Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.04.2010, Az. VII B 157/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 7506

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Gegenstand

Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung trotz Unregelmäßigkeiten


Leitsatz

1. NV: Ob der Beteiligte, der hinsichtlich der Einfuhr von Waren zur besonderen Verwendung die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat, offensichtlich fahrlässig gehandelt hat und somit eine Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung nicht in Betracht kommt, ist eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung.

2. NV: Art. 212a ZK, nach dessen Wortlaut offensichtliche Fahrlässigkeit der Gewährung der Abgabenbegünstigung entgegensteht, ist auch nicht in Anbetracht des noch nicht anwendbaren Art. 53 Abs. 4 MZK einschränkend auszulegen.

Tatbestand

1

I. Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde im Juli 2005 die Bewilligung erteilt, bestimmte Pflanzenöle in den zollrechtlich freien Verkehr zur besonderen Verwendung, nämlich für ihre Biodiesel-Produktion, zu überführen. Durch eine spätere Betriebsprüfung bei der Klägerin wurde festgestellt, dass die Klägerin

2

- entgegen der ihr erteilten Bewilligung raffinierte Öle aus [X.] bezogen und als rohe Öle zur besonderen Verwendung abgefertigt hatte,

3

- die ihr mit der Bewilligung auferlegten Verwendungsaufzeichnungen nicht geführt, insbesondere bei [X.] den unterschiedlichen zollrechtlichen Status nicht berücksichtigt und keine Verknüpfung zwischen den Zugangsanschreibungen und den Aufzeichnungen über die Produktion hergestellt hatte, so dass für den Prüfungszeitraum kein Nachweis über die zweckgerechte Verwendung erbracht werden konnte, und

4

- sie ohne entsprechende Zulassung Öle unterschiedlichen zollrechtlichen Status vermischt hatte.

5

Auf der Grundlage des Prüfungsberichts setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) den auf die eingeführten Öle entfallenden Zoll gegen die Klägerin fest.

6

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das [X.] ([X.]) ab. Das [X.] urteilte, dass die Einfuhrzollschuld nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex ([X.]) entstanden sei, weil die Klägerin die ihr nach der erteilten Bewilligung obliegenden, aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens ergebenden Pflichten nicht erfüllt habe. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die Verfehlung auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt habe, da keiner der in Art. 859 der [X.] abschließend aufgeführten Fälle gegeben sei. Die Abgabenbegünstigung wegen besonderer Verwendung komme auch nicht nach Art. 212a [X.] zur Anwendung, da nicht lediglich ein Verfahrensfehler wegen nicht geführter Verwendungsnachweise festzustellen sei, sondern die Klägerin gegen weitere zollrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, indem sie auch raffinierte Öle bezogen und verarbeitet und Öle unterschiedlichen zollrechtlichen Status in einem Tank vermischt habe. Jedenfalls sei der Klägerin offensichtliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Sie sei über ihre Pflichten in dem bewilligten Zollverfahren eingehend unterrichtet worden, weshalb sie sich nicht auf mangelnde Erfahrung berufen könne.

7

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des [X.] (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der [X.]sordnung --[X.]O--) stützt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil schon nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 [X.]O verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

9

1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Frage, ob Art. 212a ZK in Fällen eingreift, in denen zwar Verfahrensvorschriften nicht eingehalten wurden, jedoch der eigentliche Grund für die Abgabenbefreiung, die besondere Verwendung der Waren, gegeben ist und dem Beteiligten weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, wäre im Streitfall in einem Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, weil die Klägerin nach den Feststellungen des [X.] zum einen nicht lediglich gegen Verfahrensvorschriften im Zollverfahren der besonderen Verwendung verstoßen hat, sondern auch Öle in den freien Verkehr übergeführt hat, die von der ihr erteilten Bewilligung zur abgabenbegünstigten besonderen Verwendung nicht erfasst waren, und sie zum anderen offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

An die Feststellung des [X.], dass die Klägerin nicht von der Bewilligung erfasste raffinierte Öle bezogen und verarbeitet hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Das Gleiche gilt, soweit das [X.] auf offensichtliche Fahrlässigkeit erkannt hat, da es sich hierbei um eine Entscheidung aufgrund dem Tatrichter vorbehaltener Tatsachenwürdigung handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 24. August 2009 [X.]/08, [X.], 80), der die Beschwerde lediglich ihre eigene Würdigung sowie ihre sich darauf gründende Ansicht entgegengesetzt, dass das [X.] die Voraussetzungen offensichtlicher Fahrlässigkeit im Streitfall "zu Unrecht bejaht" habe. Damit wird ein Grund für die Zulassung der Revision bezüglich dieses das [X.]-Urteil selbstständig tragenden Grundes nicht dargelegt. "Art. 53 Abs. 4 des Modernisierten Zollkodex", auf den sich die Beschwerde insoweit beruft, ist noch nicht anwendbar und könnte es auch nicht rechtfertigen, den im Streitfall anzuwendenden Art. 212a ZK entgegen seinem Wortlaut auszulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. September 2009 [X.]/08, [X.], 83).

Mit ihrem Vorbringen, es lägen lediglich [X.] vor, während der eigentliche [X.], nämlich die besondere Verwendung der Waren, erfüllt sei, verkennt die Beschwerde im Übrigen, dass das [X.] den Nachweis der zweckgerechten Verwendung der eingeführten Öle wegen der fehlenden Verwendungsaufzeichnungen als nicht erbracht angesehen hat. Dass Art. 212a ZK --wie die Beschwerde offenbar meint-- im Zollverfahren der besonderen Verwendung die Möglichkeit eröffnet, die zur buchmäßigen Feststellung, dass die eingeführten Waren der vorgesehenen Verwendung zugeführt worden sind, vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu vernachlässigen und stattdessen den erforderlichen buchmäßigen Nachweis durch einen Zeugenbeweis zu ersetzen, ist zweifelhaft, bedarf aber in Anbetracht der offensichtlichen Fahrlässigkeit der Klägerin, von der im Streitfall auszugehen ist, keiner Klärung.

2. Mangels klärungsfähiger Rechtsfragen ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 [X.]O) nicht gegeben.

3. Der geltend gemachte Verfahrensmangel in Gestalt einer Verletzung der dem [X.] obliegenden Sachaufklärungspflicht durch Übergehen gestellter Beweisanträge liegt ebenfalls nicht vor.

Eine beantragte Beweiserhebung kann das [X.] (u.a.) ablehnen, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2002 [X.]/01, [X.] 2002, 1595, m.w.N.). Im Streitfall war für das [X.] die Frage der alleinigen Verwendung des eingeführten [X.] für die Produktion von Biodiesel --wie vorstehend ausgeführt-- nicht entscheidungserheblich.

Meta

VII B 157/09

20.04.2010

Bundesfinanzhof 7. Senat

Beschluss

vorgehend FG Hamburg, 4. Mai 2009, Az: 4 K 275/08, Urteil

Art 212a ZK, Art 212a EWGV 2913/92, Art 53 Abs 4 EGV 450/2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 20.04.2010, Az. VII B 157/09 (REWIS RS 2010, 7506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7506

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