Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 4 StR 173/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8923

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 173/15

vom
30. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24.
Juni 2014 mit den Feststellungen aufgehoben,
a)
in den Fällen
II.
3. und 4. der Urteilsgründe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe,
c)
hinsichtlich der Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150

g-ten entgegenstehen und
d)
soweit eine Entscheidung über eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.

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3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen Betruges in zwei Fällen sowie versuchten Betruges unter Einbeziehung der Strafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und wegen eines weiteren versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; ferner hat es festgestellt, dass der Anordnung eines Verfalls in Höhe von 1.150

e-hen. Hiergegen richtet sich die auf die Verfahrens-
und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte wegen versuch-ten Betruges in zwei Fällen verurteilt wurde.
Hinsichtlich dieser zum Nachteil von Versicherungen begangenen Taten stellt das [X.] fest, dass der Angeklagte über seinen Rechtsanwalt überhöhte Forderungen gegenüber den Versicherungen geltend gemacht habe. -

9 und 10).
Allein aufgrund dieser Feststellung ist dem [X.] nicht möglich zu über-prüfen, ob sich der Angeklagte in den Fällen
II.
3. und 4. der Urteilsgründe tat-sächlich wegen versuchten Betruges strafbar gemacht hat. Denn auch die [X.] in der Beweis-
sowie der rechtlichen Würdigung befassen sich nicht mit der Frage, aus welchem Grund es nicht zur Vollendung der Taten gekom-men ist. Der [X.] kann daher nicht ausschließen, dass infolge freiwilligen Rücktritts die Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchten Betruges entfal-len ist.
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2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch, dass die [X.] nicht erörtert hat, ob das Verfahren in rechtsstaatswidriger Weise ver-zögert wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
Juni 2015

4
StR
21/15 [Rn.
15] mwN).
Hierfür bestand angesichts der bereits in den Jahren 2009 und 2010 [X.] Taten schon deshalb Anlass, weil die [X.] im Rahmen der Zumessung der Einzelstrafen selbst ausführt, dass zugunsten des Angeklagten en sämtlich schon länger zurückliegen, ohne dass dem Angeklagten hinsichtlich der Verfahrensverzögerung ein Ver-

16).
3.
Schließlich hat auch die ersichtlich gemäß §
111i Abs.
2 StPO ge-troffene Feststellung, dass der Anordnung des Verfalls in Höhe von 1.150

n-sprüche der Geschädigten entgegenstehen, keinen Bestand.
Denn die [X.] hat hierbei nicht erkennbar bedacht, dass bei die-ser Entscheidung auch §
73c StGB zu berücksichtigen ist (vgl. [X.], Urteil vom 26.
März 2015

4
StR
463/14, NStZ-RR 2015,
176, 177
mwN).
4.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Betruges im Fall
II.
3. der Entscheidungsgründe hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge, die die [X.] aus den Einzelstrafen für die ersten drei Taten und die in dem früheren Urteil verhängten Einzelstrafen gebildet hat. Die für die Ta-ten
II.
1. und 2. der Entscheidungsgründe verhängten Einzelstrafen können da-gegen bestehen bleiben; sie sind rechtsfehlerfrei zugemessen, insbesondere sind die länger zurückliegenden [X.] in ausreichender Weise berücksich-tigt.
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9
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5
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5.
Im Übrigen weist das Urteil aus dem vom [X.] in der Antragsschrift vom 20.
Mai 2015 dargelegten Gründen keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf (§
349 Abs.
2 StPO).
6.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] darauf hin, dass bei der Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung zu berücksichtigen sein wird, dass der Angeklagte
seit den abgeurteilten Taten

also dem Jahr 2011

nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
Februar 2012

2
StR
136/11, [X.], 170, 171).
Ferner werden zu einer nach Einlegung der Revision eingetretenen Ver-fahrensverzögerung die Ausführungen des [X.]s in der [X.] vom 20.
Mai 2015 zu beachten sein.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender
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12

Meta

4 StR 173/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 4 StR 173/15 (REWIS RS 2015, 8923)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8923

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Wird zitiert von

4 StR 7/16

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