Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 613/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6280

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[X.]:[X.]:BGH:2018:100718B[X.]613.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 613/17

vom

10. Juli 2018

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
am 10.
Juli 2018
durch den
Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.] und Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Derstadt und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
September 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 11.547,43

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig, weil der Wert der mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO, §§
544, 97
Abs.
1 ZPO).
Im Falle eines wirksamen Widerrufs ist das Schuldverhältnis gemäß §
357 Abs.
1 Satz
1 [X.] in der
bis zum 12.
Juni 2014
geltenden Fassung nach den §§
346
ff. [X.] rückabzuwickeln, so dass für den Wert der Beschwer, wenn auf Feststellung geklagt wird, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückge-währschuldverhältnis umgewandelt hat, die Leistungen maßgeblich sind, die der Darlehensnehmer gemäß §§
346
ff. [X.] beanspruchen zu können meint (Senatsbeschluss vom 12.
Januar 2016

XI
ZR 366/15, [X.], 454 Rn.
6
f.). Maßgeblich sind im Falle einer solchen Feststellungsklage
die Zins-
1
2
-
3
-
und Tilgungsleistungen bis zum Widerruf (Senatsbeschlüsse
vom
4.
März 2016

XI
ZR 39/15, [X.], 204 Rn.
2, vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 6/16, [X.], 2299 Rn.
5, vom 10.
Januar 2017

XI
ZB 17/16, juris
und vom 21.
Februar 2017

XI
ZR 398/16, juris Rn.
2).
Demgegenüber bemisst sich der Wert der Beschwer im Falle eines

wie hier

vom Darlehensnehmer nach dem Widerruf seiner Vertragserklärung und der Saldierung der sich aus §§
346
ff. [X.] ergebenden wechselseitigen Rück-gewähr-
und Herausgabeansprüche aufgrund einer konkludenten Aufrechnung allein noch erhobenen Anspruches auf Zahlung des sich zu seinen Gunsten ergebenden Saldos nach
der
bezifferten Höhe dieses Saldos (§§
3, 4 Abs.
1 Halbs.
1 ZPO).
Aus
dem Beschluss des Senats vom 25.
Oktober 2016 (XI
ZR 6/16, [X.], 2299
f.) ergibt sich nichts anderes ([X.], [X.], 737, 744; [X.], Beschluss vom 1.
Februar 2017

19
W 2119/16, juris
Rn.
15
ff.), denn auch dieser Entscheidung lag ein Fall zu Grunde, in dem die dortigen Kläger die Feststellung begehrt hatten, ihren Darlehensvertrag "wirk-sam widerrufen" zu haben. Der daneben von ihnen begehrten negativen Fest-stellung, der dortigen Beklagten nicht mehr als einen von ihnen aufgrund des [X.] errechneten Saldo zu schulden, hat der Senat keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert beigemessen ([X.] vom 25.
Oktober 2016

XI
ZR 6/16, aaO
Rn.
3, 5). Einen Leistungs-antrag hatten die dortigen Kläger hingegen
nicht gestellt.
Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn hier hat der Kläger zwar in beiden Vorinstanzen den Antrag angekündigt, festzustellen, dass
der von den Parteien geschlossene
Darlehensvertrag durch die Erklärung
des Klä-gers wirksam widerrufen wurde und sich in ein Rückgewährschuldverhältnis 3
4
5
-
4
-
umgewandelt hat. In beiden Vorinstanzen hat der Kläger diesen Feststellungs-antrag jedoch nicht gestellt (§
137 Abs.
1 ZPO), sondern sein Klagebegehren jeweils vor der mündlichen Verhandlung in ein Zahlungsbegehren in Höhe des von ihm aufgrund des [X.] errechneten Saldos nebst Zinsen geändert. Nur über diesen Leistungsantrag ist in den Vorinstanzen jeweils entschieden worden, so dass der Kläger durch dessen Abweisung sei-tens des Berufungsgerichts auch nur in dessen Höhe im Sinne von §
26 Nr.
8 EGZPO beschwert ist.

Ellenberger
[X.]
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.12.2016 -
8 O 863/16 -

O[X.], Entscheidung vom 07.09.2017 -
8 U 7/17 -

Meta

XI ZR 613/17

10.07.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2018, Az. XI ZR 613/17 (REWIS RS 2018, 6280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6280

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