Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 197/01

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2938

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 23. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein

[X.] §§ 51 a.[X.], 51b n.[X.]

Zum Verjährungsbeginn der Anwaltshaftung im Falle eines rechtlich umstrittenen Rücktritts vom Vertrag, der (günstigere) Schadensersatzansprüche ausschließt.
[X.], Urteil vom 23. Juni 2005 - [X.] - [X.] Berlin

LG Berlin - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005 durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden die Urteile des 23. Zivilsenats des [X.] vom 16. Juli 2001 und der [X.] 27 des [X.] vom 5. Januar 1999 aufge-hoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dem Streithelfer der Kläger werden die durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger nehmen die [X.], die damals Gesellschafter der mit einem Beratungsmandat der Kläger betrauten Rechtsanwaltssozietät Dr. K. und Partner waren, auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. - 3 -

Die Kläger verkauften mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 1991 ein ihnen in zwei Erbengemeinschaften gehörendes Grundstück zum Preis von 7.804.800 DM an die [X.]

GmbH. [X.] war in zwei Raten aufzubringen, deren erste in Höhe von 2.341.440 [X.] nach Beurkundung des Kaufvertrages auf einem Anderkonto der Urkundsnotarin zu hinterlegen war. Für den Fall des Zahlungsverzuges stand den Klägern ein vertragliches Rücktrittsrecht (Ziff. II[X.] 3 der Vertragsurkunde) zu.

Nachdem die Käuferin die erste Rate zum vereinbarten Termin nicht [X.] hatte, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 20. Januar 1992, den [X.] unter Bezug auf Ziffer II[X.] 3 der Vertragsurkunde mit sofortiger Wirkung zu kündigen und Anspruch auf "verlorenen Gewinn" zu erheben. Die Käuferin zahlte hierauf am 18. Februar 1992 einen Betrag von 1.000.000 DM als Teil der ersten Kaufpreisrate auf das [X.] ein. Als weitere Zahlungen ausblieben, erklärten die Kläger mit Schreiben vom 30. April 1992 abermals, gemäß den kaufvertraglichen Regelungen von dem Vertrag zurückzutreten und Anspruch auf "verlorenen Gewinn" zu erheben.

Im Auftrag sämtlicher Kläger stellte sodann der mit den [X.] in [X.] verbundene Rechtsanwalt und Notar [X.]durch ein Schreiben an die Käuferin vom 3. Juni 1992 klar, daß die schriftlichen Erklärungen der Kläger vom 20. Januar und 30. April 1992 als Ausübung des vertraglichen Rücktritts-rechts zu verstehen seien. Nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für die Käuferin am 18. Dezember 1992 geriet daraufhin die Durchführung des [X.]s ins Stocken. - 4 -

Die Kläger und die Käuferin stritten in der Folge um die Wirksamkeit des Rücktritts vom 3. Juni 1992. Nach Abweisung ihrer Feststellungsklage in erster Instanz setzten die Kläger der Käuferin eine Nachfrist zur Hinterlegung des gesamten Kaufpreises und erklärten erneut den Rücktritt vom Vertrag, falls die Käuferin nicht rechtzeitig zahle. Mit Schreiben vom 7. September 1993 wieder-holte der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung und forderte die Käuferin auf, für die eingetragene Vormerkung Zug um Zug gegen Freigabe des hinterlegten [X.] die Löschung zu bewilligen. Ein entsprechendes Berufungsur-teil zwischen den Kaufvertragsparteien erging zugunsten der Kläger am 22. Juni 1994 auf den gestellten Hilfsantrag. Die Kosten dieses Rechtsstreits hatte die Käuferin zu tragen. Dieses Berufungsurteil erlangte Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 29. August 1994 gab der Beklagte zu 2 für die Kläger von dem hinterlegten [X.] 855.998,92 DM nebst sämtlichen [X.] Zinsen frei. Auf Anraten des [X.] zu 2 gaben die Kläger am 25. April 1995 auch den zuletzt noch auf dem [X.] verbliebenen Restbetrag frei, nachdem die Käuferin hiervon die Verwendung der erteilten [X.] abhängig gemacht hatte.

