Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IX ZA 9/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12974

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA 9/15

vom

8. April
2015

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die Richter
Dr. [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring

am 8.
April
2015
beschlossen:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel
gegen den Beschluss des
12. Zivilsenats
des Ober-landesgerichts Stuttgart
vom 1. August
2014 wird
abgelehnt.

Gründe:

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Prozess-kostenhilfeverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41; vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).

1
-

3

-
Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

Kayser
[X.]
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
2 O 121/13 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2014 -
12 W 27/13 -

Meta

IX ZA 9/15

08.04.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IX ZA 9/15 (REWIS RS 2015, 12974)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12974

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.