Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 122/03

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 32

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:22. Dezember 2003P o t s c h ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: [X.] § 540 Abs. 1 Nr. 1Ein Berufungsurteil, das keine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen ent-hält, unterliegt im Revisionsverfahren grundsätzlich von Amts wegen der [X.] Zurückverweisung.[X.], Urteil vom 22. Dezember 2003 - [X.]/03 -LG [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren [X.] bis zum 26. November 2003 durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] Hübsch, Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] vom 3. April 2003 aufgehoben.Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auchüber die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das Urteil des Amts-gerichts Idstein vom 5. Dezember 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen.Zugleich hat es die Revision zugelassen. Das Berufungsurteil enthält wedereine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichenUrteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; auch [X.] gibt es nicht wieder. Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin,unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils nach ihren Schlußanträ-gen in der Berufungsinstanz zu erkennen; hilfsweise beantragt sie, die Sache- 3 -zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündlicheVerhandlung einverstanden erklärt.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten die mit derKlägerin geschlossenen Vereinbarungen wirksam nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiGwiderrufen. Bei der [X.] 2001 habe es sich [X.] von den Beklagten vorgelegten Veranstaltungsprogramms um eine Frei-zeitveranstaltung im Sinne dieser Regelung gehandelt.I[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels jeder tatbestandli-chen Darstellung und mangels Wiedergabe der [X.] eine revisi-onsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit [X.] Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, weil die mündliche Verhand-lung vor dem Amtsgericht am 21. November 2002 geschlossen worden ist (§ 26Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO.Danach bedarf dieses zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß [X.] jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen imangefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungenenthalten (§ 540 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Mangelt es daran, fehlt dem [X.] 4 -die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach § 545, § 559 ZPO erforderlichetatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsur-teil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben, und die Sache ist an das [X.] zurückzuverweisen ([X.], Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.]/02,NJW-RR 2003, 1290, unter [X.] b m.w.Nachw.; ferner [X.]/[X.]/[X.],ZPO, 24. Aufl., § 540 Rdnr. 6; [X.]/[X.], [X.] 2002, § 540Rdnr. 8). Von der Aufhebung und Zurückverweisung kann ausnahmsweise [X.] abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen [X.] Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben. [X.] bei einer Verletzung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nichts anderes als nachbisherigem Zivilprozeßrecht in dem Fall, daß das Berufungsurteil entgegen§ 543 ZPO a.F. keinen Tatbestand aufwies (vgl. dazu [X.]Z 73, 248; [X.],Urteil vom 1. Februar 1999 - [X.], [X.], 871 unter I 1 m.w.[X.] Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.], NJW-RR [X.], Senatsurteil vom 1. Oktober 2003 - [X.], zur Veröffentlichungbestimmt, unter II 2; Senatsurteil vom 12. November 2003 - [X.]/02,jew.m.w.[X.] enthält das Berufungsurteil weder eine Bezugnahme auf die tat-sächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung et-waiger Änderungen oder Ergänzungen. Die tatsächliche Grundlage der Ent-scheidung ergibt sich auch nicht hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen.Diesen läßt sich bereits nicht entnehmen, was die Klägerin mit ihrer Klage be-gehrt und was Inhalt der nicht näher bezeichneten Vereinbarungen der Parteienist. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung des Berufungsurteils ist daher man-gels tatbestandlicher Beurteilungsgrundlage nicht möglich. Letztlich bleibt [X.], was Gegenstand der Klageabweisung [X.] -2. Nichts anderes gilt, wenn das Berufungsurteil die [X.]nicht wiedergibt. § 540 ZPO macht dies nicht entbehrlich. Das trifft selbst dannzu, wenn das Berufungsurteil ordnungsgemäß auf die Feststellungen im erstin-stanzlichen Urteil Bezug nimmt. Diese Verweisung kann sich nicht auf die in derzweiten Instanz gestellten Anträge erstrecken. Daher sind auch die [X.] wörtlich oder zumindest sinngemäß in das Berufungsurteil aufzuneh-men ([X.], Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - [X.], NJW 2003,1743, zur Aufnahme in [X.]Z bestimmt; Senatsurteil vom 7. Mai 2003 - VIII ZR340/02, nicht veröffentlicht, jew.m.w.Nachw.; Urteil vom 6. Juni 2003 - [X.]/02, NJW-RR 2003, 1290 unter [X.] a).Auch daran fehlt es hier. Das angefochtene Berufungsurteil gibt die Be-rufungsanträge der Parteien weder ausdrücklich noch sinngemäß wieder. [X.] könnte über den Hauptantrag der Revision, unter Aufhebung des Beru-fungsurteils nach den Schlußanträgen der Klägerin in der Berufungsinstanz zuerkennen, selbst dann nicht entschieden werden, wenn das Berufungsurteil imübrigen eine ausreichende tatbestandliche Beurteilungsgrundlage bieten würde,was nach den vorstehenden Ausführungen (unter [X.]) jedoch nicht der Fall ist.Dr. [X.] [X.] Dr. Leimert[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 122/03

22.12.2003

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2003, Az. VIII ZR 122/03 (REWIS RS 2003, 32)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 32

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