Im Kostenfestsetzungsverfahren der [X.] und ihrer Sozien gegen die Kläger erhoben diese, anwaltlich vertreten durch ihren Streithelfer, mit Schriftsatz vom 23. Juni 1995 Einwendungen gegen den [X.] mit dem Vorwurf fehlerhafter Beratung durch die Sozietät der [X.]. Mit Schreiben vom 1. August 1995 erklärte der Beklagte zu 2 daraufhin das Mandat für beendet.
- 5 - Die Kläger verlangen unter Behauptung zwischenzeitlich eingetretener Verringerung des [X.] Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehl-beratung. Dieser Anspruch ist mit der am 31. Juli 1998 beim [X.] ein-gegangenen und am 28. August 1998 zugestellten Klage rechtshängig ge-macht worden. Dem für sie tätig gewesenen [X.] zu 2 und seinen Sozien werfen die Kläger vor, erfolgversprechende Schadensersatzansprüche gegen die Käuferin vereitelt zu haben, indem sie auf das vertragliche Rücktrittsrecht festgelegt worden seien, anstatt nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemäß § 326 BGB a.[X.] Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu ma-chen. Hilfsweise haben sich die Kläger darauf gestützt, daß der Beklagte zu 2 ohne rechtlich zureichende Gründe den hinterlegten Teilkaufpreis auf dem [X.] freigegeben bzw. freizugeben angeraten habe. Dadurch sei es ihnen nicht einmal möglich gewesen, die Kosten des gewonnenen Vorprozes-ses von insgesamt 319.879,31 DM zuzüglich Zinsen von der Käuferin beizu-treiben.

In den Vorinstanzen hatte die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zin-sen Erfolg. Mit ihrer Revision beantragen die [X.] weiterhin, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Die Klage ist nach dem festgestellten Streit-verhältnis (§ 565 Abs. 3 ZPO a.[X.]) wegen Anspruchsverjährung (§ 222 Abs. 1 BGB a.[X.]) abzuweisen.
- 6 - [X.]

Das Berufungsgericht hat gemeint, die [X.] hätten erkennen [X.], daß es den Klägern in erster Linie darum gegangen sei, Ansprüche auf Ersatz ihres Nichterfüllungsschadens durchzusetzen. Daran seien die Kläger endgültig erst durch das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 gehindert worden. Denn die mit Schreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 abgegebenen [X.] hätten noch keinen wirksamen Rücktritt dargestellt. Bei [X.] Vorgehen der beauftragten Rechtsanwälte hätten die Kläger ihren Scha-densersatzanspruch in Höhe des von der Käuferin hinterlegten [X.]s durchsetzen können. Der Klaganspruch sei auch nicht verjährt. Zwar sei die [X.] eingetreten. Die Rechtsanwälte hätten es aber unterlassen, die Kläger rechtzeitig auf mögliche Regreßansprüche und deren drohende [X.] hinzuweisen. Dadurch sei die dreijährige Sekundärverjährung in [X.] gesetzt worden. Diese habe begonnen, als der Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 1. August 1995 das Mandat ohne den gebotenen Hinweis auf die [X.] beendet hätte. Diese Sekundärverjährung sei durch die im vorliegen-den Verfahren erhobene Klage noch rechtzeitig unterbrochen worden.

I[X.]

Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Etwaige Schadensersatz-ansprüche der Kläger aus dem hauptsächlichen Klagegrund sind nach den un-angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts verjährt. - 7 - 1. Die Verjährung richtet sich im Streitfall für den [X.] nach § 51 [X.] in der vor dem 9. September 1994 geltenden Fassung. Nach dieser Bestimmung verjähren Schadensersatzansprüche aus einem Anwaltsvertrag in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, [X.] jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrags. Hat der Anwalt vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß zu prüfen, ob er seine Auftraggeber durch einen Fehler geschädigt hat, und muß er dabei eine durch seinen Fehler eingetretene Schädigung erkennen, so entsteht die Verpflichtung, auf die Möglichkeit der eigenen Haftung sowie auf die kurze [X.]sfrist des § 51 [X.] a.[X.] hinzuweisen. Diese sekundäre Pflicht ist ver-letzt, wenn der Rechtsanwalt den gebotenen Hinweis vor Eintritt der [X.] oder vor Mandatsbeendigung, falls diese vor Ablauf der Primärverjäh-rung erfolgt, nicht erteilt hat. Versäumt der haftpflichtige Anwalt dies schuldhaft, steht dem Geschädigten ein Sekundäranspruch zu, der sich darauf richtet, so gestellt zu werden, als wäre die Verjährung des primären Schadensersatzan-spruchs nicht eingetreten (vgl. [X.]Z 94, 380, 385 f; [X.], Urt. v. 14. November 1991 - [X.] ZR 31/91, [X.], 579, 581; v. 9. Dezember 1999 - [X.] ZR 129/99, [X.], 959, 960; v. 12. Februar 2004 - [X.] ZR 246/02, [X.]-Report 2004, 809, 811). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.

