Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2019, Az. 1 WB 27/18

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2019, 4003

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Gegenstand

Berücksichtigung von Stellungnahmen der Vertrauenspersonen


Leitsatz

Die Vertrauensperson bzw. der Personalrat hat keinen Anspruch darauf, dass die personalbearbeitende Stelle das Ergebnis ihrer bzw. seiner Anhörung in die Personalentscheidung einbezieht.

Tatbestand

1

Der Antragsteller, der Personalrat beim ..., macht eine Verletzung seiner Beteiligungsrechte bei einer Personalmaßnahme geltend.

2

Wegen mehrfacher Pflichtverletzungen beantragte der Kommandant [X.] des ... am 6. Oktober 2017 beim [X.] die fristlose Entlassung eines [X.]n gemäß § 55 Abs. 5 SG. Unter dem 6. Februar 2018 forderte das [X.] das ... auf, den Antragsteller zu der beabsichtigten Entlassung anzuhören, nachdem der [X.] der Anhörung nicht widersprochen habe. Am 27. Februar 2018 übermittelte das Stabsbüro des ... dem Antragsteller elektronisch den entsprechenden Vorgang "zur Anhörung gemäß [X.]". Der Vorsitzende des Antragstellers bat das Stabsbüro mit E-Mail vom 12. März 2018 um ergänzende Informationen und Unterlagen, die am 14. März 2018 nachgereicht wurden.

3

Bereits mit Schreiben vom 13. März 2018, eingegangen beim Kommandeur des ... am 14. März 2018, nahm der Antragsteller zu der beabsichtigten Entlassung Stellung. Er führte dabei aus, dass die Summe der disziplinaren Verfehlungen des [X.]n zwar erheblich sei, diese jedoch für sich allein die Entlassung nicht begründen könnten. Die dem [X.]n darüber hinaus vorgehaltenen schlechten Leistungen seien nicht nachgewiesen; der Soldat mache zudem geltend, er sei nie auf Mängel in seinen Leistungen hingewiesen worden. Nicht erkennbar sei zudem, inwiefern bei einem weiteren Verbleiben des [X.]n im Dienst die militärische Ordnung in einem solchen Maß gefährdet sei, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG gegeben seien.

4

Unter dem 19. März 2018 erstellte das [X.] die Verfügung über die Entlassung des [X.]n und übermittelte diese am selben Tag an das ... zur unverzüglichen Aushändigung. Die Verfügung enthält im Sachverhalt den Satz, dass das zuständige Beteiligungsorgan keine Stellungnahme abgegeben habe.

5

Mit E-Mail vom 21. März 2018 bat der Kommandant [X.] des ... das [X.] um Streichung des letztgenannten Passus, weil tatsächlich eine Stellungnahme des Antragstellers vom 13. März 2018 vorliege, deren abschließende Erörterung am 22. März 2018 stattfinden werde. Mit E-Mail vom 22. März 2018 forderte das [X.] das ... zur unverzüglichen Aushändigung der Entlassungsverfügung in der vorliegenden Form auf.

6

Am 22. März 2018 fand eine Erörterung der beabsichtigten Entlassung des [X.]n zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur des ... statt, deren Niederschrift vom 23. März 2018 am 26. März 2018 dem [X.] zugeleitet wurde. Die Niederschrift enthält drei Punkte, zu denen sich jeweils der Antragsteller und der Kommandeur äußerten. Abschließend wird festgehalten, dass die Erörterung insgesamt im Dissens geendet habe. Vermerkt ist ferner, dass sich seitens des Antragstellers keine weiteren Fragen/Anmerkungen ergeben hätten.

7

Die Entlassungsverfügung wurde dem [X.]n noch am 26. März 2018 ausgehändigt.

