
Januar 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 13.
Januar 2014 durch [X.] [X.] und [X.]
Grüneberg, Maihold
und Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die [X.] und die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des [X.]s vom 10.
Dezember
2013 werden zurückgewiesen.
Gründe:
1. Die gemäß §
321a ZPO statthafte [X.] ist nicht begründet.
Der [X.] hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nicht in entschei-dungserheblicher Weise verletzt (§
321a
Abs.
1 Satz
1
Nr.
2,
Abs.
4 Satz
3
ZPO). Er hat deren Vorbringen zum Streitwert geprüft und für nicht durchgrei-fend erachtet.
2. Die Gegenvorstellung der Kläger gegen die Festsetzung des [X.] in dem Beschluss vom 10.
Dezember
2013, mit dem die Kläger unter Auf-erlegung der Kosten des Rechtsmittels der Revision für verlustig erklärt worden sind, ist zulässig, da sie innerhalb der in §
63
Abs.
3 Satz
2
[X.] bestimmten Frist eingelegt worden ist (vgl. dazu [X.],
Beschlüsse vom 12.
Februar
1986
IVa
ZR 138/83 = NJW-RR 1986, 737 zu §
25 [X.] aF,
vom 17.
Oktober
2007
XII
ZB 99/07, juris
Rn.
3
und vom 7.
April
2011
VII
ZR
66/07, juris
Rn.
7).
Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestset-zung des [X.]s in dem Beschluss vom 10.
Dezember
2013 zutrifft.
1
2
3
-
3
-
Der Wert der mit der Revision angegriffenen Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils (st. Rspr., vgl.
[X.]sbeschluss vom 10.
Dezember
2013
XI
ZR
405/12, juris
Rn.
4 mwN). Die Kläger haben mit der Revision ihre in der Berufungs-instanz erfolglosen Anträge weiterverfolgt, die
insoweit
von der Gegenvorstel-lung nicht angegriffen
mit einem Wert von 150.000
angesetzt worden sind.
Die Auffassung der Gegenvorstellung, die "wirtschaftliche Identität" zwi-schen dem Gegenstand des Revisionsverfahrens, der
die Haftung der [X.] wegen eines Wissensvorsprungs
hinsichtlich falscher Angaben der Verkäu-ferin zur Miethöhe
betroffen hat, und dem Gegenstand des [X.], der sich auf die Haftung wegen anderer Pflichtverletzun-gen der Beklagten sowie die Wirksamkeit eines Darlehensvertrags bezogen hat, führe dazu, dass
"der Revision kein eigener
Wert zuzumessen" sei, besitzt keine rechtliche Grundlage.
Der von der Gegenvorstellung angesprochene [X.], verschiedene Ansprüche, die denselben Gegenstand beträfen, seien nicht gesondert zu berücksichtigen, setzt nämlich
wie §
45
Abs.
1 Satz
3
[X.]
und §
45
Abs.
2 [X.]
zeigen
voraus, dass diese Ansprüche in [X.] geltend gemacht werden (vgl. [X.]/[X.]/
[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
45 [X.]
Rn.
3). Beschwerde-
und Revi-sionsverfahren sind jedoch
wie auch die Kläger einräumen
eigenständige Verfahren
(siehe [X.]sbeschluss vom 28.
März
2006
XI
ZR
388/04, NJW-RR 2006, 1508), sodass über den Streitwert der in dem jeweiligen Verfahren
gel-tend
gemachten Ansprüche und über die Kosten gesondert zu entscheiden
ist. Lediglich soweit
anders als hier
eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ist,
bedarf es keiner Kostenentscheidung, da in diesem Umfang das Beschwer-deverfahren nach §
544
Abs.
6 ZPO als Revisionsverfahren fortzuführen ist
(vgl.
dazu
[X.], Beschlüsse
vom 17.
Dezember
2003
V
ZR
343/02, NJW 4
5
-
4
-
2004, 1048
und vom 28.
September
2006 -
VII
ZR
166/05, NJW-RR 2007, 418
Rn.
8).
[X.]
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2010 -
1 O 2713/05 -
O[X.], Entscheidung vom 11.09.2012 -
7 [X.] -
Meta
13.01.2014
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2014, Az. XI ZR 376/12 (REWIS RS 2014, 8810)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8810
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