Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 156/99

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1779

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[[[X.].].] DES VOLKESURTEILV ZR 156/99Verkündet am:30. Juni 2000K a n i k ,[[[X.].].] Geschäftsstellein dem [[[X.].].] 2 -Der V. Zivilsenat des [[[X.].].] hat auf die mündliche [[[X.].].] 30. Juni 2000 durch [[[X.].].] [[[X.].].] und die [[[X.].].]. [[[X.].].], Tropf, [[[X.].].] und [[[X.].].] Recht erkannt:Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 31. Zivilsenats [[[X.].].] vom 21. Dezember 1998 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [[[X.].].] zurückverwiesen.Von Rechts [[[X.].].]:Die Kläger haben sich an einem Kapitalanlage-Modell beteiligt, bei [[[X.].].] Beklagte als Bauträgerin fungierte. Diese erwarb am 15. April 1992 einelandwirtschaftliche Fläche in [[[X.].].]mit der Absicht, das Grundstück [[[X.].].] zu bebauen und diese an Kapitalanleger weiterzuveräußern. [[[X.].].] als Baugenehmigungsbehörde bestand von Anfang an darauf,daß nur Studentenappartements errichtet wurden. In der von der [[X.].]abgegebenen Teilungserklärung vom 6. August 1992 heißt es deswegen auch,daß der Grundstückseigentümer auf dem Grundstück eine Wohnanlage mit- 3 -insgesamt 156 Studentenappartements, einem Laden, zwei Büros und 82PKW-Stellplätzen in der Tiefgarage errichten werde. Eine dementsprechendeBaugenehmigung beantragte die Beklagte ebenfalls am 6. August 1992. AufVerlangen der [[[X.].].]wurde aufgrund der Bewilligung der [[[X.].].] 20. November 1992 am 9. Dezember 1992 eine beschränkte persönlicheDienstbarkeit mit dem Wortlaut "[[[X.].].] (Studentenwohnung,Büros und Läden) für die Stadt N. " in das Grundbuch eingetragen. In derFolgezeit bemühte sich die Beklagte vergeblich um deren Löschung.Die Kläger waren durch einen von der [[X.].] herausgegebenen [[[X.].].] auf das Anlagemodell aufmerksam geworden. Darin war [[[X.].].] auf die [[[X.].].] und ihre dingliche Sicherung enthal-ten; vielmehr hieß es lediglich, daß die Beklagte ein Appartementhaus mit 156Eigentumswohnungen neu errichten werde.Am 16. Dezember 1992 gaben die Kläger ein im Auftrag der [[[X.].].] "Zentralnotariat" entworfenes notarielles Kaufangebot gegenüber der [[[X.].].] ab. [[[X.].].]. heißt es [[[X.].].] vorgenannte Grundbesitz wird wie folgt belastet sein:Abteilung II freiin Abteilung II des Grundbuchs kommt jedoch eine Grund-dienstbarkeit ([[[X.].].]) zur Eintragung."In Abschnitt [[[X.].].] heißt es:"RechtsmängelDer Verkäufer haftet für ungehinderten Besitz- und Eigen-tumsübergang und für Freiheit des Kaufgegenstandes [[[X.].].] Dritter aller Art, ausgenommen der vom Käufer in [[[X.].].] 4 -ser Urkunde ausdrücklich übernommenen Belastungen. [[[X.].].] ist demgemäß verpflichtet, alle vom Käufer nichtübernommenen Belastungen auf seine Kosten zu beseitigen."Einen Hinweis auf die dinglich gesicherte [[[X.].].] enthältdie Angebotsurkunde nicht.Die Beklagte nahm das Kaufangebot unverändert an.Am 27. September 1995 erklärte die Beklagte sowohl für sich selbst alsauch in Vollmacht der Kläger die Auflassung. In dieser notariellen Urkunde heißtes u.a.:"Der vorgenannte Grundbesitz ist wie folgt belastet:Abteilung [[[X.].].] ganzen Grundstück:[[[X.].].] für die [[[X.].].].Auflassungsvormerkung für den KäuferKfz.-Dienstbarkeit gemäß Ziffer [[X.].] der heutigen [[X.].] [[X.].] eingetragenen Rechte sinddem Käufer genau bekannt und werden von ihm zur weiterenDuldung übernommen. Er tritt in alle sich hieraus ergebendenRechte und Pflichten voll inhaltlich ein."Die Kläger unterzeichneten am 19. Oktober 1995 eine von der [[X.].] vorbereitete Genehmigungserklärung, in der es u.a. [[X.].] -"Der Unterzeichnete hat genaue Kenntnis vom Inhalt der Urkun-de des Notars ... vom 27.09.1995 ..., genehmigt diese Urkundevoll inhaltlich und schließt sich allen gestellten Anträgen undabgegebenen Erklärungen an."Die Kläger verlangen von der [[X.].] Schadensersatz Zug um [[X.].] Rückübereignung des verkauften Miteigentumsanteils verbunden mitdem Sondereigentum. Das [[X.].] hat die Klage abgewiesen. Die Beru-fung der Kläger ist erfolglos geblieben.Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfol-gen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:[[X.].] Berufungsgericht geht zunächst von einem Schadensersatzan-spruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Rechtsmängelgewährleistungaus, weil sie ihre Verpflichtung zur Löschung der zugunsten der Stadt [[X.].]eingetragenen Dienstbarkeit von Anfang an nicht erfüllen konnte. Jedoch [[X.].] die Kläger mit ihrer Genehmigungserklärung vom 19. Oktober 1995 im We-ge der Vertragsänderung die Eintragung der Dienstbarkeit gebilligt. Dadurchsei die Haftung der [[X.].] entfallen.Weiter nimmt das Berufungsgericht die Verletzung einer vorvertragli-chen Aufklärungspflicht der [[X.].] an, weil sie die Kläger vor der [[X.].] nicht auf die eingetragene Dienstbarkeit hingewiesen hat.Den Klägern sei dadurch aber kein Schaden entstanden, denn ihre Genehmi-gungserklärung vom 19. Oktober 1995 schließe die Ursächlichkeit der Aufklä-rungspflichtverletzung für den Abschluß des Kaufvertrages aus. Im übrigenhandelten die Kläger treuwidrig, wenn sie sich zunächst mit der Eintragung [[X.].] einverstanden erklärten und später gleichwohl Schadensersatz-ansprüche auf die unterlassene Aufklärung stützten.II.Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punktenstand.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings von einer kaufvertrag-lichen Rechtsmängelhaftung der [[X.].] aus. Dem steht nicht etwa entge-gen, daß die Parteien einen Bauträgervertrag über eine noch zu errichtendeEigentumswohnung abgeschlossen haben. Welches Recht auf die jeweiligenVerpflichtungen aus einem solchen Vertrag anzuwenden ist, richtet sich nachdem Sinn und Zweck des Vertrags, seiner wirtschaftlichen Bedeutung und derInteressenlage der Parteien ([[X.].], 204, 207). Hinsichtlich des von [[X.].] erworbenen Miteigentumsanteils gelten die Regeln des Kaufvertrags-rechts.2. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht jedoch, daß der [[X.].] der Kläger durch eine nachträgliche Änderung des [[X.].] entfallen sei. Denn die Beklagte hat die Kläger bei dem Abschluß des- 7 -durch die Genehmigung der in der Auflassungsurkunde enthaltenen Erklärun-gen zustande gekommenen [[X.].] getäuscht und damit bei [[X.].] des [[X.].] eine positive Forderungsverletzung begangen.Dies führt dazu, daß die Kläger so zu stellen sind, als hätten sie den [[X.].] nicht abgeschlossen.Die Beklagte räumt selbst ein, ihre gegenüber den Klägern bestehendeAufklärungspflicht verletzt zu haben, indem sie sie nicht schon vor der [[X.].] Kaufangebots über die am 9. Dezember 1992 erfolgte Eintragung der die[[[X.].].] sichernden Dienstbarkeit unterrichtet hat. Hierfür [[X.].] Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmängelhaftung einzustehen.Dieser Haftung konnte sich die Beklagte nur durch die angestrebte Ver-tragsänderung entziehen. Diese war aber durch die ihr von den Klägern erteilteVollmacht zur Auflassung und zum Vollzug des Kaufvertrags nicht gedeckt. [[X.].] Sachlage hätte unter redlichen Geschäftspartnern nichts näher gelegen,als die Kläger darauf hinzuweisen, daß sie die dinglich gesicherte Nutzungsbe-schränkung übernehmen sollen. Statt dessen hat die Beklagte die erforderlicheVertragsänderung in der Auflassungsurkunde versteckt und dort zudem nochdurch unklare Formulierungen verschleiert: Der im Grundbuch eingetrageneInhalt der Dienstbarkeit wurde in einem entscheidenden Punkt nicht wiederge-geben, denn es fehlte die Angabe der Art der [[[X.].].] (Stu-dentenwohnungen, Büros und Läden). Im Hinblick darauf, daß in Ziffer [[X.].][[X.].]I desKaufvertrags neben einer Dienstbarkeit für 38 Pkw-Abstellplätze auch eine ent-sprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die [[[X.].].]zurAbsicherung dieser Verpflichtung vorgesehen ist, war der in der Auflassungs-urkunde enthaltene Hinweis auf die "[[[X.].].] für die [[X.].]" irreführend, weil damit auch allein die in Ziffer [[X.].][[X.].]I des Kaufvertrags er-- 8 -wähnte Dienstbarkeit gemeint sein konnte. Denn die in der Urkunde weiter [[X.].] "[[X.].]. [[X.].]" betraf nicht die beschränkte persönli-che Dienstbarkeit gegenüber der Stadt [[[X.].].], sondern die Grunddienstbar-keiten gegenüber den Eigentümern der Flurstücke 377 und 379. Die [X.] damit das bestehende Vertragsverhältnis schuldhaft verletzt und den [X.] durch den Wegfall der Rechtsmängelhaftung einen Schaden verursacht,für den sie Ersatz in der Form der Rückgängigmachung des [[X.].]verlangen können. Dies hat zur Folge, daß die Rechtsmängelhaftung der [[[X.].].] weiter besteht.Zu keinem anderen Ergebnis führt der Hinweis des Prozeßbevollmäch-tigten der [[X.].] in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die Klägerhätten von Anfang an gewußt, eine Studentenwohnung zu erwerben. Denn [X.] ergibt sich die [[[X.].].] weder aus dem [X.] aus der maßgeblichen Gemeinschaftsordnung; und zum anderen fehltjeder Hinweis auf die dingliche Belastung.3. Da die Parteien über die Höhe des den Klägern durch den Vertrags-schluß entstandenen Schadens streiten und das Berufungsgericht sich [X.] -damit nicht auseinandergesetzt hat, ist sein Urteil aufzuheben und die Sachezwecks weiterer Aufklärung zurückzuverweisen.[[[X.].].][[[X.].].]Tropf [[[X.].].] [X.]

Meta

V ZR 156/99

30.06.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. V ZR 156/99 (REWIS RS 2000, 1779)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1779

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Kein Grundberichtigungsanspruch trotz Unmöglichkeit der (vollständigen) Erreichung des Zwecks, zu dem eine Grunddienstbarkeit eingeräumt wurde


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