8

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. April 2018 erhob der Antragsteller Beschwerde mit dem Begehren, festzustellen, dass das Beteiligungsverfahren zur Entlassung des [X.]n entgegen den Bestimmungen des [X.] unzulässig abgebrochen worden sei, sowie dem Beteiligungsverfahren Fortgang zu geben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aushändigung der Entlassungsverfügung an den [X.]n den Abbruch eines noch offenen Anhörungsverfahrens darstelle. Dies genüge nicht den Anforderungen des § 21 Satz 3 [X.]. Die dort vorgesehene Erörterung bestehe nicht bloß in der Entgegennahme der Stellungnahme. Vielmehr müsse dem Personalrat mitgeteilt werden, warum seine Einwendungen nicht durchgreifen würden und aus welchen Erwägungen ihnen nicht gefolgt werde. Seien bei der beabsichtigten Maßnahme Ermessens- oder Bewertungsspielräume gegeben, dann komme es auf die Bewertung der Einwendungen durch die für die Entscheidung zuständige Stelle an; diese müsse deshalb die Einwendungen erörtern und sich dazu einlassen. Es genüge nicht, wenn der lediglich verfahrensführende nächste Disziplinarvorgesetzte seine Vermutungen darüber äußere, wie die zuständige Stelle den Vorgang werten könnte.

9

Mit Bescheid vom 7. September 2018 wies das [X.] die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Anhörung parallel zum Entlassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und abgeschlossen worden sei. Der Antragsteller sei über die beabsichtigte Maßnahme hinreichend unterrichtet worden; soweit Unterlagen und Informationen angefordert worden seien, seien diese zur Verfügung gestellt worden. Der Antragsteller habe Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und eine solche auch unter dem 13. März 2018 abgegeben. Auch habe eine abschließende Erörterung stattgefunden. Dass diese im Dissens geendet habe, sei unschädlich.

Ebenfalls am 7. September 2018 hat der Antragsteller wegen der bis dahin bestehenden Untätigkeit bei der Entscheidung über seine Beschwerde die gerichtliche Entscheidung beantragt. Das [X.] hat diesen Antrag auf den zeitgleich ergangenen Beschwerdebescheid bezogen und dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 25. September 2018 vorgelegt.

Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend insbesondere vor:

Aus der Niederschrift der Erörterung ergebe sich, dass der Kommandeur ausschließlich seine persönlichen Einschätzungen mitgeteilt und diskutiert habe. Ermessenserwägungen und Bewertungen des zuständigen [X.] seien nicht Gegenstand des Gesprächs gewesen. Ihm, dem Antragsteller, sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, wie das [X.] seine Einwendungen bewerte. Dieses habe vielmehr bereits vorab seine Entscheidung getroffen, einschließlich des Versands des Bescheids an die Dienststelle zur Aushändigung, und dann überhaupt erst seine, des Antragstellers, Anhörung veranlasst. Auch sei keine Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten erfolgt. Ob das [X.] das Anhörungsergebnis in Gestalt der Niederschrift der Erörterung in seine Entscheidung überhaupt einbezogen habe, sei nicht nachvollziehbar. Für ihn, den Antragsteller, stelle sich vielmehr der gesamte Ablauf als bloße inhaltsleere Fassade eines Scheinverfahrens dar, das sich in dieser Form jederzeit erneut so abspielen könne und werde, wenn dem nicht durch eine gerichtliche Entscheidung Einhalt geboten werde. Das [X.] dürfe die Einwendungen nicht bloß zu den Akten nehmen, sondern habe diese inhaltlich zu prüfen und zu würdigen, was vorliegend erkennbar nicht geschehen sei. Nachvollziehbar sei allein, dass die Dienststelle dem [X.] die Niederschrift am 26. März 2018 zugeleitet habe. [X.] stehe auch, dass auf Weisung des [X.] die unterschriebene Entlassungsverfügung noch am selben Tage dem betroffenen Soldaten eröffnet worden sei. Er, der Antragsteller, habe ein rechtliches Interesse an einem effektiven Rechtsschutz zumindest dergestalt, dass künftige Wiederholungen dieser Vorgehensweise unterblieben, insbesondere im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Verfahren auch keine korrigierende Dienstaufsicht stattgefunden habe. Effektiver Rechtsschutz erfordere, dass erfolgte Rechtsverletzungen zumindest nachträglich als solche festgestellt würden und das [X.] angehalten werde, für eine Abstellung derartiger Vorfälle Sorge zu tragen.