2. Das Berufungsgericht hat jedoch fehlerhaft die Ansicht vertreten, daß die Sekundärverjährung hier erst durch das [X.] vom 1. August 1995 in [X.] gesetzt worden ist. Es hat dabei verkannt, daß es auf den Zeitpunkt der Mandatsbeendigung nur dann ankommt, wenn der [X.] zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt ist. Die [X.] des seiner Entscheidung zugrundeliegenden [X.]s der Klage ist - 8 - aber nach seinen eigenen Feststellungen schon Anfang Juni 1995 eingetreten. [X.] war im Streitfall das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992, mit dem die Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sind. Die am 31. Juli 1998 beim [X.] anhängig gewordene und demnächst [X.] Klage konnte daher die Anfang Juni 1998 abgelaufene Sekundärverjährung nicht mehr unterbrechen.

a) Die Verjährung des vertraglichen Schadensersatzanspruchs beginnt, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach entstanden ist, mag seine Höhe auch noch nicht beziffert werden können. Das trifft zu, sobald durch die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß feststehen muß, ob der Schaden be-stehenbleibt und damit endgültig wird, oder ob mit der nicht fernliegenden Mög-lichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist. Ist dagegen noch offen, ob ein pflicht-widriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, so ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so daß eine Verjährungsfrist nicht in [X.] gesetzt wird ([X.]Z 119, 69, 70 f; [X.], Urt. v. 12. Februar 2004 [X.]O).

Besteht der Pflichtverstoß des Rechtsanwalts darin, daß durch die Aus-übung eines vertraglichen Gestaltungsrechts andere, sonst [X.] Ansprüche dauerhaft vereitelt werden, so entsteht der Schaden bereits mit der Ausübung des Gestaltungsrechts, weil sich bereits dadurch die Vermö-genslage des Auftraggebers endgültig verschlechtert hat (vgl. [X.], Urt. v. 26. Februar 1985 - [X.], [X.], 1038, 1040; v. 24. Januar 2002 - [X.] ZR 228/00, [X.], 1073, 1076). Im vorliegenden Fall ist der Schaden der Kläger durch die im Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 enthaltene [X.] - stellung eingetreten, welche die Kläger auf die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts festgelegt hat.

Die Revisionserwiderung versucht ohne Erfolg, den Verjährungsbeginn bei Zugang des [X.] vom 3. Juni 1992 auf den 7. September 1993 zu verlagern, als der Beklagte zu 2 die Rücktrittserklärung für die Kläger wiederholte. Das anwaltliche Klarstellungsschreiben vom 3. Juni 1992 aus der Sozietät der [X.] war nicht mangels [X.] wirkungslos. Das angefochtene Urteil läßt im Ergebnis erkennen, daß das Berufungsgericht vom Vorliegen eines [X.] ausgegangen ist. Das deckt sich mit der tat-richterlichen Vertragsauslegung des rechtskräftigen Berufungsurteils im [X.], die das [X.] ersichtlich übernommen hat. Diese Auslegung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat auch keinen Einfluß auf den [X.], daß sich für die Kläger die unvorhersehbare Möglichkeit bot, den Schaden durch das unrichtige Urteil des [X.] vom 19. Januar 1993 zu heilen. Der Schaden einer nachteiligen, rechtlich umstrittenen Gestaltungser-klärung entsteht nicht erst dann, wenn ihre Wirksamkeit rechtskräftig feststeht. Die spätere Chance, die nachteiligen Folgen der gewollten Gestaltung zu [X.], ist verjährungsrechtlich unerheblich.

b) Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch Aus-übung des vertraglichen Rücktrittsrechts Ansprüche der Kläger auf Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB a.[X.] endgültig vereitelt worden sind. Durch wirksamen Rücktritt wird das vertragliche Leistungsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Die ursprünglichen vertraglichen Leistungspflichten können nicht mehr durchgesetzt werden, weshalb eine Nachfristsetzung ebenso ausscheidet wie ein Schadensersatzanspruch wegen - 10 - Nichterfüllung (vgl. [X.], Urt. v. 17. Januar 1979 - [X.], NJW 1979, 762; v. 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878 unter 2. a; v. 6. Juli 1988 - [X.], NJW 1988, 2877 unter [X.], [X.]).

