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PDF anzeigen[X.]/01vom20. September 2001in dem [X.] hat am 20. September 2001 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] undGalkebeschlossen:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 18. Mai 2001 - 15 U 61/00 - wird [X.] des Beklagten als unzulässig verworfen, weil sie nicht voneinem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist (§ 554a, 553, 129, 78 ZPO).Streitwert: 103.500,00 DM[X.][X.][X.][X.]Galke
Meta
20.09.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2001, Az. III ZR 202/01 (REWIS RS 2001, 1251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1251
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