Das [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Seiner Auffassung nach ist eine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten, weil die Entlassung des [X.]n inzwischen bestandskräftig geworden sei. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben; es bestehe kein Anlass zur Annahme, das [X.] werde sich in Zukunft nicht an die Rechtslage und die dazu ergangene Rechtsprechung halten. Unabhängig davon seien die Stellungnahme des Antragstellers und die Niederschrift der Erörterung vom [X.] in das Verfahren über die Beschwerde des [X.]n gegen seine Entlassung einbezogen worden. Damit sei die Beteiligung des Antragstellers jedenfalls im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß nachgeholt worden.

Der [X.] hat gegen seine Entlassung Beschwerde erhoben und beim Verwaltungsgericht ... die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Das Verwaltungsgericht ... hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 14. August 2018 - ... - abgelehnt; das [X.] hat die Beschwerde des [X.]n mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 zurückgewiesen. Weitere Rechtsbehelfe hat der [X.] nicht mehr eingelegt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des [X.] hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist zulässig.

a) Beruft sich der bei einer Dienststelle der [X.] gebildete Personalrat auf eine Behinderung in seinen [X.] in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, so ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 17 [X.], § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] - abweichend von § 59 Satz 1 [X.], § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG - der Rechtsweg zu den [X.] gegeben ([X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 25). Dies ist hier der Fall, weil der Antragsteller geltend macht, in seinen [X.] aus §§ 21 und 24 [X.] verletzt zu sein. Sachlich zuständig ist gemäß § 21 Abs. 1 [X.] das Bundesverwaltungsgericht.

Der Antragsteller ist antragsbefugt. Der Personalrat als Gesamtgremium kann auch in Angelegenheiten, die ausschließlich Soldaten betreffen, deren Rechte im gerichtlichen Antragsverfahren geltend machen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. Juni 2014 - 1 [X.] 29.13 - [X.] 449.7 § 20 [X.] Nr. 5 Rn. 20 m.w.[X.]). Angelegenheiten, die allein die Gruppe der Soldaten betreffen, werden zwar materiell nach dem [X.], formell aber nach § 38 Abs. 2, § 32 Abs. 3 BPersVG behandelt. Dementsprechend macht der Antragsteller auch dann eine Verletzung eigener Beteiligungsrechte geltend, wenn es um Gruppenangelegenheiten der Soldaten geht, über die nach vorheriger gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Angehörigen der Gruppe abstimmen (§ 60 Abs. 3 Satz 3 [X.] i.V.m. § 38 Abs. 2 BPersVG). Hieran hat auch die Neufassung von § 63 Abs. 3 [X.] nichts geändert (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 [X.] 17.18 - juris Rn. 18).

Der Antrag wurde schließlich mit dem Schriftsatz vom 7. September 2018 wirksam als Untätigkeitsantrag gestellt. Da das [X.] über die Beschwerde vom 18. April 2018 nicht innerhalb eines Monats entschieden hat und eine weitere Beschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des [X.] nicht statthaft ist, konnte der Antragsteller gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] unmittelbar die gerichtliche Entscheidung beantragen. Mit dem Übergang der Befugnis zur Sachentscheidung auf das Gericht war das [X.] zwar nicht gehindert, noch eine Beschwerdeentscheidung zu treffen; der Beschwerdebescheid vom 7. September 2018 konnte und musste jedoch vom Antragsteller nicht mehr selbstständig angefochten werden (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Juni 1978 - 1 [X.] 10.77 - [X.]E 63, 84 ).

b) Allerdings hat sich das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, soweit es ursprünglich auf Wiederaufnahme und Fortsetzung des Beteiligungsverfahrens gerichtet war, spätestens mit Eintritt der Bestandskraft der [X.] (Entlassung des Stabsgefreiten gemäß § 55 Abs. 5 SG), die den Gegenstand der strittigen Anhörung bildete, erledigt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb sachgerecht als Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]), gerichtet auf die Feststellung, dass die Durchführung des gegenständlichen Beteiligungsverfahrens rechtswidrig war, auszulegen und als solcher zulässig.

