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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den [X.] statt —Im Übrigen wird die [X.] lautet: —Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehenfi (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]Raum Brause Schaal
Meta
22.08.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 5 StR 318/06 (REWIS RS 2006, 2116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2116
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