c) Ungeachtet der Tatsache, daß das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 keine ausdrückliche Rücktrittserklärung enthält, ist dadurch das [X.] der Kläger zugunsten des Rücktritts ausgeübt worden. Dies hat das [X.] in tatrichterlicher Auslegung rechtsfehlerfrei einer [X.] mit den Schreiben der Kläger vom 20. Januar und 30. April 1992 ent-nommen. In diesen Parteischreiben war eine bindende Rücktrittserklärung noch nicht enthalten. Denn dadurch, daß die Kläger ihre Kündigung und Rück-trittserklärung an das damit unvereinbare Verlangen nach "Schadensersatz wegen verlorenen Gewinns" gekoppelt haben, ist zunächst in Frage gestellt worden, ob es ihrem Willen entsprach, den Grundstückskaufvertrag dauerhaft und unwiderruflich in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln und auf diese Weise die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung auszuschließen. Dem rechtlichen Laien sind die Wirkungen des Rücktritts [X.] nicht vollständig bewußt. Er ist deshalb grundsätzlich vor unbeabsichtigten, nachteiligen Folgen dadurch zu schützen, daß seine Erklärung nur dann als Rücktritt ausgelegt wird, wenn sie eindeutig zu erkennen gibt, er habe ein aus-schließliches Interesse daran, Leistungen des Schuldners nicht mehr entge-gennehmen zu müssen (vgl. [X.], Urt. v. 6. Juli 1988 - [X.], NJW 1988, 2877 unter [X.], [X.]). Dies war hier wegen des Schadensersatzver-langens in den Parteischreiben zunächst nicht der Fall (vgl. [X.], Urt. v. 10. Februar 1982 - [X.], NJW 1982, 1279, 1280 unter I[X.] 2. c; v. 24. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2878 unter 2. b). Dem steht nicht ent-gegen, daß die Kläger hier nach § 326 BGB a.[X.] auch noch keinen [X.] 11 - ersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen konnten, weil in ihren Schreiben vom 20. Januar und 30. April 1992 der Käuferin keine Nachfrist mit Ableh-nungsandrohung gesetzt worden ist. Die allgemeine, dem Schutz des Erklä-renden dienende Regel, daß von mehreren möglichen, vom Wortlaut der Erklä-rung umfaßten Inhalten, die teils wirksam und teils unwirksam sind, der [X.] gelten soll, würde hier der Vertragspartei zum Nachteil gereichen, die von der Leistungsstörung betroffen ist, und findet deshalb bei zweifelhafter Ausübung des Rechts zum Rücktritt vom Vertrag entgegen der Ansicht der Re-vision keine Anwendung. Es fehlt insoweit auch jeder Grund, einen Gläubiger, der sich auf ein vertragliches Rücktrittsrecht beruft, gegenüber demjenigen schlechter zu stellen, der zwischen dem gesetzlichen Rücktrittsrecht und dem Schadensersatz gemäß § 326 BGB a.[X.] wählen kann.

Die vorstehenden Auslegungsgrundsätze gelten selbst dann, wenn die Kündigungs- oder Rücktrittserklärung durch einen Rechtsanwalt abgegeben oder bestätigt wird ([X.], Urt. v. 10. Februar 1982 und 24. Juni 1988, jeweils [X.]O). Diesem muß allerdings grundsätzlich abverlangt werden, daß er die Wortwahl seiner Erklärung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der zur Auswahl stehenden Vorgehensweisen trifft. Hat er sich danach eindeutig für den Rücktritt entschieden, so muß sich sein Mandant daran festhalten lassen. Nimmt - wie hier - der Rechtsanwalt auf schriftliche Erklärungen seiner Auf-traggeber, welche nach dem Wortsinn als Rücktrittserklärungen verstanden werden können, ausdrücklich Bezug und erklärt, daß dadurch von dem Rücktrittsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht worden ist, so sind die Auftraggeber an diese Klarstellung gebunden. Durch das Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 sind die Kläger auf die Rücktrittserklärung festgelegt worden. In dem Anwaltsschreiben ist von einem Verlangen nach Schadensersatz keine Rede mehr, weshalb Zweifel an dem klargestellten [X.] der Kläger - 12 - weshalb Zweifel an dem klargestellten [X.] der Kläger aus [X.] hier nicht mehr bestehen konnten.

d) Die [X.] in dem Anwaltsschreiben vom 3. Juni 1992 war für die Kläger verbindlich.

[X.]) Die dem Rechtsanwalt erteilte [X.] ermächtigt diesen grundsätzlich zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit diese vom Streitgegenstand umfaßt und dem Pro-zeßziel dienlich sind. Der Prozeßbevollmächtigte ist unter diesen Vorausset-zungen regelmäßig befugt, im Namen des Mandanten den Rücktritt von einem Vertrag zu erklärten (vgl. [X.], 138, 143 f; [X.]Z 31, 206, 209; [X.], ZPO 22. Aufl. § 81 Rn. 10; [X.]/v. [X.] § 81 Rn. 8). Die gleiche Befugnis besitzt der vorprozessual beauftragte Anwalt, so-fern die Vertretung des Mandanten gegenüber der anderen Vertragspartei so-wie die Erklärung des Rücktritts vom Auftrag umfaßt sind. Im vorliegenden Ver-fahren war die Sozietät der [X.] beauftragt, gegenüber der Käuferin die Interessen der Kläger bestmöglich durchzusetzen. Dies schloß die Vertretung nach außen und die Klarstellung der bereits abgegebenen Parteierklärungen ein.