Der Antragsteller hat insbesondere auch ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Überprüfung und der begehrten Feststellung (vgl. zum Folgenden [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 28). Das Feststellungsinteresse ergibt sich einerseits daraus, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten des Personalrats nicht dadurch verkürzt werden dürfen, dass die personalbearbeitende Stelle mit dem Erlass und Vollzug einer [X.] vollendete Tatsachen schafft oder dass die Durchsetzbarkeit von [X.] letztlich davon abhängt, dass der von der [X.] betroffene Soldat durch eigene Rechtsbehelfe das Verfahren offen hält. Zum anderen ist Zweck des Beschwerdeverfahrens nach § 17 [X.] gerade auch die Klärung von vertretungsrechtlichen Zuständigkeiten, Befugnissen und Pflichten (vgl. zu § 16 [X.] a.F. [X.], Beschluss vom 24. Mai 2011 - 1 [X.] 60.10 - [X.] 449.7 § 23 [X.] Nr. 8 Rn. 26 m.w.[X.] und zu § 17 [X.] [X.], Beschluss vom 30. Oktober 2018 - 1 [X.] 25.17 - juris Rn. 28). Daher ist ein auf die Voraussetzungen einer Vorschrift, ihre Auslegung und Anwendung gerichteter Feststellungsantrag in einem gerichtlichen Antragsverfahren über Soldatenbeteiligungsrechte regelmäßig die vorrangig gegebene Antragsart. Allerdings ist eine vom Einzelfall losgelöste allgemeine Nachprüfung oder die Klärung akademischer Rechtsfragen der Wehrbeschwerdeordnung fremd (vgl. zuletzt [X.], Beschlüsse vom 14. Juni 2019 - 1 [X.] 10.18 - juris Rn. 21 und vom 24. Juli 2019 - 1 [X.] 17.18 - Rn. 20). [X.] Antragsverfahren sind deshalb nur zulässig, wenn entweder ein konkretes, bereits anhängiges Beteiligungsverfahren den Anlass setzt bzw. im Falle eines [X.] gesetzt hat oder wenn ein allgemeiner Feststellungsantrag prozessökonomisch eine Vorabklärung von Streitfragen einer Vielzahl bereits im Verwaltungs- oder Beschwerdeverfahren befindlicher, konkreter gleichgelagerter Beteiligungsverfahren ermöglicht.

Ein solches konkretes Anlassverfahren ist hier gegeben. Auch ist das vorliegende Verfahren - über den Einzelfall hinaus - geeignet, die rechtlichen Anforderungen an eine Erörterung im Sinne von § 21 Satz 3 [X.] und an das Einbeziehen des Ergebnisses der Anhörung in die Personalentscheidung im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] (weiter) zu klären.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

In dem Verfahren über die Entlassung des Stabsgefreiten gemäß § 55 Abs. 5 SG wurden keine Beteiligungsrechte des Antragstellers verletzt.

a) Der Antragsteller war zu der beabsichtigten [X.] anzuhören.

Gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 6 [X.] i.V.m. § 63 Abs. 1 [X.] und § 7 Satz 1 BPersVG soll bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden, es sei denn, dass der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt. § 55 Abs. 5 SG, wonach ein Soldat auf [X.] während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden kann, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der [X.] ernstlich gefährden würde, stellt eine Ermessensvorschrift im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 6 [X.] dar. Der betroffene Soldat hat die Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt. Gesichtspunkte, die den vorliegenden Fall als atypisch erscheinen ließen und deshalb eine Ausnahme von der nach der [X.] in der Regel gebotenen Beteiligung rechtfertigen würden (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 [X.] 57.02 - [X.]E 118, 25 <31 f.> m.w.[X.]), sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

b) Die Anhörung des Antragstellers (§ 21 [X.]) erfolgte ordnungsgemäß.

aa) Der Antragsteller wurde über die beabsichtigte Maßnahme hinreichend unterrichtet (§ 21 Satz 1 [X.]).

