Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. III ZR 251/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13502

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416BIIIZR251.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 251/15
vom
6. April 2016
in dem Rechtsstreit

hier: persönliche Erinnerung des Beklagten gegen eine Kostenrechnung

[X.] hat am 6. April 2016 durch [X.] als Einzelrichter

beschlossen:

Die nach § 66
Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 GKG iVm § 78 Abs. 3 ZPO zulässige Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 25. Februar
/ 4. März 2016 ([X.]: 780016109563), über die der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2015 -
I [X.], [X.], 1870 iVm Nr. 12 der Mitwirkungsgrundsätze des Senats), wird zurückgewiesen. Der Kostenansatz beruht dem Grunde nach auf dem rechtskräftigen Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016, durch den die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen und ihm die Kosten bei einem Streitwert von berechnet (Nr. 1242 der Anlage 1 zum GKG iVm Anlage 2).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.06.2014 -
2-4 O 472/12 -

O[X.], Entscheidung vom 03.06.2015 -
23 [X.] -

Meta

III ZR 251/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. III ZR 251/15 (REWIS RS 2016, 13502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13502

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