Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.] vom 22. August 2006 in der Strafsache gegen [X.]St: ja [X.]R: ja Veröffentlichung: ja _____________________________ StGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; StPO § 261, § 354 Abs. 1a Satz 1 Zur Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache, die eine "Punktstrafe" zum Gegenstand hatte. [X.], [X.]. vom 22. August 2006 - 1 StR 293/06 - [X.] wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2006 beschlos-sen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 31. Januar 2006 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gewährt. Damit ist der [X.]uss des [X.] vom 12. April 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wiedereinsetzung. Gründe (zu 2.): Der Angeklagte gehörte einer Bande an, die in erheblichem Umfang mit großen, aus den [X.] eingeschmuggelten Rauschgiftmengen Handel getrieben hat. Die abgeurteilten Taten beziehen sich auf insgesamt mehr als 25 kg Marihuana sowie in geringerem Umfang auch auf Kokain. Deshalb wurde 1 - 3 - er zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, wobei das Strafmaß auf einer verfahrensbeendenden Absprache beruht. I. Dem liegt, so die Revision, folgender Verfahrensgang zu Grunde: Nach mehrtägiger Beweisaufnahme hatte das Gericht erstmals im Verfahren die Mög-lichkeit einer verfahrensbeendenden Absprache angesprochen. Bei einem da-nach außerhalb der Hauptverhandlung geführten Gespräch lagen —die Vorstel-lungen über das mögliche Strafmaß – zunächst erheblich auseinanderfi. Der —[X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren kam seitens des Gerichts. In der Hauptverhandlung wurde der Inhalt dieses Gesprächs bekannt gegeben; ausweislich der Niederschrift der Hauptverhandlung bezeichnete das Gericht die genannte Strafe als —angemessenfi, was unter Abwägung für und gegen den Angeklagten sprechender Umstände näher begründet wurde. [X.] fand nur noch in sehr geringem Umfang Beweisaufnahme statt. Letztlich waren alle Verfahrensbeteiligten mit dem Vorschlag des Gerichts ein-verstanden. In seinen Schlussausführungen stellte der Verteidiger des Ange-klagten keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe. 2 Mit seiner auf den Strafausspruch beschränkten Revision macht der An-geklagte geltend, das Gericht habe sich bereits vor der Urteilsberatung auf eine exakte Strafhöhe (—Punktstrafefi) festgelegt. 3 II. 1. Ob der geschilderte Protokollinhalt den [X.], das Gericht habe sich schon vor der Urteilsberatung letztlich unwiderruflich auf eine be-stimmte Strafe festgelegt, zwingend belegt, mag dahinstehen. Immerhin könnte der Umstand, dass der Verteidiger in seinen Schlussausführungen keinen [X.] - kreten Antrag zur Strafhöhe gestellt hat, dahin deuten, dass er die Strafe in das seiner Ansicht nach noch bestehende Ermessen des Gerichts stellen wollte. Der [X.] sieht jedoch von an sich möglichen freibeweislichen Ermittlungen (vgl. [X.] NStZ 1999, 571, 572) ab. Er geht, ebenso wie die Generalbundes-anwältin, vom Vorbringen der Revision aus: Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Revisionsgegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 2 StPO) dem Vorbringen der [X.] nicht widersprochen, und auch das Gericht hat sich zu keiner dienstlichen Erklärung veranlasst gesehen (vgl. [X.] StV 2000, 652, 653; StraFo 2003, 379, 380). 2. Revision und Generalbundesanwältin legen zutreffend dar, dass nach der Rechtsprechung des [X.] hier § 261 StPO ebenso verletzt ist wie § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB. Das Gericht kann zwar bei [X.] Absprachen eine Strafobergrenze nennen, es darf sich aber nicht auf eine exakte Strafhöhe (—Punktstrafefi) festlegen ([X.]St 50, 40, 51
Meta
22.08.2006
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2006, Az. 1 StR 293/06 (REWIS RS 2006, 2117)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2117
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 426/10 (Bundesgerichtshof)
Verständigung im Strafverfahren: Unzulässigkeit einer Punktstrafe
3 StR 426/10 (Bundesgerichtshof)
1 StR 377/06 (Bundesgerichtshof)
4 StR 216/14 (Bundesgerichtshof)
Erforderlicher Inhalt des Strafurteils: Darlegung der Strafzumessungserwägungen
3 StR 376/07 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.