Gemäß § 21 Satz 1 [X.] ist die Vertrauensperson bzw. hier: der Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter (§ 63 Abs. 1 Satz 1 [X.]) über beabsichtigte Maßnahmen, zu denen sie bzw. er anzuhören ist, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Dem Antragsteller lagen, wie sich aus der Bezugsleiste seiner Stellungnahme vom 13. März 2018 ergibt, der Antrag auf Entlassung des Stabsgefreiten einschließlich der Stellungnahme des nächsthöheren [X.] hierzu sowie weitere "begründende Unterlagen" vor. Der Vorsitzende des Antragstellers bat (ausweislich der Darstellung in dem Vorlageschreiben des [X.]) das Stabsbüro des ... außerdem mit E-Mail vom 12. März 2018 um (nicht näher bezeichnete) ergänzende Informationen und Unterlagen, die am 14. März 2018 nachgereicht wurden; dass dies erst erfolgte, nachdem die Stellungnahme vom 13. März 2018 bereits beschlossen war (aber noch vor deren Erörterung am 22. März 2018), wurde nicht beanstandet. Weitere Informationsverlangen wurden nicht mehr gestellt; die Niederschrift über die Erörterung hält ausdrücklich fest, dass "sich seitens des Antragstellers keine weiteren Fragen/Anmerkungen" ergeben hätten. Im Ergebnis ist danach davon auszugehen, dass dem Antragsteller sämtliche Informationen vorlagen, die er für eine sachgerechte Beurteilung der beteiligungspflichtigen Maßnahme und des dieser zugrundeliegenden Sachverhalts benötigte.

bb) Der Antragsteller hatte Gelegenheit, zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung zu nehmen (§ 21 Satz 2 [X.]), und hat hiervon unter dem 13. März 2018 Gebrauch gemacht. Er beanstandete in seiner Stellungnahme im Wesentlichen, dass die Summe der disziplinaren Verfehlungen des Stabsgefreiten zwar erheblich sei, eine Entlassung jedoch nicht rechtfertige. Die dem betroffenen Soldaten außerdem vorgehaltenen schlechten Leistungen seien aus seiner Sicht nicht nachgewiesen; auch sei der Soldat auf [X.] nicht hingewiesen worden. [X.] wurde schließlich, dass das weitere Verbleiben des Stabsgefreiten im Dienst die militärische Ordnung gefährde.

cc) Schließlich wurde auch der Anspruch des Antragstellers auf Erörterung (§ 21 Satz 3 [X.]) nicht verletzt (vgl. zum Folgenden [X.], Beschluss vom 27. August 2015 - 1 [X.] 37.14 - juris Rn. 42 ff.).

§ 21 Satz 3 [X.] gibt der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat hinsichtlich der Erörterung einen verfahrensrechtlichen Anspruch, der gegenüber der anhörenden Stelle - das heißt gegenüber dem [X.] (§ 24 Abs. 1 [X.]) bzw. dem Dienststellenleiter (§ 63 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 7 BPersVG) - geltend zu machen und von dieser zu erfüllen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 24). Eine solche Erörterung der Stellungnahme hat zwischen dem Antragsteller und dem Kommandeur des ... als zuständigem Dienststellenleiter am 22. März 2018 stattgefunden. Ihr Ergebnis ist in der Niederschrift vom 23. März 2018 festgehalten.

Auf eine Erörterung mit einem Vertreter oder unter Hinzuziehung eines Vertreters des [X.] - als der für die beabsichtigte Maßnahme zuständigen [X.] Stelle - hat der Antragsteller keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erörterung richtet sich nach der gesetzlichen Konstruktion ausschließlich gegen den [X.] bzw. (hier) den Dienststellenleiter, also den Ansprechpartner "vor Ort". Speziell für die Beteiligung in Personalangelegenheiten ergibt sich diese Zuständigkeit für die gesamte Anhörung eindeutig aus § 24 Abs. 1 [X.], wonach die Vertrauensperson durch den [X.] bzw. (gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 7 BPersVG) der Personalrat durch den Dienststellenleiter angehört werden soll; gemäß § 24 Abs. 3 [X.] teilt dann der Disziplinarvorgesetzte bzw. der Dienststellenleiter die Äußerung der Vertrauensperson bzw. des Personalrats der [X.] Stelle mit, die das Ergebnis der Anhörung ihrerseits in die Personalentscheidung einbezieht.

