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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 9/15
vom
8. April
2015
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], die Richter
Dr. [X.], [X.], Grupp
und die Richterin Möhring
am 8.
April
2015
beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel
gegen den Beschluss des
12. Zivilsenats
des Ober-landesgerichts Stuttgart
vom 1. August
2014 wird
abgelehnt.
Gründe:
Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Prozess-kostenhilfeverfahren findet nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist -
im Gegensatz zur Regelung der Revision (§
544 ZPO)
-
nicht anfechtbar ([X.], Beschluss vom 16.
November 2006 -
IX
ZA 26/06, [X.], 41; vom 10.
Januar 2008 -
IX
ZB 109/07, [X.], 113).
1
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3
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Auch eine außerordentliche Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
[X.]
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.04.2013 -
2 O 121/13 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2014 -
12 W 27/13 -
Meta
08.04.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2015, Az. IX ZA 9/15 (REWIS RS 2015, 12974)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 12974
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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