Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 2 StR 61/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5440

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Ablehnungsgesuch gegen Richter eines Strafsenats des BGH: Auseinandersetzung der abgelehnten Richter mit dem Präsidium des BGH über die Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Geschäftsverteilung des Strafsenats


Tenor

Die Richterin am [X.] Dr. [X.] sowie [X.] am [X.] Dr. [X.] und [X.] sind wegen Besorgnis der Befangenheit an der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Ablehnungsgesuche gegen [X.] am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. [X.] gehindert.

Gründe

1

Die als nicht abgelehnte Richterin des 2. Strafsenats an sich zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Angeklagten gegen [X.] am [X.] [X.] sowie [X.] am [X.] Prof. Dr. Fischer und Prof. Dr. [X.] berufene Richterin am [X.] Dr. [X.] sowie [X.] am [X.] Dr. [X.] und [X.] haben gemäß § 30 StPO angezeigt, dass gegen sie in einer anderen beim Senat anhängigen Sache aus den gleichen Gründen, wie sie in vorliegendem Revisionsverfahren vorgetragen worden sind, ein Ablehnungsgesuch angebracht worden ist. Unter Bedacht auf das aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgende Gebot, dass auch im [X.] ein "Entscheiden in eigener Sache" zu vermeiden ist (vgl. [X.] NJW 2005, 3410), schließt es dieser Umstand aus, dass sie an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch in vorliegender Sache mitwirken (vgl. [X.], 45).

Appl                                     [X.]

                  Mutzbauer                                  [X.]

Meta

2 StR 61/12

20.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 25. Mai 2011, Az: 24 Ks 23/10 - 930 Js 573/10

§ 24 Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012, Az. 2 StR 61/12 (REWIS RS 2012, 5440)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5440

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