Allerdings darf diese vom Gesetzgeber bewusst gewählte Konstruktion nicht zu einer Verkürzung der Rechte der Soldatenvertretung führen (vgl. - auch zum Folgenden - [X.], Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 [X.] 37.08 - [X.]E 133, 135 Rn. 24). Ebenso wie sich die anhörende Stelle zur Erfüllung des Informationsanspruchs nicht auf den eigenen Kenntnisstand beschränken darf, sondern die objektiv erforderlichen Informationen gegebenenfalls bei der [X.] Stelle beschaffen muss, kann sie sich der Erörterung der Stellungnahme mit der Vertrauensperson bzw. dem Personalrat nicht unter Berufung auf mangelnde Dispositions- und Entscheidungsbefugnisse entziehen, sondern muss sich gegebenenfalls von der für die Entscheidung zuständigen Stelle entsprechend informieren und instruieren lassen.

Auch gegen diese Grundsätze wurde im vorliegenden Fall nicht verstoßen. Der Kommandeur des ... war - gerade in seiner Funktion als Dienststellenleiter - über den der beabsichtigten Entlassung des Stabsgefreiten zugrundeliegenden Sachverhalt unterrichtet, zumal die Initiative zur Entlassung des Stabsgefreiten von seiner Dienststelle ausging. Zusätzliche Informationen für die sachgerechte Erörterung mit dem Antragsteller waren, was den Sachverhalt betrifft, weder erforderlich noch ggf. vom [X.] zu erlangen. Der Kommandeur war aber auch über die rechtliche Einschätzung und Bewertung des Sachverhalts durch das [X.] orientiert. Dem Kommandeur lag die auszuhändigende Entlassungsverfügung vor. Wie sich aus dem in der Beschwerdeakte befindlichen [X.] ergibt, hat zwischen dem [X.] im [X.] und dem Kommandeur des ... ein Telefonat stattgefunden, in dem ersterer, auch nach Vorlage der Stellungnahme des Antragstellers, darauf beharrte, dass der [X.] in der vorliegenden Form auszuhändigen sei. Der Kommandeur war deshalb auch in der Lage, in der Erörterung mit dem Antragsteller die ihm aus den Gründen des [X.]s bekannte Rechtsauffassung (einschließlich der Ausübung des Ermessens) zu erläutern und zu vertreten.

Soweit es dem Antragsteller darüber hinausgehend darum ging, im Rahmen der Erörterung unmittelbar - im Dialog mit der letztlich entscheidungsbefugten Stelle - auf die Endfassung der Entlassungsverfügung einzuwirken, ist diese Form der Einflussnahme in der Konzeption des hier strittigen Beteiligungsrechts nicht mehr enthalten (vgl. hierzu bereits [X.], Beschluss vom 27. August 2015 - 1 [X.] 37.14 - juris Rn. 47). Wie sich aus der Trennung und Gegenüberstellung von § 21 [X.] einerseits und § 24 Abs. 3 [X.] andererseits ergibt, gehört die Anhörung [X.] der Vorbereitung der Entscheidung und nicht [X.] der Mitwirkung an der Entscheidung selbst an. Das Ergebnis der durch den [X.] bzw. den Dienststellenleiter geführten Anhörung des Antragstellers (§ 21 [X.]) wird an die personalbearbeitende Stelle übermittelt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 [X.]), von der es - in einem zweiten Schritt - in die Personalentscheidung einzubeziehen ist (§ 24 Abs. 3 Satz 2 [X.]). An diesem zweiten Schritt wirkt der Antragsteller nicht mehr unmittelbar, sondern nur noch mittelbar über das festgestellte, in die abschließende Entscheidung einzubeziehende Ergebnis der Anhörung mit.

c) Allerdings hat der Antragsteller kein subjektives Recht auf Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung in die Personalentscheidung (§ 24 Abs. 3 Satz 2 [X.]). Mit der objektiv-rechtlichen Pflicht der für die Entscheidung über die [X.] zuständigen Behörde aus § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] korrespondiert kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers. Beteiligungsrechte des Antragstellers können deshalb durch diesbezügliche Mängel bei der Entscheidung des [X.] von vornherein nicht verletzt werden. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob das [X.] die Stellungnahme vom 13. März 2019 und die Niederschrift über die Erörterung vom 23. März 2019 zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen zur Entlassung des Stabsgefreiten einbezogen hat.