[X.]) Die Auslegungsbefugnis des handelnden Rechtsanwalts hat zu ei-nem wirksamen Rücktritt geführt, weil die in dem [X.] vom 20. Januar und 30. April 1992 enthaltenen Erklärungen auch ohne persönliche Mitwirkung des [X.] zu 5 rechtswirksam abgegeben worden sind. Unter Hinweis auf die fehlende Unterschrift des [X.] zu 5 haben die [X.] in den Vorinstanzen bestritten, daß dieser aufgrund der dem Kläger zu 4 am - 13 - 18. November 1991 erteilten Vollmacht wirksam bei den schriftlichen Parteier-klärungen vom 20. Januar und 30. April 1992 vertreten werden konnte. Da [X.] nur gemeinschaftlich handeln können, wäre der Rücktritt ohne Mitwir-kung des [X.] zu 5 unwirksam gewesen (§ 2038 Abs. 1 Satz 1, § 2040 Abs. 1 BGB). Dieses Bestreiten ist jedoch durch die vom Kläger zu 5 in [X.] Urkunde am 24. März 1992 den anderen Miterben erteilte [X.] ausgeräumt. Auf die Auslegung der älteren Vollmacht kommt es nicht mehr an.

Die verbindliche Inhaltsbestimmung einer schwebend unwirksamen Er-klärung des [X.] zu 5 setzt schließlich voraus, daß die [X.] auch durch diesen anwaltlich beauftragt und bevollmächtigt worden sind. Das ergibt sich gleichfalls aus der Generalvollmacht vom 24. März 1992.

II[X.]

Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht in Teilen aus anderen Grün-den als richtig (§ 563 ZPO a.[X.]), sondern ist vollen Umfangs nach § 564 Abs. 1 ZPO a.[X.] aufzuheben. Denn der Hilfsanspruch der Kläger wegen Nichtbeitreib-barkeit ihrer Vorprozeßkosten ist infolge der nach den §§ 51 [X.] a.[X.], 51b [X.] n.[X.] eingetretenen Verjährung gleichfalls unbegründet.

Bei diesem Ausfall mag es sich zumindest bei den Kosten der ersten Instanz um einen selbständigen Schaden gehandelt haben, der nicht zusam-men mit dem Rücktrittsschaden der Kläger verjährte. Die möglichen Pflichtver-letzungen des [X.] zu 2 in dieser Hinsicht fallen in die Monate August - 14 - 1994 und März 1995 durch Freigabe der restlichen Kaufgelder vom [X.]. Spätestens im April 1995 war der Schaden der Kläger mit Auszah-lung der letzten Mittel von dem [X.] an die Käuferin oder ihre Zes-sionarin eingetreten, weil damit die zuvor nach § 406 BGB in Frage kommende Aufrechnungsmöglichkeit (vgl. dazu [X.], Urt. v. 19. Oktober 1988 - [X.], [X.], 1834, 1836; v. 17. November 1999 - [X.], [X.], 948, 950; [X.]/[X.], 4. Aufl. § 387 BGB Rn. 34; [X.], [X.] 1989, 582; kritisch: [X.]/[X.], [X.]. 2000 § 387 Rn. 89) wegfiel. Insoweit war die [X.] jedenfalls im April 1998 eingetreten. Einen Anlaß zur Prüfung ihrer Haftpflicht hatten die [X.] und ihre Sozien bis zur Mandatsbeendigung Anfang August 1995 in diesem Punkte nicht. Auch die materiellen Einwendungen der Kläger vom 23. Juni 1995 im Schriftsatz ihres Streithelfers bezogen sich nur auf den [X.]. Ein verjährungsrechtlicher Sekundäranspruch der Kläger ist mithin in bezug auf ihren Hilfsanspruch nicht entstanden. Die am 31. Juli 1998 einge-reichte Klage konnte auch wegen des Hilfsanspruchs die eingetretene Verjäh-rung nicht mehr rechtzeitig unterbrechen.

[X.] [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 197/01

23.06.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2005, Az. IX ZR 197/01 (REWIS RS 2005, 2938)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2938

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