Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] 22/00 - 4 (9) StB 7/02vom7. März 2002in dem Ermittlungsverfahrengegen1.2.3.4.5.6.7.wegen Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer kriminellen Vereinigunghier: Beschwerde des Betroffenen B. gegen die [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Betroffenen am 7. März 2002 beschlossen:Die Beschwerde des Betroffenen B. gegen [X.] des Ermittlungsrichters des [X.] vom3. Dezember 2001 (1 [X.] 354/2001) wird als unzulässig verwor-fen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Der Beschuldigte [X.]wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungs-richters des [X.] vom 2. Oktober 2001 in [X.]. Mit Beschluß vom 3. Dezember 2001 (1 [X.] 354/2001) hat [X.] die Beschlagnahme eines Briefs des Betroffenen B. vom 3. November 2001 an diesen Untersuchungsgefangenen zur Her-stellung einer zu den Akten zu nehmenden Kopie angeordnet, weil der [X.] als Beweismittel in Betracht komme. Er hat außerdem bestimmt, daßdas Original des Briefs und ein dem Schreiben beigefügter Aufkleber sodannzur Sicherung der Ordnung in der Vollzugsanstalt angehalten und zur [X.] Beschuldigten [X.] genommen werden. Mit einem Schreiben vom [X.] 2002 beanstandet der Betroffene unter anderem, daß über eine vonihm unter dem 12. November 2001 erhobene Beschwerde noch nicht entschie-den sei, mit der er sich gegen die Nichtaushändigung des Briefes vom 3. No-vember 2001 bzw. dessen unterbliebene Rückleitung an ihn gewandt habe. [X.] -Ermittlungsrichter hat nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entschei-dung vorgelegt.Die jedenfalls mit dem Schreiben vom 3. Februar 2002 erhobene Be-schwerde des Betroffenen gegen die Nichtausigung seines Briefes vom3. November 2001 (nebst Aufkleber) an den Beschuldigten [X.] sowie ge-gen die Anordnung, daû diese Schriftstcke zur Habe des Beschuldigten zunehmen sind, ist unzulssig. [X.] § 304 Abs. 5 StPO sind Beschwerden ge-gen [X.] des [X.] nur statthaft,wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme oderDurchsuchung betreffen. Die gemû § 119 Abs. 3 StPO getroffene Anordnung,das an den Beschuldigten [X.] gerichtete Schreiben nebst Aufkleber [X.] nicht auszigen und zu dessen Habe zu nehmen, ist [X.] anfechtbar (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Sie betrifft weder eine Beschlag-nahme noch eine Verhaftung im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO ([X.], [X.]; vgl. [X.]St 26, 270).Tolksdorf [X.]
Meta
07.03.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2002, Az. StB 7/02 (REWIS RS 2002, 4206)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4206
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Verfügung eines Ermittlungsrichters: Beschwerde gegen Beschluss zur Entnahme einer Speichelprobe
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.