Die Vertrauensperson bzw. hier der Personalrat hat aus §§ 19 ff. [X.] ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung an verschiedenen Maßnahmen. Die Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen personalvertretungsrechtlicher Beteiligungen wird zum einen durch die gesetzlich vorgesehene Beteiligungsform und deren Inhalt begrenzt. Die hier vorliegende Beteiligungsform der Anhörung hat, wie dargestellt, drei Schritte zum Inhalt: Unterrichtung, Gelegenheit zur Stellungnahme, Erörterung. Hierbei dürfen Rechte des Antragstellers nicht verkürzt werden, sodass sich der anhörende Dienststellenleiter ggf. durch die personalbearbeitende Stelle informieren und instruieren lassen muss. Die Beteiligung in der Form der Anhörung zielt aber nicht auf ein Mitentscheidungsrecht ([X.], Beschluss vom 27. August 2015 - 1 [X.] 37.14 - Rn. 47). Sie betrifft die Vorbereitung der Entscheidung und nicht die Entscheidung selbst. In Bezug auf die Entscheidung gibt § 24 Abs. 3 [X.] der Soldatenvertretung nur eine "Chance", mit argumentativen Mitteln auf die Entscheidung Einfluss zu nehmen. Die Entschließung des Dienstherrn, ob er die Maßnahme ergreifen will und wie das geschehen soll, ist nicht mehr Teil des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens, sondern stellt sich rechtlich als die Ausübung der Organisations- und Personalhoheit dar, die allein dem Dienstherrn zusteht (vgl. [X.], Beschluss vom 31. August 2009 - 6 PB 21.09 - juris Rn. 6).

Die Reichweite subjektiv-öffentlicher Rechte im Rahmen der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungen wird zum anderen durch das [X.] (§ 19 Abs. 2 [X.]) vorgegeben (vgl. [X.], Beschluss vom 24. März 2004 - 1 [X.] 46.03 - juris Rn. 19). Die Anhörung erfolgt durch den - für die in Rede stehende Maßnahme in der Regel und so auch hier nicht zuständigen - [X.] bzw. Dienststellenleiter. [X.] des Antragstellers ist damit der Disziplinarvorgesetzte bzw. Dienststellenleiter und nicht das zur Entscheidung in der Sache berufene [X.]. Die Beteiligung in der Form der Anhörung vermittelt keine Rechte gegen andere Personen als den anhörenden [X.] bzw. Dienststellenleiter ([X.], Beschluss vom 24. März 2004 - 1 [X.] 46.03 - juris Rn. 17). Ein Anhörungsrecht der Personalvertretung gegenüber dem [X.] würde man aber in der Sache begründen, wenn man in § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] einen Anspruch der Personalvertretung annimmt, im Rahmen ihrer Entscheidung die Einwände des Personalrats ausdrücklich zu bescheiden und dies auch gerichtlich überprüfen zu lassen. Der als unmittelbares Recht verweigerte Anspruch würde dann mittelbar über einen Anspruch aus § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] doch geschaffen.

Hierdurch läuft die Verpflichtung des [X.] aus § 24 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch nicht leer. Einerseits ist das [X.] an Recht und Gesetz gebunden. Andererseits kann der von der [X.] betroffene Soldat die Rechtmäßigkeit der gegen ihn ergangenen Maßnahme auch daraufhin überprüfen lassen, dass diese in formeller Hinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Meta

1 WB 27/18

30.08.2019

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

§ 21 S 1 SBG 2016, § 21 S 3 SBG 2016, § 24 SBG 2016

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.08.2019, Az. 1 WB 27/18 (REWIS RS 2019, 4003)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4003

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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