Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 384/98

V. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1622

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet [X.] Juli 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 883, 886Hat der nicht befreite Vorerbe bei dem Verkauf des zur Erbschaft gehörendenGrundstücks zu seinem Schutz die Fälligkeit der Kaufpreisforderung von der Ertei-lung der Zustimmung des Nacherben in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-macht, so liegt darin zugleich eine Erfüllbarkeitsbedingung, deren endgültigen [X.] die bereits eingetragene Auflassungsvormerkung erlöschen läßt.[X.], [X.]. v. 14. Juli 2000 - [X.] - OLG [X.] [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], Tropf, Dr. Klein und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des [X.] vom 20. August 1998 aufgeho-ben.Die Berufung der Kläger gegen das [X.]eil der 14. Zivilkammer [X.] vom 28. Januar 1998 wird [X.].Die Kläger haben auch die Kosten des Berufungs- und des [X.] zu tragen.Von Rechts [X.]:Die Kläger machen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Löschungs-bewilligung geltend.Die Mutter der Beklagten erbte das Grundstück als nicht befreite Vorer-bin; [X.] ist ihre Tochter, die Beklagte. Der [X.] war indas Grundbuch eingetragen [X.] 3 -Mit notariellem Vertrag vom 29. Januar 1996 verkaufte die Vorerbin [X.] an die Kläger. Die Nacherbfolge ist eingangs des [X.]. Unter [X.] "Verkauf, Bedingungen" heißt es [X.] für den Kaufpreis ist [X.] des Notars, daß...die [X.] zum gegenwärtigen Kaufvertrag ihre Zustimmungerteilt hat. ..."Weiterhin heißt [X.] zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen sollen [X.] beim Notar als mitgeteilt gelten und wirksam [X.] Vertragstext schließt mit folgendem Satz:"Zur Wirksamkeit des heutigen Kaufvertrags ist die Zustimmungder [X.] D. P. erforderlich, welche für das Grund-buchamt in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden muß.Der Notar wird ermächtigt, diese Zustimmungserklärung einzuho-len."Für die Kläger wurde eine Auflassungsvormerkung in das [X.]. Die Beklagte weigerte sich, die Zustimmung zu dem [X.] in [X.] Form zu erklären. Sie schloß am 2. Juli1997 mit ihrer Mutter einen "Überlassungsvertrag", aufgrund dessen sie [X.] in das Grundbuch eingetragen wurde.Die Kläger sind der Ansicht, daß die Eintragung der Beklagten ihremvorgemerkten Anspruch entgegenstehe. Die im Kaufvertrag erwähnte notarielleZustimmung der Beklagten habe sich lediglich auf die grundbuchrechtlichen- 4 -Voraussetzungen, nicht auf die Wirksamkeit des Kaufvertrages bezogen; zu-dem habe die Beklagte schon vor Abschluß dem Verkauf gegen Zahlung einesAnteils aus dem Kaufpreis zugestimmt. Sie habe auch nach [X.] Mutter gegenüber erklärt, an dieser Zustimmung festzuhalten. Die [X.] habe deshalb die Löschung ihrer vormerkungswidrigen Eigentumsein-tragung zu erteilen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, "die Zustim-mung zur Löschung der im Grundbuch ... zu ihren Gunsten eingetragenenAuflassung zu erteilen".Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des land-gerichtlichen [X.]eils. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht meint, der Eigentumserwerb der Beklagten stehedem durch die Vormerkung geschützten Anspruch der Kläger auf Eigentum-serwerb entgegen; deshalb könnten die Kläger die Erteilung der Löschungs-bewilligung der zugunsten der Beklagten eingetragenen Auflassung verlangen.Der [X.] schütze zwar einen Anspruch der Beklagten auf Ei-gentumserlangung; dieser komme aber erst im Zeitpunkt des [X.]zum Tragen. Der Nacherbfall sei durch den Verkauf des Hauses an die [X.] 5 -nicht eingetreten, da insoweit lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung [X.] begründet worden sei. Die Vorerbin habe der [X.] das [X.] auch nicht in Erfüllung der testamentarischen Verpflichtung übertragen,sondern als Ausstattung überlassen. Den Klägern sei zwar die durch die Nach-erbschaft nach § 2113 BGB bestehende Verfügungsbeschränkung