Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2006, Az. 2 StR 205/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2006, 1339

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[X.]/06 vom 16. Oktober 2006 in [X.]er Strafsa[X.]he gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat [X.]es [X.] hat auf Antrag [X.]es Generalbun[X.]es-anwalts un[X.] na[X.]h Anhörung [X.]es Bes[X.]hwer[X.]eführers am 16. Oktober 2006 ge-mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 un[X.] 4 StPO bes[X.]hlossen: 1. Auf [X.]en Antrag [X.]er [X.] wir[X.] [X.]as Verfahren in [X.]en Fällen [X.]. b), [X.]), [X.]), e), g), n), o) un[X.] t) [X.]er Urteils-grün[X.]e gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; im Umfang [X.]er Einstellung fallen [X.]ie Kosten [X.]es Verfahrens un[X.] [X.]ie notwen[X.]i-gen Auslagen [X.]es Angeklagten [X.]er Staatskasse zur Last. 2. Auf [X.]ie Revision [X.]es Angeklagten wir[X.] [X.]as Urteil [X.]es Lan[X.]ge-ri[X.]hts Ful[X.]a vom 20. Dezember 2005 a) im S[X.]hul[X.]spru[X.]h [X.]ahin geän[X.]ert, [X.]ass [X.]er Angeklagte [X.]es Diebstahls in elf Fällen, [X.]avon in einem Fall in zwei tatein-heitli[X.]hen Fällen, s[X.]hul[X.]ig ist; b) im Strafausspru[X.]h im Fall [X.]. s) [X.]er Urteilsgrün[X.]e sowie im Gesamtstrafenausspru[X.]h mit [X.]en zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 3. Die Sa[X.]he wir[X.] im Umfang [X.]er Aufhebung zu neuer Verhan[X.]-lung un[X.] Ents[X.]hei[X.]ung, au[X.]h über [X.]ie verbleiben[X.]en Kosten [X.]es Re[X.]htsmittels, an eine an[X.]ere Strafkammer [X.]es Lan[X.]ge-ri[X.]hts zurü[X.]kverwiesen. 4. Die weitergehen[X.]e Revision wir[X.] als unbegrün[X.]et verworfen. - 3 - - 4 - Grün[X.]e: Der Senat hat auf [X.]en Antrag [X.]er [X.] vom 31. Juli 2006 [X.]as Verfahren in [X.]en sieben Fällen eingestellt, in [X.]enen [X.]er Angeklagte von [X.]en jeweiligen Kun[X.]en ni[X.]ht si[X.]her als Verkäufer i[X.]entifiziert wor[X.]en ist - Fälle [X.]. b), [X.]), [X.]), e), g), n) un[X.] o) [X.]er Urteilsgrün[X.]e -; weiterhin im Fall [X.]. t) [X.]er Urteilsgrün[X.]e, in [X.]enen na[X.]h [X.]en Feststellungen zweifelhaft er-s[X.]heint, ob [X.]as Sta[X.]ium [X.]er tatvorbereiten[X.]en Gewahrsamslo[X.]kerung bereits übers[X.]hritten war. 1 Zutreffen[X.] hat [X.]ie [X.] in ihrer Zus[X.]hrift an [X.]en Senat vom 23. Mai 2006 ausgeführt, [X.]ass na[X.]h [X.]en bisherigen Feststellungen [X.]es Lan[X.]geri[X.]hts [X.]ie Annahme einer tateinheitli[X.]hen Begehung [X.]er Taten Ziffer [X.]. r) un[X.] s) [X.]er Urteilsgrün[X.]e ni[X.]ht fern liegt. Der Senat hat [X.]aher [X.]en S[X.]hul[X.]spru[X.]h entspre[X.]hen[X.] geän[X.]ert. Dies führt zur Aufhebung [X.]er [X.] im Fall [X.]. s) sowie [X.]er Gesamtstrafe. 2 Im Übrigen hat [X.]ie Überprüfung [X.]es Urteils aufgrun[X.] [X.]er Revisionsre[X.]ht-fertigung einen Re[X.]htsfehler zum Na[X.]hteil [X.]es Angeklagten ni[X.]ht ergeben. Ob [X.]as Lan[X.]geri[X.]ht [X.]ie Beweisanträge hinsi[X.]htli[X.]h weiterer Verkäufe von [X.] sowie hinsi[X.]htli[X.]h [X.]es Abs[X.]hlusses von [X.] zutreffen[X.] behan[X.]elt hat, kann im Ergebnis [X.]ahinstehen. In [X.]en na[X.]h [X.] 3 - 5 - no[X.]h abgeurteilten Fällen haben [X.]ie jeweiligen Kun[X.]en [X.]en Angeklagten un-zweifelhaft als Verkäufer i[X.]entifiziert; es ist ausges[X.]hlossen, [X.]ass [X.]as Lan[X.]ge-ri[X.]ht insoweit zu abwei[X.]hen[X.]en Feststellungen gelangt wäre, wenn si[X.]h [X.] [X.]afür ergeben hätten, [X.]ass au[X.]h an[X.]ere Be[X.]ienstete [X.]er [X.] Taten na[X.]h [X.]emselben o[X.]er einem ähnli[X.]hen Muster begingen. [X.] Rothfuß Fis[X.]her Roggenbu[X.]k Appl

Meta

2 StR 205/06

16.10.2006

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.10.2006, Az. 2 StR 205/06 (REWIS RS 2006, 1339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1339

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