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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:020816B5STR276.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 276/16
vom
2. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten Totschlags u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. August 2016
beschlossen:
1.
Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 22. Febru-ar
2016 gewährt.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Zwar hat das [X.] es unterlassen, das Vorliegen eines minder schweren Falls nach § 213 Var.
2 StGB unter zusätzlicher Berücksich-tigung eines der beiden hier gegebenen vertypten Milderungsgründe zu prüfen. Angesichts der weiteren Strafzumessungserwägungen und des Umstands, dass die Tat zumindest eine Nähe zu den [X.] und sonstige niedrige Beweggründe aufweist, kann der [X.] jedoch ausschließen, dass das [X.] ohne den Rechtsfehler auf eine noch niedrige Strafe erkannt hätte.
Schneider Dölp Bellay
Cirener Feilcke
Meta
02.08.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.08.2016, Az. 5 StR 276/16 (REWIS RS 2016, 7238)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7238
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