Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 1 StR 466/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2309

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[X.] vom 23. August 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-urteilt. Hiergegen wendet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, der der Erfolg versagt bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 1. Der Angeklagte beanstandet mit einer Verfahrensrüge die fehlende Verlesung des [X.]es aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 20. Januar 2005 - Verletzung des § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO. 2 - 3 - a) Dem liegt Folgendes zugrunde: Die Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung, die am 29. März 2005 begann, enthielt in ihrer ursprünglichen, unberichtigten Fassung keinen Vermerk über die Verlesung des [X.]es. Das Protokoll wies keine aus sich heraus offensichtlichen Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche auf, die seine Beweiskraft (§ 274 StPO) hätte entfallen lassen können. 3 Mit der am 7. Juli 2005 beim Landgericht eingegangenen Revisionsbe-gründung rügte der Angeklagte, dass der [X.] nicht verlesen wurde. 4 Laut der hierauf abgegebenen dienstlichen Äußerungen des [X.], der Beisitzer, der [X.] sowie der Urkundsbeamtin der [X.] und des [X.] handelte es sich lediglich um ein [X.]. Tatsächlich sei der [X.] verlesen worden. 5 Der Vorsitzende vermerkte und verfügte hierzu am 25. Juli 2005: 6 —[X.] [X.]als auch die am 29.03.2005 eingesetzte Urkundsbeamtin [X.]sind sich sicher, dass das Sitzungsprotokoll, welches die Verlesung des [X.]es durch den [X.] der Staatsanwaltschaft nicht erwähnt, diesbe-züglich falsch ist. Es ist daher beabsichtigt, das Protokoll vom 29.03.2005 auf Seite 2 ([X.]. 1076 der Akten) nach dem vierten [X.] nach den Worten ‡unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen™ um den Satz: Der Vertreter der Staatsanwaltschaft [X.] den [X.]. zu ergänzen. - 4 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 10. August 2005. Prof. [X.], der an der Hauptverhandlung teilgenommen hat, wird zusätzlich gebeten, sich binnen gleicher Frist darüber zu [X.], ob nach seiner Erinnerung der [X.] in der Sitzung vom 29.03.05 verlesen wurde.fi Prof. Dr. Z. erklärte sich am 1. August 2005 wie folgt: —An den entsprechenden Verfahrensabschnitt kann ich [X.] nicht konkret erinnern; die Verlesung der Anklageschrift stellt einen Routi-nevorgang dar. Allerdings vermute ich, dass ich [X.] hieran erinnern könnte, wenn die Anklageschrift nicht verlesen worden wäre, weil dies einen ungewöhnlichen Verfahrensablauf darstellen würde. Auch diese Überlegung führt aber nicht zu einer konkreten Erinnerung. Aufgrund dieses [X.] erscheint es [X.] aber durchaus möglich, dass die Erinnerung der [X.] zutreffend ist.fi Der Vorsitzende der [X.] und die Protokollführerin haben dann am 18. August 2005 die Ergänzung der Sitzungsniederschrift vom 29. März 2005 an der oben genannten Stelle um den Satz —Der Vertreter der Staatsan-waltschaft verlas den [X.]fi - ohne weitere Begründung - beschlossen. 7 b) Die Frage der Geltung der Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO auch dann, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt, hat der Senat ge-mäß § 132 Abs. 2 und 4 [X.] - nach Anfrage bei den übrigen Strafsenaten (§ 132 Abs. 3 [X.]) - dem [X.] [X.] - 5 - hofs zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 23. April 2007 - [X.] - wie folgt entschieden: —1. Durch eine zulässige Berichtigung des Protokolls kann auch zum Nachteil des Beschwerdeführers einer bereits ordnungsge-mäß erhobenen Verfahrensrüge die Tatsachengrundlage entzogen werden. 2. Die [X.] haben in einem solchen Fall vor einer be-absichtigten Protokollberichtigung den Beschwerdeführer anzuhö-ren. Widerspricht er der beabsichtigen Berichtigung substanziiert, sind erforderlichenfalls weitere Verfahrensbeteiligte zu befragen. Halten die [X.] trotz des Widerspruchs an der Proto-kollberichtigung fest, ist ihre Entscheidung mit Gründen zu [X.]. 3. [X.] unterliegt im Rah-men der erhobenen Verfahrensrüge der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Im Zweifel gilt insoweit das Protokoll in der [X.] [X.]) Danach erweist sich die Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO als unbegründet. 9 Ausweislich des berichtigten Protokolls ist die Verlesung des [X.] bewiesen (§ 274 StPO). 10 Die erst nach der Revisionsbegründung vorgenommene [X.] ist beachtlich, auch wenn erst dadurch der Rüge die tatsächliche [X.] entzogen wurde. Die Protokollberichtigung kam entsprechend den Vorga-ben des [X.] [X.] zustande. Der Beschwerdeführer wurde vor der beabsichtigten Berichtigung gehört. Er hat dieser nicht nur nicht substanziiert widersprochen, er hat sogar - wenn auch etwas verklausuliert - deren Berechtigung anerkannt. Auf die weiteren [X.] Äußerungen anderer Beteiligter kommt es daher nicht mehr an. Auch musste die Berichtigung von den [X.] nicht weiter begründet wer-den. 2. Die Sachrüge ist aus den vom [X.] in seiner An-tragsschrift vom 21. Oktober 2005 dargestellten Gründen unbegründet. 12 3. Die mit der Durchführung des Vorlageverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 bis 4 [X.] verbundene [X.] ist nicht rechtstaatswidrig. [X.] gilt auch nicht deshalb, weil Ausgangspunkt ein Protokollierungsversehen war. Dieses war offensichtlich. Dass der [X.] tatsächlich verlesen [X.], wussten alle am Verfahren Beteiligten. Dies wird auch vom Verteidiger des Angeklagten nicht in Abrede gestellt. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts (§ 243 Abs. 3 Satz 3 StPO) wurde damit bewusst auf eine tatsächlich unwahre Grundlage gestützt unter Hinweis auf die - vorläufige - formelle Wahrheit (§ 274 StPO) des noch nicht berichtigten Protokolls. Sie wurde auch nach der Berichti-gung des Protokolls im Hinblick auf die frühere Rechtsprechung aufrechterhal-ten. Diese Vorgehensweise mag anders als ehedem (zur Änderung des anwalt-lichen Ethos vgl. den Beschluss des Großen Senats in Strafsachen vom 13 - 7 - 23. April 2007 - [X.] 1/06 - Rdn. 54 ff.) als legitim angesehen werden. Die [X.] verbundene Verzögerung des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dann aber selbst zu verantworten. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Graf

Meta

1 StR 466/05

23.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.08.2007, Az. 1 StR 466/05 (REWIS RS 2007, 2309)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2309

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