Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2007, Az. V ZR 139/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1689

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 28. September 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 284 Abs. 1 a.F. Voraussetzung des Verzugs ist auch im Fall der grundlosen Erfüllungsverweige-rung die Fälligkeit der Forderung gegen den Schuldner. [X.], Urt. v. 28. September 2007 - [X.]/06 - [X.]

[X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2006 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die [X.] war Bergwerkseigentümerin eines [X.]. Mit Notarvertrag vom 12. März 1996 verkaufte die Klägerin als Na-mensnachfolgerin der [X.] das Bergwerkseigentum für 38.500.000 DM an die Beklagte zu 1, eine Tochtergesellschaft der [X.]GmbH. 1 Im Kaufvertrag verpflichtete sich die Beklagte zu 1, "innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der vollen Förderung" 30.000.000 DM zum Abbau des [X.] - 3 - kommens zu investieren und 115 Arbeitsplätze im Zusammenhang mit dem Abbau zu schaffen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung dieser [X.] sollte die Beklagte zu 1 eine Vertragsstrafe von 20 % der nicht ge-tätigten Investitionen und 30.000 DM für jeden nicht geschaffenen Arbeitsplatz schulden. § 9 Abs. 1 des Kaufvertrags berechtigte die Käuferin zum Rücktritt vom Vertrag, sofern "die bestandskräftige Zulassung des Hauptbetriebsplanes – aus Gründen, die die Käuferin nicht zu vertreten" hat, bis zum 31. Dezember 2000 nicht erfolgt sein würde. Das Rücktrittsrecht wurde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 befristet. Gemäß § 10 des Vertrages trat die D. A.

GmbH neben der [X.] zu 1 in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ein. Die Beklagte zu 1 leitete in der Folgezeit das für den Abbau nach dem Bundesberggesetz notwendige Zulassungsverfahren ein. Die Zulassung erfolg-te nicht bis zum 31. Dezember 2000. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 erklärte die Beklagte zu 1 deshalb den Rücktritt vom Vertrag. Die Klägerin stellte die Wirksamkeit des Rücktritts in Abrede. Daraufhin nahm die Beklagte zu 1 die Klägerin vor dem [X.] auf Rückzahlung des Kaufpreises in [X.] (Vorprozess). Die Klage blieb ohne Erfolg. 2002 wurde die [X.] auf die Beklagte zu 2 verschmolzen. 3 Die Zulassung des Hauptbetriebsplans steht weiterhin aus. Die Förde-rung ist bisher nicht aufgenommen worden. Investitionen in den Abbau des Vorkommens sind unterblieben; Arbeitsplätze sind nicht geschaffen. 4 Mit der Klage verlangt die Klägerin einen Teilbetrag von 750.000 • der für die Nichterfüllung der Investitionsverpflichtung vereinbarten Vertragsstrafe zuzüglich Zinsen und einen solchen von 450.000 • zuzüglich Zinsen wegen des Unterbleibens der Schaffung von Arbeitsplätzen. 5 - 4 - Das [X.] hat die Klage als zurzeit unbegründet abgewiesen. Das [X.] hat ihr bis auf einen Teil der verlangten Zinsen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die voll-ständige Abweisung der Klage. 6 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht sieht die vereinbarten Vertragsstrafen als verwirkt an. Es meint, die Rücktrittserklärung der [X.] zu 1 vom 18. Juni 2001 ha-be mangels einer entsprechenden Erklärung der [X.] die Erfüllungspflichten aus dem Kaufvertrag unberührt gelassen, wie zur [X.] des im Vorprozess ergangenen Urteils ausgeführt sei. Die Notwendigkeit einer Rücktrittserklärung auch der [X.] habe die Beklagte zu 1 bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt erkennen können. Die [X.] habe dazu geführt, dass die Beklagte zu 1 mit der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag in Verzug geraten sei. Damit seien die vereinbarten Vertragsstrafen ausgelöst worden. Für diese hafte die Beklagte zu 2 als Gesamtrechtsnachfolgerin der D.

