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PDF anzeigen[X.] vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung - zu 1. auf Antrag - des [X.] und des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2007 wird mit der [X.] als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird. 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (§ 74 JGG). Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, fallen seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Gründe: 1. Das [X.] hat die dem Angeklagten mit der zugelassenen [X.]schrift zur Last gelegte gefährliche Körperverletzung für nicht erwiesen erachtet. Deswegen bedurfte es insoweit, worauf der [X.] in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat, eines Teilfreispruchs, um [X.] und Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen (BGHSt 44, 196, 202; vgl. auch [X.] 50. Aufl. § 260 Rdn. 13). Dies holt der Senat mit der [X.] aus § 467 Abs. 1 StPO nach. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des [X.] Urteils wird verworfen, weil die Entscheidung dem Gesetz entspricht. Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann im Falle einer Verurteilung nach § 74 JGG zwar davon abgesehen werden, ihm die Kosten und Auslagen aufzu-erlegen; von seinen eigenen notwendigen Auslagen kann er dagegen nicht ent-lastet werden (vgl. BGHSt 36, 27; vgl. auch [X.] aaO § 465 Rdn. 1). Soweit der Beschwerdeführer die Kostenentscheidung des [X.]s für missverständlich hält, verkennt er, dass es darin hinsichtlich der erwachsenen Mitangeklagten um die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklä-gers geht. 3 [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
19.02.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 4 StR 512/07 (REWIS RS 2008, 5484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5484
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 126/04 (Bundesgerichtshof)
5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
5 StR 52/16 (Bundesgerichtshof)
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