der [X.] bekannt gewesen. Die Vertragsklausel, daß die Zustimmung der[X.] zur Wirksamkeit erforderlich sei, sei jedoch nicht als [X.] gemeint gewesen, sondern habe, wie aus [X.] des Notars an die Klägervertreter vom 24. Oktober 1997 hervorge-he, lediglich den Eigentumserwerb der Kläger sichern sollen. Die [X.] dabei davon ausgegangen, daß die [X.] die in Aussicht gestellteZustimmung auch in notarieller Form abgeben werde. Ob sie diese Zustim-mung bereits mündlich erteilt habe, könne jedoch dahinstehen, da diese Erklä-rung nicht formgerecht im Sinne des § 313 BGB abgegeben worden wäre. [X.] hätten deshalb jedenfalls bis zum Eintritt des [X.] einen [X.] darauf, daß die ihrer Vormerkung widersprechende Auflassung gelöschtwerde.[X.]Die Revision hat Erfolg.Das Berufungsgericht geht davon aus, § 888 BGB gewähre dem [X.] einen Anspruch gegen den eingetragenen [X.] Löschung der Auflassung. Das ist in mehrfacher Hinsicht [X.] 6 -1. Gelöscht werden kann im Grundbuch nur eine Eintragung, nicht diezugrundeliegende Auflassung. Schon aus diesem Grund hat das angefochtene[X.]eil keinen Bestand. Es kann aber auch nicht als Verurteilung zur Zustim-mung zur Löschung der aufgrund der Auflassung erfolgten Eintragung aufrechterhalten bleiben. Die Eintragung eines Dritten als Inhaber des von der Vormer-kung betroffenen Rechts macht das Grundbuch nicht unrichtig, sondern gibtdem Vormerkungsberechtigten gegen den [X.] nur einen Anspruchauf Zustimmung. Welche Zustimmung der Dritte erklären muß, hängt von [X.] des vormerkungsgesicherten Anspruchs ab. Geht er - wie hier - auf Ei-gentumsverschaffung, kann der Vormerkungsberechtigte nicht Löschung derEintragung des Erwerbers, sondern nur Zustimmung dazu verlangen, daß [X.] als Eigentümer eingetragen wird. Ein dahingehender Anspruch ist jedocherloschen. Dies kann die Beklagte den Klägern entgegenhalten.2. Die Klage nach § 888 BGB hängt nicht davon ab, daß der Schuldnerseine Verpflichtung bereits erfüllt hat oder rechtskräftig dazu verurteilt wordenist (Senatsurt. v. 24. Juni 1988, [X.], [X.], 1422 m.w.N. auch zurGegenmeinung). Dafür stehen dem [X.] alle Einreden und Einwen-dungen des Schuldners gegen den durch die Vormerkung gesicherten [X.] zu (Senatsurt. v. 10. Juli 1966, [X.], [X.], 893, 894; [X.]/[X.] [1996] § 888 Rdn. 37 m. zahlr. Nachw.), namentlich auch [X.], daß der gesicherte Anspruch untergegangen ist. Dies ist hier derFall. Die Parteien haben die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung von der [X.] Zustimmung der Beklagten in öffentlich beglaubigter Form abhängig ge-macht. Dies sollte sicherstellen, daß die Kläger das Eigentum nicht nur bis [X.], sondern auf Dauer erwerben und die Vorerbin ([X.]) einer Rechtsmängelhaftung nicht ausgesetzt ist. Die [X.] 7 -gung enthält damit zugleich eine Erfüllbarkeitsvoraussetzung, die verhindernsoll, daß die Kläger den Kaufpreis ohne das Vorliegen der Zustimmung [X.] zahlen und die Verkäuferin wegen des [X.]s in [X.] nehmen (vgl. [X.]Z 123, 49, 53). Diese Bedingung ist endgültig aus-gefallen, weil die Beklagte, wie ihre Rechtsverteidigung ergibt, die Erteilung derZustimmung in der vereinbarten Form endgültig verweigert. Darauf, ob sie siebereits formlos erteilt hat, wie die Kläger geltend machen, kommt es nicht an,weil die Vorerbin dadurch vor einer Rechtsmängelhaftung nicht gesichert ist. [X.] Kaufpreisforderung aber nicht mehr erfüllbar, ist den Klägern ihre Leistungaus einem Grunde, den weder sie noch die Vorerbin zu vertreten haben, un-möglich geworden, so daß sie auch den Anspruch auf die Verschaffung [X.] verloren haben (§ 323 Abs. 1 BGB).Da die Kläger unterlegen sind, haben sie auch die Kosten der beidenRechtsmittelverfahren zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).[X.][X.]Tropf Klein Lemke

Meta

V ZR 384/98

14.07.2000

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. V ZR 384/98 (REWIS RS 2000, 1622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1622

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