A. GmbH neben der [X.] zu 1. 7 I[X.] Die Revision ist begründet. 8 1. Verspricht der Schuldner dem Gläubiger eine Vertragsstrafe für den Fall, dass er eine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, ist die Strafe verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt, § 339 Satz 1 [X.]. 9 - 5 - Dass es sich so verhält, ist nicht festgestellt. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts sind nicht geeignet, die fehlenden Feststellungen zu [X.]. a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und den [X.] findet gemäß Art. 229 § 5 EG[X.] das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung. Hiernach gerät der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers, die nach [X.] der Fälligkeit erfolgt, nicht leistet, § 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, kommt der Schuldner mit Ab-lauf der bestimmten Zeit in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf, § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. Darüber hinaus bedarf es nach ständiger Rechtspre-chung für den Eintritt des Verzugs keiner Mahnung, wenn der Schuldner die Erfüllung grundlos endgültig verweigert ([X.] 65, 372, 377; [X.], Urt. v. 10. April 1991, [X.], NJW 1991, 1882, 1883; v. 9. Juli 1992, [X.], NJW-RR 1992, 1226, 1227; [X.]/Battes, [X.], 10. Aufl., § 284 Rdn. 11; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 284 Rdn. 35, s. nunmehr § 286 Abs. 2 Ziff. 3 [X.]). 10 Voraussetzung des Verzugs ist jedoch auch in diesem Falle, dass die Leistung des Schuldners fällig ist (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 323 Rdn. 96; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 323 Rdn. 97). Eine grundlose endgül-tige Weigerung des Schuldners, eine noch nicht fällige Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis zu erfüllen, ist zwar eine Vertragsverletzung, die in einem gegenseitigen Vertragsverhältnis den Gläubiger berechtigen kann, schon vor Fälligkeit der Leistung des Schuldners vom Vertrag zurückzutreten oder [X.] wegen Nichterfüllung zu verlangen ([X.] 2, 310, 312; 65, 372, 377; 90, 302, 308; [X.], 105, 113 f; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 323 Rdn. 96; [X.]/[X.], aaO, § 323 Rdn. 97). Die Weigerung führt jedoch nicht 11 - 6 - dazu, dass die Leistung des Schuldners unabhängig von der hierfür [X.] oder unabhängig von den hierfür vereinbarten Umständen fällig wird ([X.], Urt. v. 18. Dezember 1963, [X.], [X.], 319; [X.]. 1919 Nr. 87; [X.], Leistungsstörungen, [X.], [X.]) und der Gläubiger von dem Schuldner neben der Leistung den Ersatz eines [X.] oder eine für den Fall des Verzugs vereinbarte Vertragsstrafe verlan-gen könnte. b) Daran scheitern die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche. Der [X.] zu 1 stand nach dem [X.] für die verein-barten Investitionen und die Schaffung der versprochenen Arbeitsplätze eine Frist von fünf Jahren "nach Beginn der vollen Förderung" zu. Die damit voraus-gesetzte Verpflichtung, die volle Förderung aufzunehmen, besteht indessen nicht, soweit die Förderung nicht ohne die Zulassung des Hauptbetriebsplans aufgenommen werden kann. 12 2. Dies ist gemäß § 162 Abs. 1 [X.] nur dann ohne Bedeutung, wenn die Beklagte zu 1 verpflichtet war, das Zulassungsverfahren mit dem Ziel zu betrei-ben, die Zulassung baldmöglichst zu erreichen, und die Zulassung bei geschul-deter Anstrengung der [X.] zu 1 vor mehr als fünf Jahren erfolgt wäre. Dies behauptet die Klägerin. Feststellungen hierzu sind - aus der Sicht des Be-rufungsgerichts folgerichtig - bisher nicht getroffen. Sie sind nachzuholen. Dass die Beklagte nicht behauptet, die Förderung in nächster Zeit aufnehmen zu können, ändert hieran nichts. Es obliegt der Klägerin, darzulegen, dass die für die Investition in die Förderung und die Schaffung von Arbeitsplätzen vereinbar-te Frist verstrichen ist, obwohl die Zulassung des Hauptbetriebsplans aussteht, und nicht der [X.], die Möglichkeit einer Aufnahme der Förderung in nächster Zeit aufzuzeigen. 13 - 7 - II[X.] Für das weitere Verfahren besteht Anlass zu dem Hinweis, dass der [X.] zu 1 vermeidbare Verzögerungen des Zulassungsverfahrens nicht im Sinne von § 162 Abs. 1 [X.] vorgehalten werden können, zu denen es [X.] ist, solange sie davon ausgehen durfte, aufgrund ihrer Erklärung vom 18. Juni 2001 nicht mehr dazu verpflichtet zu sein, das Zulassungsverfahren zu betreiben. Die aus formellen Gründen unwirksame Ausübung eines Rücktritts-rechts bedeutet nicht ohne weiteres eine Verletzung der Pflichten der [X.] zu 1 aus dem Kaufvertrag und steht einer grundlosen Erfüllungsverweigerung daher nicht notwendig gleich (vgl. [X.], aaO, [X.]). Darüber hinaus begeg-nen der Auslegung des Kaufvertrags dahin, dass das für "die Käuferin" verein-barte Rücktrittsrecht nur von der [X.] zu 1 und der [X.] gemeinsam habe ausgeübt werden können, erhebliche Bedenken. Ein Irrtum hierüber kann der [X.] zu 1 nicht ohne nähere Feststellungen [X.] werden. 14 Krüger [X.] Lemke Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.06.2005 - 6 O 2286/04 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2006 - 3 U 51/05 -

Meta

V ZR 139/06

28.09.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2007, Az. V ZR 139/06 (REWIS RS 2007, 1689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1689

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